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Entscheidung 15 Os 161/96×

Entscheidung 15 Os 161/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os161/96

Entscheidungsdatum

28.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 4 c römisch fünf r 8690/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.November 1995, GZ 4 c römisch fünf r 8690/95-99, wurde u.a. Eduard P***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt.

Rechtliche Beurteilung

Am 27.September 1996 langte beim Obersten Gerichtshof eine Eingabe des Verurteilten mit der Bezeichnung "Nichtigkeit zur Wahrung des Gesetzes und Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens" ein.

Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO nur der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof kompetent.

Ein an den Obersten Gerichtshof gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist als Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO zu beurteilen. Auch hiezu ist der Verurteilte nicht legitimiert, weil gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ausschließlich der Generalprokurator befugt ist, einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu stellen.

Gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO war daher der Antrag abzuweisen; entsprechend neuerer Prozeßrechtsteminologie handelt es sich hiebei um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (15 Os 101/96 uvam).

Anmerkung

E44581 15D01616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00161.96.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19961128_OGH0002_0150OS00161_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung