Rechtssatz RS0110758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110758
Geschäftszahl
15Os161/98 (15Os162/98); 15Os146/11d; 11Os41/25a
Entscheidungsdatum
01.07.2025
Rechtssatz
Bereits aus dem Regelungsinhalt des § 427 Abs 1 StPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber in der Durchführung der Hauptverhandlung über ein Verbrechen in Abwesenheit des - wenngleich ordnungsgemäß geladenen und gerichtlich vernommenen - Angeklagten grundsätzlich einen wesentlichen Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO) für diesen erblickt. Nur bei Vorliegen konkreter, besonderer Umstände könnte fallbezogen eine Benachteiligung verneint werden.Bereits aus dem Regelungsinhalt des Paragraph 427, Absatz eins, StPO ergibt sich, daß der Gesetzgeber in der Durchführung der Hauptverhandlung über ein Verbrechen in Abwesenheit des - wenngleich ordnungsgemäß geladenen und gerichtlich vernommenen - Angeklagten grundsätzlich einen wesentlichen Nachteil (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) für diesen erblickt. Nur bei Vorliegen konkreter, besonderer Umstände könnte fallbezogen eine Benachteiligung verneint werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 161/98
Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 161/98
- 15 Os 146/11d
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 146/11d
Vgl auch; Beisatz: Ob der Schuldspruch wegen eines Verbrechens erfolgte, ist anhand der Feststellungen zu beurteilen. (T1); Beisatz: Hier: Aufhebung nach § 292 letzter Satz StPO. (T2)
- 11 Os 41/25a
Entscheidungstext OGH 01.07.2025 11 Os 41/25a
vgl; Beisatz: Eine diesbezügliche Rüge aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO zum Nachteil des Angeklagten kommt von vornherein nicht in Betracht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110758
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19981001_OGH0002_0150OS00161_9800000_001