Rechtssatz RS0072347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072347
Geschäftszahl
15Os164/92 (15Os165/92); 15Os37/93 (15Os38/93)
Entscheidungsdatum
03.02.1994
Rechtssatz
Die im § 45 Abs 4 erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt. Eine Verteidigerumbestellung aus Zweckmäßigkeitsgründen widerspricht somit dem Gesetz, kann aber dann, wenn der neu bestellte Verteidiger im Vertrauen auf den neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist nach gesetzmäßiger Umbestellung die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet ausführt, einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.Die im Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt. Eine Verteidigerumbestellung aus Zweckmäßigkeitsgründen widerspricht somit dem Gesetz, kann aber dann, wenn der neu bestellte Verteidiger im Vertrauen auf den neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist nach gesetzmäßiger Umbestellung die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet ausführt, einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 164/92
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 15 Os 164/92
- 15 Os 37/93
Entscheidungstext OGH 03.02.1994 15 Os 37/93
Vgl aber; nur: Die im § 45 Abs 4 erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt. (T1) Veröff: JBl 1994,767
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072347
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0150OS00164_9200000_001