Während Ömer G***** den Schuldspruch unangefochten ließ, bekämpft ihn Basri G***** mit einer auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.Während Ömer G***** den Schuldspruch unangefochten ließ, bekämpft ihn Basri G***** mit einer auf die Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Angeklagte gegen die Feststellungen, daßMit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Angeklagte gegen die Feststellungen, daß
er spätestens in der Nacht zum 23.Februar 1992 das Vorhaben des Erstangeklagten auf Grund dessen Erklärungen gekannt habe und bereit gewesen sei, daran in der Weise aktiv mitzuwirken, wie es dann tatsächlich geschehen sei, nämlich insbesondere durch Lenken des Entführungsfahrzeuges und Überlassen seiner Wohnung in Hard,
davon auszugehen sei, die beiden Angeklagten hätten spätestens in der Nacht zum 23.Februar 1992 die Entführung der Aynur D***** von ihrem Arbeitsplatz in Feldkirch zum Zweck der Vollziehung des Beischlafs mit Ömer G***** in der Kellerwohnung des Basri G***** in Hard verabredet,
er von vornherein gewußt habe, das vom Erstangeklagten angestrebte Ziel werde wahrscheinlich nur mit Gewaltanwendung zu erreichen sein, weil er damit rechnete, daß das Opfer Widerstand leisten werde,
auch ihm von vornherein auf Grund der Erklärungen des Erstangeklagten, zusätzlich dann aber auf Grund der Ereignisse ab 5,30 Uhr des 23.Februar 1992 vollkommen klar gewesen sei, welches Handlungsziel der Erstangeklagte verfolgte und daß der Beischlaf in seiner Wohnung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen den Willen des Mädchens erfolgen und deswegen weitere Gewaltanwendung seitens des Erstangeklagten notwendig sein werde, um die Duldung des Beischlafs gegen den zu erwartenden Widerstand des Opfers zu erzwingen,
er sich trotz dieses Bewußtseins dennoch an der tatbildlichen Gewaltanwendung und Freiheitsentziehung zwischen Feldkirch und Hard aktiv und unmittelbar beteiligt habe, also er selbst Gewalt ausgeübt und Freiheit entzogen habe und
er jedenfalls den Beischlaf und die weiteren Gewaltanwendungen und Freiheitsentziehung durch den Erstangeklagten in seiner Wohnung zum Zweck der Erzwingung des Beischlafs ernstlich für möglich gehalten und sich zumindest damit abgefunden habe.
Gegen die Richtigkeit dieser, die subjektive Tatseite betreffenden Konstatierungen bestünden - so behauptet der Beschwerdeführer - deshalb erhebliche Bedenken, weil diesbezüglich "praktisch" keine Angaben der Zeugin D***** vorhanden seien, die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes sich weder aus dem Tatgeschehen, noch aus den Aussagen der Angeklagten "ohne weiteres" ableiten ließen und überdies die diesbezüglichen Aussagen der Angeklagten selbst "einigermaßen" widersprüchlich seien.
Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, sich aus den Akten, insbesondere aus der Verantwortung des Erstangeklagten, den Angaben des Zweitangeklagten vor dem Untersuchungsrichter und der Aussage der Zeugin D***** - jeweils bei Bedacht auf § 258 Abs. 2 StPO - ergebende erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu erwecken.Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, sich aus den Akten, insbesondere aus der Verantwortung des Erstangeklagten, den Angaben des Zweitangeklagten vor dem Untersuchungsrichter und der Aussage der Zeugin D***** - jeweils bei Bedacht auf Paragraph 258, Absatz 2, StPO - ergebende erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu erwecken.
Mit dem Vorbringen aber, daß der Beschwerdeführer nach den Aussagen des Erstangeklagten über dessen Vorhaben nicht informiert gewesen sei, insbesondere daß er vom Erstangeklagten erfahren habe, daß dieser mit der Zeugin D***** bereits Geschlechtsverkehr gehabt habe, weshalb er es umsoweniger ernstlich für möglich halten mußte, daß der Erstangeklagte den Beischlaf mit der Zeugin erzwingen werde - letzteren Einwand erhebt der Beschwerdeführer auch in der Subsumtionsrüge (Z 10) als Feststellungsmangel -, wird zum einen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, zum andern werden damit keine erheblichen Bedenken gegen die Konstatierung einer entscheidenden Tatsache in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO aufgezeigt, weil auch eine Vergewaltigung einer Person möglich ist, mit welcher der Täter schon zu einem früheren Zeitpunkt - ersichtlich gemeint: im beiderseitigen Einverständnis - Geschlechtsverkehr hatte.Mit dem Vorbringen aber, daß der Beschwerdeführer nach den Aussagen des Erstangeklagten über dessen Vorhaben nicht informiert gewesen sei, insbesondere daß er vom Erstangeklagten erfahren habe, daß dieser mit der Zeugin D***** bereits Geschlechtsverkehr gehabt habe, weshalb er es umsoweniger ernstlich für möglich halten mußte, daß der Erstangeklagte den Beischlaf mit der Zeugin erzwingen werde - letzteren Einwand erhebt der Beschwerdeführer auch in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) als Feststellungsmangel -, wird zum einen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, zum andern werden damit keine erheblichen Bedenken gegen die Konstatierung einer entscheidenden Tatsache in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufgezeigt, weil auch eine Vergewaltigung einer Person möglich ist, mit welcher der Täter schon zu einem früheren Zeitpunkt - ersichtlich gemeint: im beiderseitigen Einverständnis - Geschlechtsverkehr hatte.
Mit dem weiteren Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO vermißt der Beschwerdeführer zunächst die Feststellung, er habe es ernstlich für möglich gehalten, daß die Zeugin D***** dem Vorhaben des Erstangeklagten, mit ihr den Beischlaf durchzuführen, einen ernstgemeinten Widerstand entgegensetzen werde. Mangels einer solchen Feststellung erfülle das ihm nach dem Urteilsspruch zu 2. zur Last gelegte Verhalten nicht den Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB. Im übrigen sei dem Urteil auch nicht "ohne weiters" zu entnehmen, daß zwischen den festgestellten Handlungen des Zweitangeklagten und der Vornahme des Beischlafs durch den Erstangeklagten ein Ursachenzusammenhang bestanden habe, bzw daß die Handlungen des einen mit dem anderen final verknüpft gewesen seien, insbesondere fehle es am zeitlichen Zusammenhang zwischen den Handlungen des einen und der Vornahme des Beischlafes durch den anderen, zumal dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen sei, wann genau der Beischlaf stattgefunden habe, ebensowenig, ob die Vergewaltigung sogleich erfolgt sei, nachdem der Zweitangeklagte seine Wohnung verlassen hatte, oder ob dazwischen eine gewisse Zeit vergangen sei; nach den Aussagen des Erstangeklagten habe er vor dem Beischlaf noch mit D***** gesprochen und offenbar versucht, sie zu einem freiwilligen Mitmachen zu bewegen. Zu alldem hätte das Erstgericht konkrete Feststellungen treffen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Ausgehend von den getroffenen Urteilsfeststellungen sei dem Beschwerdeführer aber lediglich das Vergehen der Nötigung bzw der Freiheitsentziehung anzulasten.Mit dem weiteren Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermißt der Beschwerdeführer zunächst die Feststellung, er habe es ernstlich für möglich gehalten, daß die Zeugin D***** dem Vorhaben des Erstangeklagten, mit ihr den Beischlaf durchzuführen, einen ernstgemeinten Widerstand entgegensetzen werde. Mangels einer solchen Feststellung erfülle das ihm nach dem Urteilsspruch zu 2. zur Last gelegte Verhalten nicht den Tatbestand der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB. Im übrigen sei dem Urteil auch nicht "ohne weiters" zu entnehmen, daß zwischen den festgestellten Handlungen des Zweitangeklagten und der Vornahme des Beischlafs durch den Erstangeklagten ein Ursachenzusammenhang bestanden habe, bzw daß die Handlungen des einen mit dem anderen final verknüpft gewesen seien, insbesondere fehle es am zeitlichen Zusammenhang zwischen den Handlungen des einen und der Vornahme des Beischlafes durch den anderen, zumal dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen sei, wann genau der Beischlaf stattgefunden habe, ebensowenig, ob die Vergewaltigung sogleich erfolgt sei, nachdem der Zweitangeklagte seine Wohnung verlassen hatte, oder ob dazwischen eine gewisse Zeit vergangen sei; nach den Aussagen des Erstangeklagten habe er vor dem Beischlaf noch mit D***** gesprochen und offenbar versucht, sie zu einem freiwilligen Mitmachen zu bewegen. Zu alldem hätte das Erstgericht konkrete Feststellungen treffen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Ausgehend von den getroffenen Urteilsfeststellungen sei dem Beschwerdeführer aber lediglich das Vergehen der Nötigung bzw der Freiheitsentziehung anzulasten.
Die Subsumtionsrüge gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht - was Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge wäre - den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Beim erstgenannten Einwand, der das Fehlen der Konstatierungen eines in den Kreis der Erwägungen des Beschwerdeführers einbezogenen ernstgemeinten Widerstand des Vergewaltigungsopfers betrifft, übergeht der Angeklagte die Feststellungen, daß er von vornherein wußte, daß das vom Erstangeklagten angestrebte Ziel (nämlich die Entführung und die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs) wahrscheinlich nur mit Gewaltanwendung erreicht werden konnte, weil er damit rechnete, daß das Opfer Widerstand leisten werde (US 7), daß er weiters auf der Fahrt nach Hard gehört hat, daß das Mädchen mit der Erklärung des Erstangeklagten, er entführe sie nun und sie würden nun Mann und Frau, nicht einverstanden ist und geweint hat, und daß er den Beischlaf und die weitere Gewaltanwendung und Freiheitsentziehung des Erstangeklagten in seiner Wohnung zum Zweck der Erzwingung des Beischlafs ernstlich für möglich gehalten und sich damit zumindest abgefunden hat (US 11 f).
Eine verständige Auslegung dieser Feststellungen bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer der Meinung sein konnte, die Zeugin würde dem Vorhaben des Erstangeklagten keinen oder bloß unbedeutenden, nicht ernst gemeinten Widerruf entgegensetzen.
Der weitere Einwand negiert den sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 201 Abs. 2 StGB enthaltenden Inhalt des Urteilstenors, wonach beide Angeklagten im gewollten Zusammenwirken mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit die Aynur D***** zur Duldung des Beischlafes mit dem Erstangeklagten genötigt haben.Der weitere Einwand negiert den sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 201, Absatz 2, StGB enthaltenden Inhalt des Urteilstenors, wonach beide Angeklagten im gewollten Zusammenwirken mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit die Aynur D***** zur Duldung des Beischlafes mit dem Erstangeklagten genötigt haben.
Das abschließende Vorbringen zur Subsumtionsrüge läßt unberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer, der den Tatplan des Erstangeklagten kannte (US 7), laut Urteilstenor als Mittäter durch Ausübung von Gewalt und Entziehung der persönlichen Freiheit eine Ausführungshandlung des Verbrechens nach § 201 Abs. 2 StGB gesetzt hat, womit hinlänglich zum Ausdruck gebracht wird, daß zwischen den Tathandlungen der beiden Angeklagten ein ursächlicher Zusammenhang besteht sowie daß die Tatrichter sämtliche Vorfälle ab 5,30 Uhr des 23. Februar 1992, nämlich die Gewalttätigkeiten vor und während der gemeinsamen Autofahrt sowie die anschließende Freiheitsentziehung in Hard, als auf einem einheitlichen Tatentschluß beruhende Teilakte der Vergewaltigung beurteilten, auch wenn der eigentliche Vergewaltigungsangriff erst nach der Beendigung der Autofahrt an einem für den Geschlechtsverkehr günstigen Zielort erfolgte (US 15 f).Das abschließende Vorbringen zur Subsumtionsrüge läßt unberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer, der den Tatplan des Erstangeklagten kannte (US 7), laut Urteilstenor als Mittäter durch Ausübung von Gewalt und Entziehung der persönlichen Freiheit eine Ausführungshandlung des Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB gesetzt hat, womit hinlänglich zum Ausdruck gebracht wird, daß zwischen den Tathandlungen der beiden Angeklagten ein ursächlicher Zusammenhang besteht sowie daß die Tatrichter sämtliche Vorfälle ab 5,30 Uhr des 23. Februar 1992, nämlich die Gewalttätigkeiten vor und während der gemeinsamen Autofahrt sowie die anschließende Freiheitsentziehung in Hard, als auf einem einheitlichen Tatentschluß beruhende Teilakte der Vergewaltigung beurteilten, auch wenn der eigentliche Vergewaltigungsangriff erst nach der Beendigung der Autofahrt an einem für den Geschlechtsverkehr günstigen Zielort erfolgte (US 15 f).
Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und § 285 Abs. 1 Z 1 StPO, § 285 a Z 2 StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten Basri G***** wird nach dessen Ausforschung das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.