Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde der Angeklagte Hermann P***** der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I.) und nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde der Angeklagte Hermann P***** der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins.) und nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei.) schuldig erkannt.
Danach hat er in K***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlich
I. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung seiner Umsätze und Einkünfte aus dem Verkauf von Tonerleergebinden nachstehende Abgabenverkürzung bewirkt:römisch eins. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung seiner Umsätze und Einkünfte aus dem Verkauf von Tonerleergebinden nachstehende Abgabenverkürzung bewirkt:
für das Jahr 2002 56.005,66 Euro an Umsatzsteuer und 95.276,79 Euro an Einkommensteuer;
II. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwarrömisch zwei. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwar
1. in der Zeit von Jänner bis Dezember 2003 53.285,40 Euro an Umsatzsteuer und
2. in der Zeit von Jänner bis Dezember 2004 46.890,03 Euro an Umsatzsteuer.
Nach Verkündung des Urteils und Belehrung des Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts baten der Angeklagte und sein Verteidiger um drei Tage Bedenkzeit (S 98 f/II).
Am 30. November 2007 langte beim Erstgericht ein mit 26. November 2007 datierter, vom Angeklagten selbst verfasster Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur - unter einem erklärten - Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (S 135/II).
Zur Begründung brachte der Angeklagte vor, er habe seinen Verteidiger, von dem „die Einbringung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde geplant war", zwar angewiesen, keine Nichtigkeitsbeschwerde anzumelden, doch habe er diese Entscheidung aufgrund seiner „damaligen Erkrankung (massive Kopfschmerzen, in ärztlicher Behandlung) unrichtig getroffen".