Rechtssatz RS0123315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0123315
Geschäftszahl
15Os161/07a (15Os162/07y); 2Ob44/21s
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Die Erkrankung des Angeklagten ist für sich allein kein Grund für die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, stellt diese ein Ereignis im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist einzuhalten (WK-StPO § 364 Rz 24).Die Erkrankung des Angeklagten ist für sich allein kein Grund für die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, stellt diese ein Ereignis im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist einzuhalten (WK-StPO Paragraph 364, Rz 24).
Entscheidungstexte
- 15 Os 161/07a
Entscheidungstext OGH 18.02.2008 15 Os 161/07a
- 2 Ob 44/21s
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 44/21s
Vgl; Beisatz: Hier: Zur vergleichbaren Rechtslage nach § 146 ZPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123315
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20080218_OGH0002_0150OS00161_07A0000_001