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Entscheidung 15 Os 162/17p×

Entscheidung 15 Os 162/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os162/17p

Entscheidungsdatum

14.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Duarte B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 21. September 2017, GZ 38 Hv 17/17p-160, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Duarte B***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. Juni 2016 in W***** Nathalie R***** zu töten versucht, indem er ihr zumindest acht Messerstiche bzw -schnitte zufügte, wobei vier Stichverletzungen gezielt in die Bauch- und Brustkorbregion erfolgten.

Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage bejaht, die nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) gestellte Eventualfrage blieb demgemäß unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 21. September 2017 durch seinen Verteidiger gestellten Beweisantrags (ON 154 S 13) auf Vernehmung mehrerer Freundinnen und Arbeitskolleginnen des Angeklagten. Sie sollten – zusammengefasst – darüber Auskunft geben, „dass mein Mandant keinerlei Drogen vorher genommen hat, nämlich keinerlei harte Drogen“, dass er zuverlässig war, „und dass er das Messer niemals vorher besessen hat“.

Durch die Abweisung (ON 154 S 14) dieses Antrags wurden keine Verteidigungsrechte verletzt, mangelte es ihm doch an jeder Darlegung, inwieweit die behaupteten Umstände für die Schuldfrage von Bedeutung sein könnten, was im konkreten Fall – mangels ohne weiteres gegebener Erkennbarkeit des Konnexes zum Verfahrenszweck – geboten gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118444; 15 Os 195/08b). Die beantragten Beweismittel waren daher schon nach dem Antragsvorbringen nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

Weshalb es der Verteidigung „verwehrt“ war, die zunächst von der Staatsanwaltschaft geführte Zeugin R***** zu beantragen, „nachdem der Beweisantrag seitens der Staatsanwaltschaft zurückgezogen wurde“ vergleiche aber den auch diese Zeugin betreffenden Antrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung ON 154 S 13), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen ergibt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00162.17P.0214.000

Im RIS seit

06.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180214_OGH0002_0150OS00162_17P0000_000