Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die aus Z 5, 9 lit a, lit b, lit c, 10 und 11 leg cit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die aus Ziffer 5, 9, Litera a,, Litera b,, Litera c,, 10 und 11 leg cit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch.
Beide Prozeßparteien streben überdies mit Berufung eine Korrektur des erstgerichtlichen Strafausspruchs an; während die Anklagebehörde lediglich eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe (von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde) beantragt, begehrt der Angeklagte nicht nur deren Herabsetzung, sondern auch eine Änderung der "Art der Strafe" sowie der "Ausmessung der Probezeit".
Nur der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt
Berechtigung zu:
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Die Mängelrüge (Z 5) erblickt zunächst eine Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Urteilsbegründung darin, daß ihr nicht zu entnehmen sei, warum das Erstgericht die "Negativfeststellung" (vgl US 6 dritter Absatz: Ob der Angeklagte von dieser Möglichkeit, an dem auf das Seminar folgenden Arbeitstag bereits um 8 Uhr den Dienst an seiner Dienststelle in Landeck wieder anzutreten, tatsächlich Gebrauch gemacht hat, konnte nicht festgestellt werden.) getroffen hat.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erblickt zunächst eine Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Urteilsbegründung darin, daß ihr nicht zu entnehmen sei, warum das Erstgericht die "Negativfeststellung" vergleiche US 6 dritter Absatz: Ob der Angeklagte von dieser Möglichkeit, an dem auf das Seminar folgenden Arbeitstag bereits um 8 Uhr den Dienst an seiner Dienststelle in Landeck wieder anzutreten, tatsächlich Gebrauch gemacht hat, konnte nicht festgestellt werden.) getroffen hat.
Abgesehen davon, daß dieser Einwand - entgegen der Beschwerdeansicht - fallbezogen keine entscheidende (also für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebende) Tatsache betrifft, hat das Schöffengericht diesen Teil der Verantwortung des Angeklagten ohnehin erörtert (US 9 unten, 11 unten), ihr aber ersichtlich im Hinblick auf die (diese Behauptung nicht bestätigende) Aussage des Zeugen Franz G***** (249) keinen Glauben geschenkt.
Eine Aufrechnung des durch seine Malversationen herbeigeführten Vermögensschadens mit dem - infolge seines (behaupteten) jeweils vorzeitigen Dienstantrittes - für den Dienstgeber geschaffenen "Wert", wie sie dem Beschwerdeführer hier (im Vorgriff auf die Rechtsrüge) vorschwebt, ist bei der gegebenen Sachlage (ohnehin uneingeschränktes monatliches Einkommen des Beschwerdeführers auch bei Ausführung eines besonderen Dienstauftrages) nicht möglich. Dieses Argument wäre allenfalls dann relevant, wenn der Dienstgeber etwa für die voraussichtliche Dauer der Tagung jeweils eine Ersatzkraft eingestellt und bezahlt hätte. Dem Angeklagten war aber auch bekannt, daß er keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger (durch die Reisebewegungen entstandener) "Unkosten" hatte. Zwar kann das Vorhandensein ausreichender Gegenforderungen den Bereicherungsvorsatz ausschließen, sofern der Täter von vornherein Aufrechnungswillen gehabt und dies dem Gegner auch sogleich bekanntgegeben hat; hingegen genügt das bloße Gegenüberstellen von Forderungen an sich nicht, um diesen Vorsatz verneinen zu können (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 58). Eine derartige (essentielle) Verständigung des Geschädigten von seinem Aufrechnungswillen hat der Angeklagte aber nach der Aktenlage niemals vorgenommen.Eine Aufrechnung des durch seine Malversationen herbeigeführten Vermögensschadens mit dem - infolge seines (behaupteten) jeweils vorzeitigen Dienstantrittes - für den Dienstgeber geschaffenen "Wert", wie sie dem Beschwerdeführer hier (im Vorgriff auf die Rechtsrüge) vorschwebt, ist bei der gegebenen Sachlage (ohnehin uneingeschränktes monatliches Einkommen des Beschwerdeführers auch bei Ausführung eines besonderen Dienstauftrages) nicht möglich. Dieses Argument wäre allenfalls dann relevant, wenn der Dienstgeber etwa für die voraussichtliche Dauer der Tagung jeweils eine Ersatzkraft eingestellt und bezahlt hätte. Dem Angeklagten war aber auch bekannt, daß er keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger (durch die Reisebewegungen entstandener) "Unkosten" hatte. Zwar kann das Vorhandensein ausreichender Gegenforderungen den Bereicherungsvorsatz ausschließen, sofern der Täter von vornherein Aufrechnungswillen gehabt und dies dem Gegner auch sogleich bekanntgegeben hat; hingegen genügt das bloße Gegenüberstellen von Forderungen an sich nicht, um diesen Vorsatz verneinen zu können (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 58). Eine derartige (essentielle) Verständigung des Geschädigten von seinem Aufrechnungswillen hat der Angeklagte aber nach der Aktenlage niemals vorgenommen.
Aus diesem Blickwinkel versagt demnach auch der Beschwerdevorwurf, die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (bezüglich Bereichungs- und Schädigungsvorsatz sowie Gewerbsmäßigkeit) seien nur unvollständig, unzureichend und widersprüchlich begründet, weil sich das Schöffengericht mit den "Empfindungen" und "Vorstellungen" des Angeklagten nicht ausreichend befaßt habe. Liest man jedoch die (zum Teil mit Rechtsausführungen verwobene) erstgerichtliche Begründung vollständig und in ihrem Zusammenhang (US 9 bis 11) und betrachtet man nicht nur - wie die Beschwerde es weitgehend tut - einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Teile isoliert, kann von einer formell fehlerhaften Urteilsbegründung keine Rede sein. Hat doch der Gerichtshof in einer kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der vom Angeklagten vorgebrachten (ihm wesentlich erscheinenden) Argumente (sinngemäß zusammengefaßt wiedergegeben: er habe nur die ihm durch die Reisebewegungen entstandenen finanziellen Nachteile ausgeglichen und den Dienstgeber durch vorzeitigen Arbeitsantritt vor Schaden bewahrt) in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht nur alle für die Verwirklichung des in Rede stehenden Verbrechens erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandselemente einschließlich des Gesamtverhaltens des Nichtigkeitswerbers vor und nach der Tat (US 4 bis 8, 14 f) festgestellt, sondern auch aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, warum es von der Schuld des Angeklagten überzeugt war.Aus diesem Blickwinkel versagt demnach auch der Beschwerdevorwurf, die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (bezüglich Bereichungs- und Schädigungsvorsatz sowie Gewerbsmäßigkeit) seien nur unvollständig, unzureichend und widersprüchlich begründet, weil sich das Schöffengericht mit den "Empfindungen" und "Vorstellungen" des Angeklagten nicht ausreichend befaßt habe. Liest man jedoch die (zum Teil mit Rechtsausführungen verwobene) erstgerichtliche Begründung vollständig und in ihrem Zusammenhang (US 9 bis 11) und betrachtet man nicht nur - wie die Beschwerde es weitgehend tut - einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Teile isoliert, kann von einer formell fehlerhaften Urteilsbegründung keine Rede sein. Hat doch der Gerichtshof in einer kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der vom Angeklagten vorgebrachten (ihm wesentlich erscheinenden) Argumente (sinngemäß zusammengefaßt wiedergegeben: er habe nur die ihm durch die Reisebewegungen entstandenen finanziellen Nachteile ausgeglichen und den Dienstgeber durch vorzeitigen Arbeitsantritt vor Schaden bewahrt) in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nicht nur alle für die Verwirklichung des in Rede stehenden Verbrechens erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandselemente einschließlich des Gesamtverhaltens des Nichtigkeitswerbers vor und nach der Tat (US 4 bis 8, 14 f) festgestellt, sondern auch aktengetreu, zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) sowie in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, warum es von der Schuld des Angeklagten überzeugt war.
Im übrigen vermag die bloße Wiedergabe eines Teiles der vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (US 9 mitte) abgelehnten Verantwortung des Angeklagten den relevierten "inneren Widerspruch" nicht zu bewirken. Was die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang unter einer "quaestio mixtae" (gemeint wohl: quaestio mixta) versteht, ist ebensowenig erkennbar wie der Sinngehalt des Einwandes, das Gericht hätte "bestenfalls eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 Abs 2" StGB bejahen dürfen.Im übrigen vermag die bloße Wiedergabe eines Teiles der vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (US 9 mitte) abgelehnten Verantwortung des Angeklagten den relevierten "inneren Widerspruch" nicht zu bewirken. Was die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang unter einer "quaestio mixtae" (gemeint wohl: quaestio mixta) versteht, ist ebensowenig erkennbar wie der Sinngehalt des Einwandes, das Gericht hätte "bestenfalls eine Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, StGB bejahen dürfen.
Schließlich versagt der Einwand (womit der Sache nach ein Feststellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO releviert wird), das bekämpfte Urteil leide deshalb an einer Unvollständigkeit und inneren Widersprüchlichkeit, weil dem Angeklagten zwar richtigerweiser tätige Reue zugestanden worden sei, jedoch nicht der Strafaufhebungsgrund des "Rücktritts vom Versuch" und sich das Erstgericht (nach Meinung des Beschwerdeführers) nicht damit auseinandergesetzt habe, wie sich der Angeklagte zu seiner letzten Reiserechnung stellte. Dazu genügt es, die Beschwerde einerseits auf die diesbezügliche Urteilsbegründung (vgl US 7 zweiter Absatz letzter Satz, 8 erster Absatz zweiter Halbsatz iVm US 13 letzter Absatz letzter Nebensatz) zu verweisen, andererseits auf die Tatsache, daß "tätige Reue" nur bei einem "vollendeten" Betrug in Frage kommt, während "Rücktritt vom Versuch" begriffsnotwendig voraussetzt, daß der Betrug "formell noch nicht vollendet" ist (Leukauf/Steininger aaO § 16 RN 5).Schließlich versagt der Einwand (womit der Sache nach ein Feststellungsmangel nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO releviert wird), das bekämpfte Urteil leide deshalb an einer Unvollständigkeit und inneren Widersprüchlichkeit, weil dem Angeklagten zwar richtigerweiser tätige Reue zugestanden worden sei, jedoch nicht der Strafaufhebungsgrund des "Rücktritts vom Versuch" und sich das Erstgericht (nach Meinung des Beschwerdeführers) nicht damit auseinandergesetzt habe, wie sich der Angeklagte zu seiner letzten Reiserechnung stellte. Dazu genügt es, die Beschwerde einerseits auf die diesbezügliche Urteilsbegründung vergleiche US 7 zweiter Absatz letzter Satz, 8 erster Absatz zweiter Halbsatz in Verbindung mit US 13 letzter Absatz letzter Nebensatz) zu verweisen, andererseits auf die Tatsache, daß "tätige Reue" nur bei einem "vollendeten" Betrug in Frage kommt, während "Rücktritt vom Versuch" begriffsnotwendig voraussetzt, daß der Betrug "formell noch nicht vollendet" ist (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 16, RN 5).
Der Nichtigkeitswerber zeigt demnach insgesamt weder einen formellen Begründungsmangel (Z 5) noch einen Feststellungsmangel (Z 9 lit b) auf, sondern unternimmt vielmehr bloß weitgehend den Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu bekämpfen.Der Nichtigkeitswerber zeigt demnach insgesamt weder einen formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) noch einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera b,) auf, sondern unternimmt vielmehr bloß weitgehend den Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet den - wie dargelegt - im Urteil mängelfrei begründeten Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten und verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die ein unbedingtes Festhalten am wesentlichen Tatsachensubstrat voraussetzt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet den - wie dargelegt - im Urteil mängelfrei begründeten Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten und verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die ein unbedingtes Festhalten am wesentlichen Tatsachensubstrat voraussetzt.
Mit dem in der Rechtsmittelschrift angeführten Rechenbeispiel, wonach der Beschwerdeführer bei einer (erlaubten) weiteren Nächtigung einen finanziellen Nachteil von 137 S (725 S abzüglich 588 S) erlitten hätte (wobei diese "Schadensberechnung" die Tagesgebühr unberücksichtigt läßt), wird ebensowenig eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes oder ein Begründungsmangel (Z 5) aufgezeigt wie mit der (geäußerten) Vermutung, er hätte - falls ihm die schädliche (sich bereichernde) Gesinnung tatsächlich eigen gewesen wäre - "mehr Nächtigungen herauszuschlagen" und "einen freien Tag zu nehmen" getrachtet. Dieses Vorbringen stellt erneut bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung in Frage.Mit dem in der Rechtsmittelschrift angeführten Rechenbeispiel, wonach der Beschwerdeführer bei einer (erlaubten) weiteren Nächtigung einen finanziellen Nachteil von 137 S (725 S abzüglich 588 S) erlitten hätte (wobei diese "Schadensberechnung" die Tagesgebühr unberücksichtigt läßt), wird ebensowenig eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes oder ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) aufgezeigt wie mit der (geäußerten) Vermutung, er hätte - falls ihm die schädliche (sich bereichernde) Gesinnung tatsächlich eigen gewesen wäre - "mehr Nächtigungen herauszuschlagen" und "einen freien Tag zu nehmen" getrachtet. Dieses Vorbringen stellt erneut bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung in Frage.
Soweit der Nichtigkeitswerber die schon in der Mängelrüge vorgebrachten Argumente abermals für sich ins Treffen führt und bei "gesamtheitlicher" Betrachtung den Eintritt eines Schadens verneint, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Schöffengerichtes zu verweisen (US 9 f), denenzufolge dem Angeklagten nach der Reisegebührenvorschrift die erhöhte Nächtigungsgebühr nur dann zustand, wenn er auch tatsächlich auswärts übernachtet und hiefür eine ordnungsgemäße Hotelrechnung vorgelegt hätte. Die in der Beschwerde mit hypothetischen (zudem teilweise rechnerisch nicht nachvollziehbaren) Ansätzen wiederholt vorgenommene "Schadensberechnung" vermag daher an der vom Schöffengericht akten- und rechtskonform gelösten Schuldfrage nichts zu ändern.
Der unter der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erneut erhobene Einwand, das Erstgericht sei in einem Rechtsirrtum befangen gewesen und habe deshalb verkannt und auch nicht untersucht, daß dem Angeklagten der Strafaufhebungsgrund des "Rücktrittes vom Versuch" zugute komme, geht sowohl an der konkreten Tatsachengrundlage als auch am Wesen des in Rede stehenden Strafaufhebungsgrundes vorbei.Der unter der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erneut erhobene Einwand, das Erstgericht sei in einem Rechtsirrtum befangen gewesen und habe deshalb verkannt und auch nicht untersucht, daß dem Angeklagten der Strafaufhebungsgrund des "Rücktrittes vom Versuch" zugute komme, geht sowohl an der konkreten Tatsachengrundlage als auch am Wesen des in Rede stehenden Strafaufhebungsgrundes vorbei.
Nach den (auch insoweit) fehlerfrei begründeten Urteilskonstatierungen (insbesonders US 7 f iVm US 13 unten) handelt es sich vorliegend unzweifelhaft um einen beendeten Versuch des Angeklagten. Hatte er doch mit der (wie in vielen vorangegangenen Fällen gehandhabten) Übergabe der überhöhten Reiserechnung samt fingierter Hotelrechnung an seinen Vorgesetzten Franz G***** seinem Tatplan zufolge alles unternommen, was (nach seiner Vorstellung) zur Betrugsvollendung notwendig war, deren Effektuierung nur mehr vom Handeln Dritter abhängig war. Allerdings schlug dieser (beendete) Versuch deshalb fehl, weil sich G***** inzwischen Gewißheit über die fingierte Hotelrechnung verschafft, die geplante Malversation des Angeklagten aufgedeckt und die Saldierung der vorgelegten Reiserechnung verhindert hatte. Somit konnte die geplante Deliktsvollendung aus der konkreten Täterhandlung nicht mehr eintreten. Dieses Mißlingen der Tatausführung kam dem Herbert H***** anläßlich einer Aussprache mit seinem Vorgesetzten (am 14.September 1994) noch vor seiner Selbstbelastung auch zur Kenntnis.Nach den (auch insoweit) fehlerfrei begründeten Urteilskonstatierungen (insbesonders US 7 f in Verbindung mit US 13 unten) handelt es sich vorliegend unzweifelhaft um einen beendeten Versuch des Angeklagten. Hatte er doch mit der (wie in vielen vorangegangenen Fällen gehandhabten) Übergabe der überhöhten Reiserechnung samt fingierter Hotelrechnung an seinen Vorgesetzten Franz G***** seinem Tatplan zufolge alles unternommen, was (nach seiner Vorstellung) zur Betrugsvollendung notwendig war, deren Effektuierung nur mehr vom Handeln Dritter abhängig war. Allerdings schlug dieser (beendete) Versuch deshalb fehl, weil sich G***** inzwischen Gewißheit über die fingierte Hotelrechnung verschafft, die geplante Malversation des Angeklagten aufgedeckt und die Saldierung der vorgelegten Reiserechnung verhindert hatte. Somit konnte die geplante Deliktsvollendung aus der konkreten Täterhandlung nicht mehr eintreten. Dieses Mißlingen der Tatausführung kam dem Herbert H***** anläßlich einer Aussprache mit seinem Vorgesetzten (am 14.September 1994) noch vor seiner Selbstbelastung auch zur Kenntnis.
Bei dieser Sachkonstellation ist aber strafbefreiender Rücktritt schon aus begrifflich logischen Gründen ausgeschlossen, sodaß sich auch das Freiwilligkeitsproblem nicht mehr stellt (vgl zum Rücktrittsproblem RZ 1980/66 mit Anm Kienapfels; Leukauf/Steininger aaO § 16 RN 6 ff mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Die vom Angeklagten in diesem Zusammenhang zum (angeblichen) Vorliegen eines "contrarius actus" angestellten Überlegungen, die zwar bei einem lediglich beendeten, indes nicht bei einem bereits fehlgeschlagenen Versuch zutreffen können (Leukauf/Steininger aaO RN 10 a, Kienapfel AT 4 Z 23 Rz 21), gehen somit ins Leere.Bei dieser Sachkonstellation ist aber strafbefreiender Rücktritt schon aus begrifflich logischen Gründen ausgeschlossen, sodaß sich auch das Freiwilligkeitsproblem nicht mehr stellt vergleiche zum Rücktrittsproblem RZ 1980/66 mit Anmerkung Kienapfels; Leukauf/Steininger aaO Paragraph 16, RN 6 ff mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Die vom Angeklagten in diesem Zusammenhang zum (angeblichen) Vorliegen eines "contrarius actus" angestellten Überlegungen, die zwar bei einem lediglich beendeten, indes nicht bei einem bereits fehlgeschlagenen Versuch zutreffen können (Leukauf/Steininger aaO RN 10 a, Kienapfel AT 4 Ziffer 23, Rz 21), gehen somit ins Leere.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) - der Sache nach teilweise auch Z 9 lit a - sowie die Rechtsrüge (Z 9 lit c) - sachlich Z 9 lit b (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 9 c E 5, § 281 Z 9 b E 10) - verstoßen allesamt gegen das zwingende Gebot, bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festzuhalten, diesen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und nachzuweisen, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 26, 30).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) - der Sache nach teilweise auch Ziffer 9, Litera a, - sowie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera c,) - sachlich Ziffer 9, Litera b, vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 9, c E 5, Paragraph 281, Ziffer 9, b E 10) - verstoßen allesamt gegen das zwingende Gebot, bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festzuhalten, diesen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und nachzuweisen, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, E 26, 30).
Indem die Qualifikationsrüge jedoch wesentliche (formell mängelfrei begründete) Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie gewerbsmäßige Begehung) schlichtweg verneint und auf diese Weise einerseits zum Ergebnis kommt, es mangle bereits am Grundtatbestand des § 146 StGB (der Sache nach Z 9 lit a), "möglicherweise sei zu Lasten des Beschwerdeführers das Tatbild des § 223 StGB zu bejahen (Z 10), und andererseits argumentiert, selbst wenn Schädigungsvorsatz "vorläge", nicht jedoch Bereicherungsvorsatz, so "wäre" allenfalls die Bestimmung des § 108 StGB realisiert, wozu es allerdings an der erforderlichen Strafverfolgungsermächtigung fehle (Z 9 lit b), ist auch dieser Teil der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (abermals Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 30).Indem die Qualifikationsrüge jedoch wesentliche (formell mängelfrei begründete) Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie gewerbsmäßige Begehung) schlichtweg verneint und auf diese Weise einerseits zum Ergebnis kommt, es mangle bereits am Grundtatbestand des Paragraph 146, StGB (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), "möglicherweise sei zu Lasten des Beschwerdeführers das Tatbild des Paragraph 223, StGB zu bejahen (Ziffer 10,), und andererseits argumentiert, selbst wenn Schädigungsvorsatz "vorläge", nicht jedoch Bereicherungsvorsatz, so "wäre" allenfalls die Bestimmung des Paragraph 108, StGB realisiert, wozu es allerdings an der erforderlichen Strafverfolgungsermächtigung fehle (Ziffer 9, Litera b,), ist auch dieser Teil der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (abermals Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, E 30).
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) hinwieder, die im übrigen nur Berufungsgründe ins Treffen führt, ist durch die vom Obersten Gerichtshof unter einem vorgenommene Strafneubemessung obsolet, sodaß sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) hinwieder, die im übrigen nur Berufungsgründe ins Treffen führt, ist durch die vom Obersten Gerichtshof unter einem vorgenommene Strafneubemessung obsolet, sodaß sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Jene in der Beschwerdeschrift zitierte Urteilspassage (vgl US 9 dritter Absatz), aus der die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines "fortgesetzten Deliktes" schließt, weil von einem einheitlichen, auf einen einzigen Enderfolg ausgerichteten Gesamtplan des Angeklagten gesprochen werden müsse, ist keine Feststellung, sondern unzweifelhaft bloß ein Teil der wiedergegebenen Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie (vgl 33). Insoweit orientiert sich die Rechtsrüge daher nicht am konstatierten Tatsachensubstrat und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Darstellung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Jene in der Beschwerdeschrift zitierte Urteilspassage vergleiche US 9 dritter Absatz), aus der die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines "fortgesetzten Deliktes" schließt, weil von einem einheitlichen, auf einen einzigen Enderfolg ausgerichteten Gesamtplan des Angeklagten gesprochen werden müsse, ist keine Feststellung, sondern unzweifelhaft bloß ein Teil der wiedergegebenen Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie vergleiche 33). Insoweit orientiert sich die Rechtsrüge daher nicht am konstatierten Tatsachensubstrat und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Darstellung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Bei der aktuellen Sachkonstellation ist aber eine Erörterung der aufgeworfenen (von Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beurteilten) Problematik der materiellen Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" ohnehin entbehrlich; denn zutreffend wendet die Anklagebehörde des weiteren ein, das Erstgericht habe in den vom Freispruch umfaßten Fällen dem Angeklagten zu Unrecht tätige Reue zugebilligt.
Gemäß § 167 Abs 2 StGB kommt dem Täter eines (im Katalog des Absatz 1 leg cit angeführten) reuefähigen Deliktes, worunter auch die nach den §§ 147, 148 StGB qualifizierten Formen des Betruges fallen (Leukauf/Steininger aaO RN 9 und Kienapfel BT II3 Rz 13 f je zu § 167), tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht (Z 1) oder sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (Z 2). Unter diesen Prämissen ist tätige Reue auch bei teils vollendetem, teils versuchtem Betrug in Ansehung des vollendeten Delikts möglich (EvBl 1984/128 = JBl 1984, 564).Gemäß Paragraph 167, Absatz 2, StGB kommt dem Täter eines (im Katalog des Absatz 1 leg cit angeführten) reuefähigen Deliktes, worunter auch die nach den Paragraphen 147, 148, StGB qualifizierten Formen des Betruges fallen (Leukauf/Steininger aaO RN 9 und Kienapfel BT II3 Rz 13 f je zu Paragraph 167,), tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht (Ziffer eins,) oder sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (Ziffer 2,). Unter diesen Prämissen ist tätige Reue auch bei teils vollendetem, teils versuchtem Betrug in Ansehung des vollendeten Delikts möglich (EvBl 1984/128 = JBl 1984, 564).
Nach den (wie in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ausgeführte) mängelfrei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes kann Herbert H***** mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keine von beiden - fallbezogen interessierenden - möglichen (gleichrangigen) Varianten für sich in Anspruch nehmen (vgl US 15 mitte).Nach den (wie in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ausgeführte) mängelfrei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes kann Herbert H***** mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keine von beiden - fallbezogen interessierenden - möglichen (gleichrangigen) Varianten für sich in Anspruch nehmen vergleiche US 15 mitte).
Um in den Genuß der ersten Erscheinungsform (Abs 2 Z 1) zu gelangen, bei der die Rechtsprechung strenge Maßstäbe setzt (Kienapfel aaO Rz 32), hätte er den gesamten Schaden sofort (dh spätestens bis zum Einlangen der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft am 23.September 1994) tatsächlich gutmachen müssen; das bloße Anbot der Schadensgutmachung (wenngleich in einem den endgültigen Schadensbetrag übersteigenden Ausmaß), wie es der Angeklagte vorliegend am 14.September im persönlichen Gespräch mit seinem Vorgesetzten G***** und in der Selbstanzeige sowie am 19.September 1994 der Angestellten H***** gegenüber telefonisch gemacht hat (AV vom selben Tag Beilage zu ON 10), genügt nämlich nicht (Leukauf/Steininger aaO RN 26).Um in den Genuß der ersten Erscheinungsform (Absatz 2, Ziffer eins,) zu gelangen, bei der die Rechtsprechung strenge Maßstäbe setzt (Kienapfel aaO Rz 32), hätte er den gesamten Schaden sofort (dh spätestens bis zum Einlangen der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft am 23.September 1994) tatsächlich gutmachen müssen; das bloße Anbot der Schadensgutmachung (wenngleich in einem den endgültigen Schadensbetrag übersteigenden Ausmaß), wie es der Angeklagte vorliegend am 14.September im persönlichen Gespräch mit seinem Vorgesetzten G***** und in der Selbstanzeige sowie am 19.September 1994 der Angestellten H***** gegenüber telefonisch gemacht hat (AV vom selben Tag Beilage zu ON 10), genügt nämlich nicht (Leukauf/Steininger aaO RN 26).
Der Umstand, daß die Buchhaltung des geschädigten Landesarbeitsamtes Tirol die vom Angeklagten (wiederholt) angebotene Rückerstattung des von ihm auf 30.000 S geschätzten Schadensbetrages erst nach Feststellung der tatsächlichen Höhe annehmen wollte, befreite ihn nicht vom Erfordernis, vor Anzeigeerstattung die jederzeitige Entgegennahme des Schadensbetrages durch den Geschädigten sicherzustellen, beispielsweise durch (jederzeit möglich gewesenen) Barerlag bei seiner Dienststelle, Erlag gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Landeck oder (auch nur anonyme) Übergabe an die Sicherheitsbehörde unter Nennung des Geschädigten. Es hätte auch ausgereicht, wenn er den Betrag bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Geschädigten zur sofortigen Ausfolgung bereitgehalten hätte (Leukauf/Steininger aaO RN 26 f, Kienapfel aaO Rz 35, Bertel/Schwaighofer BT I3 Rz 10 jeweils zu § 167).Der Umstand, daß die Buchhaltung des geschädigten Landesarbeitsamtes Tirol die vom Angeklagten (wiederholt) angebotene Rückerstattung des von ihm auf 30.000 S geschätzten Schadensbetrages erst nach Feststellung der tatsächlichen Höhe annehmen wollte, befreite ihn nicht vom Erfordernis, vor Anzeigeerstattung die jederzeitige Entgegennahme des Schadensbetrages durch den Geschädigten sicherzustellen, beispielsweise durch (jederzeit möglich gewesenen) Barerlag bei seiner Dienststelle, Erlag gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgericht Landeck oder (auch nur anonyme) Übergabe an die Sicherheitsbehörde unter Nennung des Geschädigten. Es hätte auch ausgereicht, wenn er den Betrag bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Geschädigten zur sofortigen Ausfolgung bereitgehalten hätte (Leukauf/Steininger aaO RN 26 f, Kienapfel aaO Rz 35, Bertel/Schwaighofer BT I3 Rz 10 jeweils zu Paragraph 167,).
Da der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen (US 15 mitte) keine dieser Möglichkeiten der rechtzeitigen Schadensgutmachung ergriffen hat (und sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise in dieser Richtung ergeben), kommt ihm tätige Reue nach § 167 Abs 2 Z 1 StGB nicht zugute.Da der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen (US 15 mitte) keine dieser Möglichkeiten der rechtzeitigen Schadensgutmachung ergriffen hat (und sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise in dieser Richtung ergeben), kommt ihm tätige Reue nach Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB nicht zugute.
Es liegt aber auch keine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung gemäß § 167 Abs 2 Z 2 StGB vor. Eine solche kommt nämlich als zweiseitige (somit von der Einwilligung des Verletzten abhängige) Vereinbarung (JBl 1979, 102) erst durch übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande (§ 861 ABGB). Die einleitende Willenserklärung (das Anbot) ist dabei nur ein Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu wollen. Die zweite für das Zustandekommen des Vertrages ausschlaggebende Erklärung ist eine (ausdrückliche oder schlüssige) Äußerung des anderen Teils darüber, ob er mit dem vertraglichen Abschluß einverstanden ist. Erst mit der (schriftlichen oder mündlichen) Annahme wird das Anbot von beiden Parteien übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben (15 Os 95/93, 11 Os 21/95 nv, SSt 49/24 = ÖJZ-LSK 1978/202; Leukauf/Steininger aaO RN 45; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 167 E 64; Koziol/Welser Grundriß I8 S 99).Es liegt aber auch keine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung gemäß Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB vor. Eine solche kommt nämlich als zweiseitige (somit von der Einwilligung des Verletzten abhängige) Vereinbarung (JBl 1979, 102) erst durch übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande (Paragraph 861, ABGB). Die einleitende Willenserklärung (das Anbot) ist dabei nur ein Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu wollen. Die zweite für das Zustandekommen des Vertrages ausschlaggebende Erklärung ist eine (ausdrückliche oder schlüssige) Äußerung des anderen Teils darüber, ob er mit dem vertraglichen Abschluß einverstanden ist. Erst mit der (schriftlichen oder mündlichen) Annahme wird das Anbot von beiden Parteien übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben (15 Os 95/93, 11 Os 21/95 nv, SSt 49/24 = ÖJZ-LSK 1978/202; Leukauf/Steininger aaO RN 45; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 167, E 64; Koziol/Welser Grundriß I8 S 99).
Im konkreten Fall liegt nach den erstgerichtlichen Feststellungen zwar ein Anbot des Angeklagten zu einem Vertragsabschluß über die Schadensgutmachung vor, dessen förmliche Annahme durch den Geschädigten ist jedoch mangels Kenntnis des genauen Schadensbetrages unterblieben. Somit scheidet auch tätige Reue aus dem Grunde des § 167 Abs 2 Z 2 StGB aus, wobei - der Rechtsansicht des Schöffengerichtes zuwider - dem Charakter dieses persönlichen Strafaufhebungsgrundes als Ausnahmeregelung jedenfalls nur durch strenge, restriktive Interpretation der gesetzlichen Voraussetzungen Rechnung getragen werden kann (vgl abermals 11 Os 21/95).Im konkreten Fall liegt nach den erstgerichtlichen Feststellungen zwar ein Anbot des Angeklagten zu einem Vertragsabschluß über die Schadensgutmachung vor, dessen förmliche Annahme durch den Geschädigten ist jedoch mangels Kenntnis des genauen Schadensbetrages unterblieben. Somit scheidet auch tätige Reue aus dem Grunde des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB aus, wobei - der Rechtsansicht des Schöffengerichtes zuwider - dem Charakter dieses persönlichen Strafaufhebungsgrundes als Ausnahmeregelung jedenfalls nur durch strenge, restriktive Interpretation der gesetzlichen Voraussetzungen Rechnung getragen werden kann vergleiche abermals 11 Os 21/95).
Sonach war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der angefochtene Freispruch aufzuheben und der Angeklagte - auf der Basis der vom Schöffengericht vollständig und mängelfrei getroffenen Konstatierungen in der Sache selbst erkennend - auch wegen des Verbrechens des (vollendeten) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall StGB schuldig zu sprechen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Sonach war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der angefochtene Freispruch aufzuheben und der Angeklagte - auf der Basis der vom Schöffengericht vollständig und mängelfrei getroffenen Konstatierungen in der Sache selbst erkennend - auch wegen des Verbrechens des (vollendeten) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 148 zweiter Fall StGB schuldig zu sprechen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Angemerkt sei noch, daß der gänzliche Freispruch des Angeklagten durch das Erstgericht (auch) insoweit rechtlich verfehlt war, als bei Annahme der tätigen Reue in bezug auf den (hier festgestellten) Urkundenbetrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB die Strafbarkeit des Angeklagten wegen des (zugleich verwirklichten, gegen ein anderes Rechtsgut gerichteten und nur durch den inkriminierten Vermögenstatbestand verdrängten) Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB wieder auflebte (Leukauf/Steiniger aaO § 167 RN 13 und § 147 RN 49).Angemerkt sei noch, daß der gänzliche Freispruch des Angeklagten durch das Erstgericht (auch) insoweit rechtlich verfehlt war, als bei Annahme der tätigen Reue in bezug auf den (hier festgestellten) Urkundenbetrug nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Strafbarkeit des Angeklagten wegen des (zugleich verwirklichten, gegen ein anderes Rechtsgut gerichteten und nur durch den inkriminierten Vermögenstatbestand verdrängten) Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB wieder auflebte (Leukauf/Steiniger aaO Paragraph 167, RN 13 und Paragraph 147, RN 49).
Bei der durch die Kassierung (auch) des Strafausspruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die gänzliche Schadensgutmachung und die Tatsache, daß es einmal beim Versuch geblieben ist.
Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der vorhandenen besonderen Milderungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB), denenzufolge die Wiederholung der schweren Betrügereien über rund zweieinhalb Jahre nicht außer Betracht bleiben darf (ÖJZ-LSK 1983/120; EvBl 1995/104 mit weiteren Judikaturhinweisen), entspricht die in Anwendung des § 41 Abs 1 Z 4 StGB (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe) mit sechs Monaten ausgemessene Sanktion sowohl der personalen Täterschuld des Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt seiner Straftaten, die mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der vorhandenen besonderen Milderungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB), denenzufolge die Wiederholung der schweren Betrügereien über rund zweieinhalb Jahre nicht außer Betracht bleiben darf (ÖJZ-LSK 1983/120; EvBl 1995/104 mit weiteren Judikaturhinweisen), entspricht die in Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe) mit sechs Monaten ausgemessene Sanktion sowohl der personalen Täterschuld des Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt seiner Straftaten, die mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
Die bedingte Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB war dem Angeklagten schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot (§§ 290 Abs 2, 295 Abs 2 StPO) - mangels Anfechtung dieser Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft - zu gewähren. Eine Probezeit von drei Jahren ist angemessen.Die bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB war dem Angeklagten schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot (Paragraphen 290, Absatz 2, 295, Absatz 2, StPO) - mangels Anfechtung dieser Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft - zu gewähren. Eine Probezeit von drei Jahren ist angemessen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.