Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung der mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 (ON 29/I) gestellten Anträge aufDie Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung der mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 (ON 29/I) gestellten Anträge auf
1. Auswertung der Rufnummer ***** (Anschluss Jens T*****) sowie seines Festnetzes der Firma mit der Rufnummer ***** hinsichtlich aller eingehenden und ausgehenden Anrufe vom 3. März 2003 und zwar drei Monate rückwirkend zum Beweis dafür, "dass Jens T***** den telefonischen Kontakt mit anderen Personen aus der Suchtgiftszene hatte, insbesondere mit Zeljko C*****", und
4. Auswertung der Rufnummer ***** (Anschluss Elke N*****). Dies ist jenes Telefon, dass von Zeljko C***** benützt wurde sowie der Rufnummer ***** (eigener Anschluss des Zeljko C*****) hinsichtlich aller eingehenden und ausgehenden Anrufe vom 3. März 2003 und zwar drei Monate rückwirkend zum Beweis dafür, "dass Zeljko C***** im Naheverhältnis zu Jens T***** stand und mit diesem Suchtgiftgeschäfte tätigte".
Die Rüge versagt schon deshalb, weil nur Anträge, welche die Parteien vom Beginn der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils gestellt und nicht zurückgenommen haben, beachtlich sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309). In Schriftsätzen gestellte Anträge, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt werden, sind irrelevant (Ratz aaO Rz 310).Die Rüge versagt schon deshalb, weil nur Anträge, welche die Parteien vom Beginn der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils gestellt und nicht zurückgenommen haben, beachtlich sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309). In Schriftsätzen gestellte Anträge, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt werden, sind irrelevant (Ratz aaO Rz 310).
Im Übrigen konnte aber, wie auch das Erstgericht in seinem abschlägigen Zwischenerkenntnis (S 65/II, ergänzt durch die Ausführungen in US 9) im Ergebnis zutreffend darlegt, die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Denn den Anträgen gebricht es an jeglicher Darlegung, warum unter Berücksichtigung der Angaben des Zeljko C*****, er habe die Nummer ***** schon einige Zeit nicht mehr, er wisse nicht, wann er sie verloren habe (S 13/II), er habe das Handy von N***** öfters benützt und bei Bedarf auch an den Angeklagten übergeben (S 371/I) und dem Zugeständnis des Jens T***** über seine Kontakte zur Suchtgiftszene, eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, sodass sie auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufen (Ratz aaO Rz 330). Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO § 281 Z 4 E 40 und 41).Im Übrigen konnte aber, wie auch das Erstgericht in seinem abschlägigen Zwischenerkenntnis (S 65/II, ergänzt durch die Ausführungen in US 9) im Ergebnis zutreffend darlegt, die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Denn den Anträgen gebricht es an jeglicher Darlegung, warum unter Berücksichtigung der Angaben des Zeljko C*****, er habe die Nummer ***** schon einige Zeit nicht mehr, er wisse nicht, wann er sie verloren habe (S 13/II), er habe das Handy von N***** öfters benützt und bei Bedarf auch an den Angeklagten übergeben (S 371/I) und dem Zugeständnis des Jens T***** über seine Kontakte zur Suchtgiftszene, eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, sodass sie auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufen (Ratz aaO Rz 330). Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).