Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 21. September 2017 durch seinen Verteidiger gestellten Beweisantrags (ON 154 S 13) auf Vernehmung mehrerer Freundinnen und Arbeitskolleginnen des Angeklagten. Sie sollten – zusammengefasst – darüber Auskunft geben, „dass mein Mandant keinerlei Drogen vorher genommen hat, nämlich keinerlei harte Drogen“, dass er zuverlässig war, „und dass er das Messer niemals vorher besessen hat“.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 21. September 2017 durch seinen Verteidiger gestellten Beweisantrags (ON 154 S 13) auf Vernehmung mehrerer Freundinnen und Arbeitskolleginnen des Angeklagten. Sie sollten – zusammengefasst – darüber Auskunft geben, „dass mein Mandant keinerlei Drogen vorher genommen hat, nämlich keinerlei harte Drogen“, dass er zuverlässig war, „und dass er das Messer niemals vorher besessen hat“.
Durch die Abweisung (ON 154 S 14) dieses Antrags wurden keine Verteidigungsrechte verletzt, mangelte es ihm doch an jeder Darlegung, inwieweit die behaupteten Umstände für die Schuldfrage von Bedeutung sein könnten, was im konkreten Fall – mangels ohne weiteres gegebener Erkennbarkeit des Konnexes zum Verfahrenszweck – geboten gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118444; 15 Os 195/08b). Die beantragten Beweismittel waren daher schon nach dem Antragsvorbringen nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).Durch die Abweisung (ON 154 S 14) dieses Antrags wurden keine Verteidigungsrechte verletzt, mangelte es ihm doch an jeder Darlegung, inwieweit die behaupteten Umstände für die Schuldfrage von Bedeutung sein könnten, was im konkreten Fall – mangels ohne weiteres gegebener Erkennbarkeit des Konnexes zum Verfahrenszweck – geboten gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118444; 15 Os 195/08b). Die beantragten Beweismittel waren daher schon nach dem Antragsvorbringen nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
Weshalb es der Verteidigung „verwehrt“ war, die zunächst von der Staatsanwaltschaft geführte Zeugin R***** zu beantragen, „nachdem der Beweisantrag seitens der Staatsanwaltschaft zurückgezogen wurde“ (vgl aber den auch diese Zeugin betreffenden Antrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung ON 154 S 13), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.Weshalb es der Verteidigung „verwehrt“ war, die zunächst von der Staatsanwaltschaft geführte Zeugin R***** zu beantragen, „nachdem der Beweisantrag seitens der Staatsanwaltschaft zurückgezogen wurde“ vergleiche aber den auch diese Zeugin betreffenden Antrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung ON 154 S 13), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen ergibt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen ergibt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.