Die auf § 345 Abs 1 Z 8 und 9 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Dem mit der Instruktionsrüge (Z 8) erhobenen Vorwurf, den Geschwornen sei insofern eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt worden, als sie letztere in Ansehung der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) und grober (ersichtlich gemeint: bewußter) Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 StGB) "selbst bei bestem Willen nicht verstanden haben konnten", sodaß ihnen jene spezifische Unterscheidung nicht erkennbar gewesen sei, ist nämlich in keiner Weise zu entnehmen, inwiefern die beanstandeten Erläuterungen falsch, undeutlich oder zumindest in irreführender Weise unvollständig sein sollten.Dem mit der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) erhobenen Vorwurf, den Geschwornen sei insofern eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt worden, als sie letztere in Ansehung der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) und grober (ersichtlich gemeint: bewußter) Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, StGB) "selbst bei bestem Willen nicht verstanden haben konnten", sodaß ihnen jene spezifische Unterscheidung nicht erkennbar gewesen sei, ist nämlich in keiner Weise zu entnehmen, inwiefern die beanstandeten Erläuterungen falsch, undeutlich oder zumindest in irreführender Weise unvollständig sein sollten.
Insoweit ist die Beschwerde demnach mangels jeglicher Substantiierung der in Rede stehenden Behauptung einer - über die Bemerkung, daß der Schwurgerichtshof sowohl den bedingten Vorsatz (S 397) und die bewußte Fahrlässigkeit (S 401 f.) als auch gezielt deren Unterscheidung voneinander (S 402) durchaus rechtsrichtig, deutlich und (speziell unter Bedacht auf die in § 323 Abs 1 und 2 StPO zudem vorgesehene mündliche Belehrung und Besprechung) auch umfänglich ausreichend erklärt hat,Insoweit ist die Beschwerde demnach mangels jeglicher Substantiierung der in Rede stehenden Behauptung einer - über die Bemerkung, daß der Schwurgerichtshof sowohl den bedingten Vorsatz (S 397) und die bewußte Fahrlässigkeit (S 401 f.) als auch gezielt deren Unterscheidung voneinander (S 402) durchaus rechtsrichtig, deutlich und (speziell unter Bedacht auf die in Paragraph 323, Absatz eins und 2 StPO zudem vorgesehene mündliche Belehrung und Besprechung) auch umfänglich ausreichend erklärt hat,
hinausgehenden - sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Mängel des Wahrspruchs aber (Z 9) können nur aus diesem selbst abgeleitet werden und nicht aus der nach § 331 Abs 3 StPO abzufassenden Niederschrift über die dafür maßgebend gewesenen Erwägungen der Laienrichter (vgl ÖJZ-LSK 1982/49, SSt 33/25 ua). Steht deren Inhalt mit dem Verdikt im Widerspruch, dann ist vielmehr der Vorsitzende nach § 332 Abs 4 (letzter Fall) StPO verpflichtet, den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruchs aufzutragen; das Unterbleiben eines derartigen Verbesserungsauftrags hinwieder ist weder nach Z 9 noch nach Z 10, sondern lediglich - im (hier nicht aktuellen) Fall der Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags durch den Schwurgerichtshof - nach Z 5 des § 345 Abs 1 StPO anfechtbar (vgl JBl 1955, 629 ua).hinausgehenden - sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Mängel des Wahrspruchs aber (Ziffer 9,) können nur aus diesem selbst abgeleitet werden und nicht aus der nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO abzufassenden Niederschrift über die dafür maßgebend gewesenen Erwägungen der Laienrichter vergleiche ÖJZ-LSK 1982/49, SSt 33/25 ua). Steht deren Inhalt mit dem Verdikt im Widerspruch, dann ist vielmehr der Vorsitzende nach Paragraph 332, Absatz 4, (letzter Fall) StPO verpflichtet, den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruchs aufzutragen; das Unterbleiben eines derartigen Verbesserungsauftrags hinwieder ist weder nach Ziffer 9, noch nach Ziffer 10,, sondern lediglich - im (hier nicht aktuellen) Fall der Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags durch den Schwurgerichtshof - nach Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO anfechtbar vergleiche JBl 1955, 629 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung der §§ 344, 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 344, 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.