Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Graz erhob am 15. September 1997 zum AZ 6 E Vr 2630/97 - Hv 357/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gegen Markus G***** Strafantrag wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB (ON 3). Da der Beschuldigte der Hauptverhandlung am 7. Oktober 1997 unentschuldigt ferngeblieben war, vertagte sie der Einzelrichter auf unbestimmte Zeit und ersuchte - dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft folgend (27) - das Bezirksgericht Eibiswald (wiederholt ua) um verantwortliche Abhörung des Markus G***** insbesondere deshalb, "damit gegen ihn bei neuerlichem Nichterscheinen mit Abwesenheitsurteil vorgegangen werden kann" (S 1 verso und 3 des Antrags- und Verfügungsbogens).Die Staatsanwaltschaft Graz erhob am 15. September 1997 zum AZ 6 E römisch fünf r 2630/97 - Hv 357/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gegen Markus G***** Strafantrag wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (ON 3). Da der Beschuldigte der Hauptverhandlung am 7. Oktober 1997 unentschuldigt ferngeblieben war, vertagte sie der Einzelrichter auf unbestimmte Zeit und ersuchte - dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft folgend (27) - das Bezirksgericht Eibiswald (wiederholt ua) um verantwortliche Abhörung des Markus G***** insbesondere deshalb, "damit gegen ihn bei neuerlichem Nichterscheinen mit Abwesenheitsurteil vorgegangen werden kann" (S 1 verso und 3 des Antrags- und Verfügungsbogens).
Nach teilweiser Entsprechung dieses Rechtshilfeersuchens (so wurde der Beschuldigte etwa über die Abwesenheitsfolgen nicht belehrt - ON
6) wurde die Hauptverhandlung für den 10. Februar 1998 anberaumt, zu welcher Markus G***** aber weder geladen noch vom Gendarmeriepostenkommando Eibiswald vorgeführt werden konnte (3 verso bis 3a iVm 47). Bevor der Einzelrichter die Vertagung der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit "zwecks Aufenthaltsermittlung des Beschuldigten" beschlossen hatte, beantragte der Sitzungsvertreter "die Abbrechung des Verfahrens gemäß § 412 StPO" (47).6) wurde die Hauptverhandlung für den 10. Februar 1998 anberaumt, zu welcher Markus G***** aber weder geladen noch vom Gendarmeriepostenkommando Eibiswald vorgeführt werden konnte (3 verso bis 3a in Verbindung mit 47). Bevor der Einzelrichter die Vertagung der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit "zwecks Aufenthaltsermittlung des Beschuldigten" beschlossen hatte, beantragte der Sitzungsvertreter "die Abbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 412, StPO" (47).
Am 25. Februar 1998 faßte der Einzelrichter außerhalb der Hauptverhandlung den Beschluß "auf Abbrechung des Verfahrens gem. § 412 StPO und AE-HvReg." und veranlaßte im Anschluß daran Erhebungen durch den Gendarmerieposten Eibiswald über den tatsächlichen Aufenthalt des Markus G***** an der bekannten Wohnadresse (3b verso).Am 25. Februar 1998 faßte der Einzelrichter außerhalb der Hauptverhandlung den Beschluß "auf Abbrechung des Verfahrens gem. Paragraph 412, StPO und AE-HvReg." und veranlaßte im Anschluß daran Erhebungen durch den Gendarmerieposten Eibiswald über den tatsächlichen Aufenthalt des Markus G***** an der bekannten Wohnadresse (3b verso).
Nach Einlangen des positiven Erhebungsergebnisses über den unveränderten Wohnsitz des Beschuldigten faßte der Einzelrichter am 4. März 1998 den Beschluß "auf Fortsetzung des Verfahrens - neue Zl.!" und ordnete die Hauptverhandlung für den 7. April 1998 an (3b verso), welcher Markus G***** abermals - trotz persönlich übernommener Ladung - keine Folge leistete. Im Anschluß an den Antrag des öffentlichen Anklägers, "mit Verfahren und Urteilsfindung in Abwesenheit des Beschuldigten im Sinne des § 427 StPO vorzugehen" (57), führte der Einzelrichter die Verhandlung in Abwesenheit des Markus G***** durch, erkannte ihn des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig und verhängte über ihn gemäß § 43a Abs 2 StGB eine kombinierte Geld- und (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe (ON 13).Nach Einlangen des positiven Erhebungsergebnisses über den unveränderten Wohnsitz des Beschuldigten faßte der Einzelrichter am 4. März 1998 den Beschluß "auf Fortsetzung des Verfahrens - neue Zl.!" und ordnete die Hauptverhandlung für den 7. April 1998 an (3b verso), welcher Markus G***** abermals - trotz persönlich übernommener Ladung - keine Folge leistete. Im Anschluß an den Antrag des öffentlichen Anklägers, "mit Verfahren und Urteilsfindung in Abwesenheit des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 427, StPO vorzugehen" (57), führte der Einzelrichter die Verhandlung in Abwesenheit des Markus G***** durch, erkannte ihn des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB eine kombinierte Geld- und (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe (ON 13).
Dieses Abwesenheitsurteil, dem - zufolge Verwendung eines seit Ausdehnung der gesetzlichen Frist zur Berufungsausführung auf vier Wochen (§§ 489 Abs 1, 467 Abs 1 StPO) durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl 526, überholten Formulars (StPO-Form RNB 3, Erl. 611.903/1-II/75) - eine unrichtige, dem Verurteilten indes ohnehin nicht zugekommene Rechtsbelehrung angeschlossen war, wurde durch Hinterlegung am 11. Mai 1998 rechtswirksam zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG), in der Folge aber als nicht behoben an das Erstgericht retouniert (Kuvert bei ON 13).Dieses Abwesenheitsurteil, dem - zufolge Verwendung eines seit Ausdehnung der gesetzlichen Frist zur Berufungsausführung auf vier Wochen (Paragraphen 489, Absatz eins, 467, Absatz eins, StPO) durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl 526, überholten Formulars (StPO-Form RNB 3, Erl. 611.903/1-II/75) - eine unrichtige, dem Verurteilten indes ohnehin nicht zugekommene Rechtsbelehrung angeschlossen war, wurde durch Hinterlegung am 11. Mai 1998 rechtswirksam zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG), in der Folge aber als nicht behoben an das Erstgericht retouniert (Kuvert bei ON 13).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft (67 und 68) sowie über Ersuchen des Einzelrichters (68 und 70) erteilte der Richter des Bezirksgerichtes Eibiswald am 14. Juli 1998 dem Markus G***** Rechtsbelehrung zu dem in Abwesenheit gefällten (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Urteil. Der Verurteilte erklärte, weder Einspruch noch ein Rechtsmittel erheben zu wollen, und stellte nur einen Aufschubsantrag nach § 409a StPO (71).Über Antrag der Staatsanwaltschaft (67 und 68) sowie über Ersuchen des Einzelrichters (68 und 70) erteilte der Richter des Bezirksgerichtes Eibiswald am 14. Juli 1998 dem Markus G***** Rechtsbelehrung zu dem in Abwesenheit gefällten (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Urteil. Der Verurteilte erklärte, weder Einspruch noch ein Rechtsmittel erheben zu wollen, und stellte nur einen Aufschubsantrag nach Paragraph 409 a, StPO (71).