III. Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf den von Dr.K***** im vorliegenden Strafverfahren stets verfochtenen Standpunkt, ein aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK erfließendes (verfassungsgesetzliches) "Wahlrecht" auf Selbstverteidigung zu haben, weshalb die ein "Aufdrängen" eines Verteidigers normierende Bestimmung des § 41 Abs. 3 StPO verfassungswidrig sei (s. hiezu die unter I. angeführten Belegstellen und das dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH-Slg. 10.326/1985 zugrundeliegende Vorbringen), ist vorerst darauf zu verweisen, daß eine innerstaatliche gesetzliche Verpflichtung zur Vertretung durch einen Verteidiger in bestimmten Verfahrensarten als solche nicht Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK verletzt. Dies wurde zuletzt von der Europäischen Kommission für Menschenrechte in ihrer ein anderes gerichtliches Strafverfahren gegen Dr.K***** betreffenden Entscheidung vom 5.September 1990 (veröffentlicht ÖJZ 1991, 319) unter Hinweis auf ihre ständige Rechtsprechung ausgesprochen (siehe auch Vogler in Golsong ua Internationaler Kommentar zur EMRK Art. 6 Rz 507). Demnach ist auch die Regelung der §§ 41 Abs. 3 und 42 Abs. 1 StPO (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. 1993/526) verfassungskonform.Im Hinblick auf den von Dr.K***** im vorliegenden Strafverfahren stets verfochtenen Standpunkt, ein aus Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK erfließendes (verfassungsgesetzliches) "Wahlrecht" auf Selbstverteidigung zu haben, weshalb die ein "Aufdrängen" eines Verteidigers normierende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, StPO verfassungswidrig sei (s. hiezu die unter römisch eins. angeführten Belegstellen und das dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH-Slg. 10.326 aus 1985, zugrundeliegende Vorbringen), ist vorerst darauf zu verweisen, daß eine innerstaatliche gesetzliche Verpflichtung zur Vertretung durch einen Verteidiger in bestimmten Verfahrensarten als solche nicht Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK verletzt. Dies wurde zuletzt von der Europäischen Kommission für Menschenrechte in ihrer ein anderes gerichtliches Strafverfahren gegen Dr.K***** betreffenden Entscheidung vom 5.September 1990 (veröffentlicht ÖJZ 1991, 319) unter Hinweis auf ihre ständige Rechtsprechung ausgesprochen (siehe auch Vogler in Golsong ua Internationaler Kommentar zur EMRK Artikel 6, Rz 507). Demnach ist auch die Regelung der Paragraphen 41, Absatz 3 und 42 Absatz eins, StPO (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. 1993/526) verfassungskonform.
Zur Frage der Zuständigkeit für die Beigebung eines Verteidigers, dessen Bestellung (und dessen allfällige Enthebung) bedarf es eines Rückblickes auf die rechtshistorische Entwicklung der letzten Jahrzehnte.
Vor dem Verfahrenshilfegesetz, BGBl. 1973/569, lauteten die maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:
"§ 41 (3) Wenn für die Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger wählt und ihm auch kein Armenvertreter beigegeben wird, ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen; dasselbe gilt für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte, wenn die Anklage wegen einer Handlung erhoben ist, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
§ 42 (1) In allen Fällen, in denen vom Gericht ein Verteidiger zu bestellen ist, hat es ihn, soweit tunlich, aus der Zahl der am Orte des Gerichtes wohnhaften Verteidiger (§ 39) zu nehmen.Paragraph 42, (1) In allen Fällen, in denen vom Gericht ein Verteidiger zu bestellen ist, hat es ihn, soweit tunlich, aus der Zahl der am Orte des Gerichtes wohnhaften Verteidiger (Paragraph 39,) zu nehmen.
(2) An Orten, wo sich der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer befindet, steht diesem die Benennung der aus dem Stande der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu bestellenden Verteidiger zu.
§ 43 (1) Jeder in der Verteidigerliste Eingetragene ist verpflichtet, in seinem Wohnorte die ihm übertragenen Verteidigungen zu übernehmen, sofern er nicht für die Ablehnung Gründe geltend macht, über deren Erheblichkeit die Ratskammer entscheidet.Paragraph 43, (1) Jeder in der Verteidigerliste Eingetragene ist verpflichtet, in seinem Wohnorte die ihm übertragenen Verteidigungen zu übernehmen, sofern er nicht für die Ablehnung Gründe geltend macht, über deren Erheblichkeit die Ratskammer entscheidet.
(2) In dringenden Fällen oder zur Entlastung des Rechtsanwaltsstandes kann der Gerichtsvorsteher auch bei Gericht angestellte, zum Richteramte befähigte Beamte zu Verteidigern bestellen ...".
Verteidiger waren nach § 39 Abs. 3 StPO (in der damaligen Fassung) alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte sowie die auf ihr Ansuchen in die Verteidigerliste aufgenommenen, für das Richteramt, die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüften Rechtsverständigen sowie alle Doktoren der Rechte, die Mitglieder des Lehrkörpers einer rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät waren.Verteidiger waren nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO (in der damaligen Fassung) alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte sowie die auf ihr Ansuchen in die Verteidigerliste aufgenommenen, für das Richteramt, die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüften Rechtsverständigen sowie alle Doktoren der Rechte, die Mitglieder des Lehrkörpers einer rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät waren.
Aus der aufgezeigten Rechtslage vor dem Verfahrenshilfegesetz, namentlich aus den Bestimmungen der §§ 41 Abs. 3 und 43 Abs. 1 StPO aF, ergibt sich somit, daß die Bestellung und die Enthebung eines Verteidigers dem Gericht zukam. Eine - ohnedies nur an Orten, wo sich der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer befand, vorgesehene - Mitwirkung der Rechtsanwaltskammer erschöpfte sich in einer Benennung des vom Gericht zu bestellenden Verteidigers (§ 42 Abs. 2 StPO aF), wobei überdies allenfalls von einem derartigen Vorgang zur Entlastung des Rechtsanwaltsstandes abgesehen werden konnte (§ 43 Abs. 2 StPO aF).Aus der aufgezeigten Rechtslage vor dem Verfahrenshilfegesetz, namentlich aus den Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz 3 und 43 Absatz eins, StPO aF, ergibt sich somit, daß die Bestellung und die Enthebung eines Verteidigers dem Gericht zukam. Eine - ohnedies nur an Orten, wo sich der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer befand, vorgesehene - Mitwirkung der Rechtsanwaltskammer erschöpfte sich in einer Benennung des vom Gericht zu bestellenden Verteidigers (Paragraph 42, Absatz 2, StPO aF), wobei überdies allenfalls von einem derartigen Vorgang zur Entlastung des Rechtsanwaltsstandes abgesehen werden konnte (Paragraph 43, Absatz 2, StPO aF).
Folgerichtig hatte der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ihm vom Gericht übermittelte Beschlußausfertigung des Gerichtes (nur) durch Eintragung des Namens und der Anschrift des von ihm benannten Anwaltes "zu ergänzen" und in (dem Ersuchen um Benennung) beigeschlossenen gerichtlichen Briefumschlägen zu versenden (§ 588 Abs. 4 Geo in der damals geltenden Fassung). Diese "Ergänzung" stellte sich nicht als Bescheid dar und änderte nichts am rechtlichen Charakter der Bestellung des Rechtsanwaltes durch das Gericht (Erkenntnis des Verfassungsgerichtes VfGH-Slg. 6185/1970).Folgerichtig hatte der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ihm vom Gericht übermittelte Beschlußausfertigung des Gerichtes (nur) durch Eintragung des Namens und der Anschrift des von ihm benannten Anwaltes "zu ergänzen" und in (dem Ersuchen um Benennung) beigeschlossenen gerichtlichen Briefumschlägen zu versenden (Paragraph 588, Absatz 4, Geo in der damals geltenden Fassung). Diese "Ergänzung" stellte sich nicht als Bescheid dar und änderte nichts am rechtlichen Charakter der Bestellung des Rechtsanwaltes durch das Gericht (Erkenntnis des Verfassungsgerichtes VfGH-Slg. 6185 aus 1970,).
Während der Geltungsdauer dieser Regelung konnte demnach nicht zweifelhaft sein, daß die Bestellung und damit - als contrarius actus - die Enthebung (oder Umbestellung) allein Sache des Gerichtes war (RZ 1971/81).
Im Jahr 1972 hatte der Verfassungsgerichtshof ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung des § 66 ZPO in der damals geltenden Fassung eingeleitet, der - ähnlich den bis 31.Dezember 1993 geltenden Bestimmungen der §§ 41 Abs. 3 und 42 Abs. 1 StPO - die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes dem Prozeßgericht (§ 66 Abs. 1 ZPO) und die Bestellung eines Rechtsanwaltes dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 66 Abs. 2 ZPO) zuweist. Im Erkenntnis vom 19.Dezember 1972, VfGH-Slg. 6945/1972, erachtete der Verfassungsgerichtshof seine ursprünglichen Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Regelung als nicht zutreffend und sprach aus, daß die Regelung des § 66 ZPO nicht gegen den im Art. 94 B-VG enthaltenen Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung verstößt, weil die Entscheidungskompetenz des Gerichtes einerseits über die Beigabe eines Rechtsanwaltes und jene der Rechtsanwaltskammer andererseits über die Bestimmung der Person des Rechtsanwaltes verschiedene Themenkreise betreffen.Im Jahr 1972 hatte der Verfassungsgerichtshof ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung des Paragraph 66, ZPO in der damals geltenden Fassung eingeleitet, der - ähnlich den bis 31.Dezember 1993 geltenden Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz 3 und 42 Absatz eins, StPO - die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes dem Prozeßgericht (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO) und die Bestellung eines Rechtsanwaltes dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 66, Absatz 2, ZPO) zuweist. Im Erkenntnis vom 19.Dezember 1972, VfGH-Slg. 6945 aus 1972,, erachtete der Verfassungsgerichtshof seine ursprünglichen Bedenken gegen die Verfassungskonformität dieser Regelung als nicht zutreffend und sprach aus, daß die Regelung des Paragraph 66, ZPO nicht gegen den im Artikel 94, B-VG enthaltenen Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung verstößt, weil die Entscheidungskompetenz des Gerichtes einerseits über die Beigabe eines Rechtsanwaltes und jene der Rechtsanwaltskammer andererseits über die Bestimmung der Person des Rechtsanwaltes verschiedene Themenkreise betreffen.
Ein Umkehrschluß aus den Gründen dieser Entscheidung ließ aber die damalige Regelung der Strafprozeßordnung über eine "Ergänzung" eines Gerichtsbeschlusses durch die Rechtsanwaltskammer als verfassungsrechtlich bedenkliche Verflechtung von Organen der Justiz und der Verwaltung erscheinen.
Der Gesetzgeber des Verfahrenshilfegesetze, BGBl. 1973/569 sah sich daher - worauf er in den Gesetzesmaterialien (846 BlgNR 13.GP S 16 f) ausdrücklich hinwies - zur Herstellung eines verfassungsrechtlich einwandfreien Zustandes veranlaßt, im Strafverfahren eine den zivilprozessualen Bestimmungen des § 66 ZPO nachgebildete Regelung zu schaffen, nach der den Gerichten nur noch die Beschlußfassung über die Beigebung eines Verteidigers zukommt, jedoch die Bestellung - von den Dringlichkeitsfällen des § 42 Abs. 2 StPO abgesehen - ausschließlich in die Kompetenz der zuständigen Rechtsanwaltskammer überwiesen wird (womit eine Bestellung sogenannter "Nur-Verteidiger" nicht mehr möglich ist), die die Bestellung mit Bescheid vorzunehmen hat (EB zur gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfegesetz vorgenommenen Änderung der RAO BGBl. 1973/570 847 BlgNR 13.GP S 13).Der Gesetzgeber des Verfahrenshilfegesetze, BGBl. 1973/569 sah sich daher - worauf er in den Gesetzesmaterialien (846 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode S 16 f) ausdrücklich hinwies - zur Herstellung eines verfassungsrechtlich einwandfreien Zustandes veranlaßt, im Strafverfahren eine den zivilprozessualen Bestimmungen des Paragraph 66, ZPO nachgebildete Regelung zu schaffen, nach der den Gerichten nur noch die Beschlußfassung über die Beigebung eines Verteidigers zukommt, jedoch die Bestellung - von den Dringlichkeitsfällen des Paragraph 42, Absatz 2, StPO abgesehen - ausschließlich in die Kompetenz der zuständigen Rechtsanwaltskammer überwiesen wird (womit eine Bestellung sogenannter "Nur-Verteidiger" nicht mehr möglich ist), die die Bestellung mit Bescheid vorzunehmen hat (EB zur gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfegesetz vorgenommenen Änderung der RAO BGBl. 1973/570 847 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode S 13).
Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 RAO in der Fassung BGBl. 1973/570 lautete:Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, RAO in der Fassung BGBl. 1973/570 lautete:
"Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer."
Der Verfassungsgerichtshof hob diese Bestimmung mit dem Erkenntnis vom 9.Oktober 1982, VfGH-Slg. 9535/1982, in einem von ihm auf Grund von Beschwerden über Entscheidungen einer Rechtsanwaltskammer über Enthebungsanträge eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren deshalb auf, weil sich in dieser Gesetzesbestimmung keine aus dem Gesetz ableitbaren Entscheidungsmaßstäbe fanden und sie daher nicht dem in Art. 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernis entsprach (4.3.2. des Erkenntnisses). Keinen Zweifel ließ der Verfassungsgerichtshof jedoch daran, daß an die Rechtsanwaltskammern - und nicht etwa an die Gerichte - das Gebot gerichtet ist, alle Verwaltungsakte zu setzen, eine dem Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK nicht bloß die "Bestellung", sondern den wirksamen "Beistand" gewährleistende Pflichtverteidigung sicherzustellen und daher auch eine allenfalls erforderliche Enthebung und Neubestellung (Umbestellung) eines Verfahrenshelfers vorzunehmen (4.2.4. des genannten Erkenntnisses).Der Verfassungsgerichtshof hob diese Bestimmung mit dem Erkenntnis vom 9.Oktober 1982, VfGH-Slg. 9535 aus 1982,, in einem von ihm auf Grund von Beschwerden über Entscheidungen einer Rechtsanwaltskammer über Enthebungsanträge eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren deshalb auf, weil sich in dieser Gesetzesbestimmung keine aus dem Gesetz ableitbaren Entscheidungsmaßstäbe fanden und sie daher nicht dem in Artikel 18, B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernis entsprach (4.3.2. des Erkenntnisses). Keinen Zweifel ließ der Verfassungsgerichtshof jedoch daran, daß an die Rechtsanwaltskammern - und nicht etwa an die Gerichte - das Gebot gerichtet ist, alle Verwaltungsakte zu setzen, eine dem Artikel 6, Absatz 3, Litera e, EMRK nicht bloß die "Bestellung", sondern den wirksamen "Beistand" gewährleistende Pflichtverteidigung sicherzustellen und daher auch eine allenfalls erforderliche Enthebung und Neubestellung (Umbestellung) eines Verfahrenshelfers vorzunehmen (4.2.4. des genannten Erkenntnisses).
Durch das Bundesgesetz über die Änderung der RAO, BGBl. 1983/383 wurde daraufhin (ua) § 45 Abs. 1 RAO erneut im bisherigen Wortlaut beschlossen, jedoch als § 45 Abs. 4 RAO eingefügt:Durch das Bundesgesetz über die Änderung der RAO, BGBl. 1983/383 wurde daraufhin (ua) Paragraph 45, Absatz eins, RAO erneut im bisherigen Wortlaut beschlossen, jedoch als Paragraph 45, Absatz 4, RAO eingefügt:
"Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführte Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwaltes oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.""Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführte Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwaltes oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen."
Den Gesetzesmaterialien zu diesem Bundesgesetz (5 BlgNR 16.GP) ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß mit dieser Novellierung eine teilweise (Rück-)Übertragung der Entscheidungskompetenz über die Enthebung (Umbestellung) eines Rechtsanwaltes - außer in den im § 45 Abs. 4 RAO nF ausdrücklich aufgezählten Fällen - an das Gericht in Erwägung gezogen worden wäre. Es sollte vielmehr - wie ausdrücklich angeführt wird - eine dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH-Slg 9535/1982) entsprechende Gesetzeslage geschaffen werden, der - wie erwähnt - davon ausging, daß Enthebung und Neubestellung eines Rechtsanwaltes den Rechtsanwaltskammern zukommt.Den Gesetzesmaterialien zu diesem Bundesgesetz (5 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß mit dieser Novellierung eine teilweise (Rück-)Übertragung der Entscheidungskompetenz über die Enthebung (Umbestellung) eines Rechtsanwaltes - außer in den im Paragraph 45, Absatz 4, RAO nF ausdrücklich aufgezählten Fällen - an das Gericht in Erwägung gezogen worden wäre. Es sollte vielmehr - wie ausdrücklich angeführt wird - eine dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH-Slg 9535 aus 1982,) entsprechende Gesetzeslage geschaffen werden, der - wie erwähnt - davon ausging, daß Enthebung und Neubestellung eines Rechtsanwaltes den Rechtsanwaltskammern zukommt.
Dem Gesetzgeber kann auch sonst mit Fug nicht zugesonnen werden, eine - nur durch einen Umkehrschluß deduzierbare - Regelung einer teilweisen Rückübertragung der Entscheidungskompetenz an das Gericht gewollt zu haben.
Zum ersten wäre es bereits unter dem Blickwinkel des Art. 94 B-VG verfassungsrechtlich bedenklich, eine Enthebung des Verteidigers als contrarius actus zu der in jedem Fall durch die Rechtsanwaltskammer bescheidmäßig vorzunehmenden Bestellung teilweise wieder den Gerichten zuzuweisen, wobei unklar bliebe, nach welchen sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten die Zuweisung einer Entscheidungskompetenz in einer Reihe von Fällen an die Rechtsanwaltskammer und in einer anderen Reihe von ihrer Bedeutung nach durchaus gleichwertigen Fällen an das Gericht vorgenommen worden wäre.Zum ersten wäre es bereits unter dem Blickwinkel des Artikel 94, B-VG verfassungsrechtlich bedenklich, eine Enthebung des Verteidigers als contrarius actus zu der in jedem Fall durch die Rechtsanwaltskammer bescheidmäßig vorzunehmenden Bestellung teilweise wieder den Gerichten zuzuweisen, wobei unklar bliebe, nach welchen sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten die Zuweisung einer Entscheidungskompetenz in einer Reihe von Fällen an die Rechtsanwaltskammer und in einer anderen Reihe von ihrer Bedeutung nach durchaus gleichwertigen Fällen an das Gericht vorgenommen worden wäre.
Zum zweiten sind Fälle vorstellbar, in denen ein Angeklagter die Enthebung des bestellten Verteidigers sowohl aus einem der in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO namentlich angeführten Gründe und/oder wegen Befangenheit als auch aus anderen Gründen - etwa wie hier unter Behauptung mangelnder fachlicher Fähigkeiten des Rechtsanwaltes auf einem bestimmten Sachgebiet - begehrt. Diesfalls käme es zu einer Doppelkompetenz des Gerichtes und der Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über ein und denselben Gegenstand, nämlich die Enthebung eines bestimmten bestellten Rechtsanwaltes, bei der im Fall des Vorliegens von Enthebungsgründen beider Arten das Zuvorkommen ausschlaggebend wäre. Eine Verfassungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 94 B-VG läge klar auf der Hand.Zum zweiten sind Fälle vorstellbar, in denen ein Angeklagter die Enthebung des bestellten Verteidigers sowohl aus einem der in Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO namentlich angeführten Gründe und/oder wegen Befangenheit als auch aus anderen Gründen - etwa wie hier unter Behauptung mangelnder fachlicher Fähigkeiten des Rechtsanwaltes auf einem bestimmten Sachgebiet - begehrt. Diesfalls käme es zu einer Doppelkompetenz des Gerichtes und der Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über ein und denselben Gegenstand, nämlich die Enthebung eines bestimmten bestellten Rechtsanwaltes, bei der im Fall des Vorliegens von Enthebungsgründen beider Arten das Zuvorkommen ausschlaggebend wäre. Eine Verfassungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Artikel 94, B-VG läge klar auf der Hand.
Aus diesen Überlegungen vermag der Oberste Gerichtshof auch nicht der vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 26.Februar 1992, Zahl 92/01/0032, und Zahl 92/01/0033, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht beizutreten, wonach nur in den im § 45 Abs. 4 RAO namentlich aufgezählten Fällen die Enthebung eines Rechtsanwaltes der Rechtsanwaltskammer zufällt, in sonstigen Fällen jedoch die Enthebung durch das Gericht zu erfolgen hätte (wobei sich - wie angemerkt sei - der Verwaltungsgerichtshof auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezog, die vor dem Verfahrenshilfegesetz BGBl. 1973/569 ergingen und somit - wie dargestellt - im hier interessierenden Bereich auf einer anderen Rechtslage beruhten).Aus diesen Überlegungen vermag der Oberste Gerichtshof auch nicht der vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 26.Februar 1992, Zahl 92/01/0032, und Zahl 92/01/0033, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht beizutreten, wonach nur in den im Paragraph 45, Absatz 4, RAO namentlich aufgezählten Fällen die Enthebung eines Rechtsanwaltes der Rechtsanwaltskammer zufällt, in sonstigen Fällen jedoch die Enthebung durch das Gericht zu erfolgen hätte (wobei sich - wie angemerkt sei - der Verwaltungsgerichtshof auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezog, die vor dem Verfahrenshilfegesetz BGBl. 1973/569 ergingen und somit - wie dargestellt - im hier interessierenden Bereich auf einer anderen Rechtslage beruhten).
Zwar erweckt § 45 Abs. 4 RAO - streng grammatikalisch betrachtet - den Anschein einer taxativen Aufzählung jener Enthebungsgründe, über die die Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hätte. Indes ist im Licht der dargestellten Entstehungsgeschichte, wonach der Gesetzgeber im Jahr 1973 mit dem Verfahrenshilfegesetz und der gleichzeitigen Novellierung der Rechtsanwaltsordnung die Kompetenz für die Bestellung (und damit für eine Enthebung) eines namentlich bestellten Rechtsanwaltes uneingeschränkt den Rechtsanwaltskammern zuwies und - klar erschließbar - an dieser Kompetenzregelung durch die RAO-Novelle des Jahres 1983 nichts ändern wollte, die weiterhin uneingeschränkt gegebene Kompetenz der Rechtsanwaltskammern zur Bestellung und Enthebung (Umbestellung) anzunehmen. Ausgehend davon bietet sich als verfassungskonforme Lösung ein Analogieschluß dahin an, daß auf Antrag des Rechtsanwaltes oder der Partei oder von Amts wegen auch andere als die in § 45 Abs. 4 RAO namentlich aufgezählten, ihrem Gewicht nach gleichwertigen Gründe - vor allem unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines wirksamen Beistandes im Sinn des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK - zur Enthebung eines Rechtsanwaltes (Umbestellung) durch die Rechtsanwaltskammer führen können. Dies umso mehr als durch die Änderung der Rechtsanwaltsordnung BGBl. 1983/383, durch Wiedereinführung des § 45 Abs. 1 RAO der Sache nach eine neben § 45 Abs. 4 RAO bestehende Generalklausel zur Gewährleistung wirksamen Beistandes geschaffen wurde.Zwar erweckt Paragraph 45, Absatz 4, RAO - streng grammatikalisch betrachtet - den Anschein einer taxativen Aufzählung jener Enthebungsgründe, über die die Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hätte. Indes ist im Licht der dargestellten Entstehungsgeschichte, wonach der Gesetzgeber im Jahr 1973 mit dem Verfahrenshilfegesetz und der gleichzeitigen Novellierung der Rechtsanwaltsordnung die Kompetenz für die Bestellung (und damit für eine Enthebung) eines namentlich bestellten Rechtsanwaltes uneingeschränkt den Rechtsanwaltskammern zuwies und - klar erschließbar - an dieser Kompetenzregelung durch die RAO-Novelle des Jahres 1983 nichts ändern wollte, die weiterhin uneingeschränkt gegebene Kompetenz der Rechtsanwaltskammern zur Bestellung und Enthebung (Umbestellung) anzunehmen. Ausgehend davon bietet sich als verfassungskonforme Lösung ein Analogieschluß dahin an, daß auf Antrag des Rechtsanwaltes oder der Partei oder von Amts wegen auch andere als die in Paragraph 45, Absatz 4, RAO namentlich aufgezählten, ihrem Gewicht nach gleichwertigen Gründe - vor allem unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines wirksamen Beistandes im Sinn des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK - zur Enthebung eines Rechtsanwaltes (Umbestellung) durch die Rechtsanwaltskammer führen können. Dies umso mehr als durch die Änderung der Rechtsanwaltsordnung BGBl. 1983/383, durch Wiedereinführung des Paragraph 45, Absatz eins, RAO der Sache nach eine neben Paragraph 45, Absatz 4, RAO bestehende Generalklausel zur Gewährleistung wirksamen Beistandes geschaffen wurde.
Außer Frage steht nämlich, daß eine bloße Bestellung eines Verteidigers für sich allein noch keinen wirksamen Beistand im Sinn des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gewährleistet, sondern erst (und nur) eine diesem Verfassungsgebot entsprechende materielle Verteidigung (Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 13. Mai 1980 im Fall Artico gegen Italien EuGRZ 1980, 662, [von Dr.K***** im übrigen beharrlich falsch "S 602" zitiert - s.S 87/III, 223/III des Gerichtsaktes, seine Anträge an die Rechtsanwaltskammer Wien vom 1.Februar 1991 und vom 21.Februar 1991, seine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 11.Februar 1991 und seine Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes] sowie vom 19.Dezember 1989 im Fall Kamasinski gegen Österreich ÖJZ 1990, 412; Entscheidung des Verfassungsgerichtes vom 19.Dezember 1982 VfGH-Slg. 9535/1982 ua; Vogler in Golsong, Internationaler Kommentar zur EMRK Art. 6 Rz 540 f).Außer Frage steht nämlich, daß eine bloße Bestellung eines Verteidigers für sich allein noch keinen wirksamen Beistand im Sinn des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK gewährleistet, sondern erst (und nur) eine diesem Verfassungsgebot entsprechende materielle Verteidigung (Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 13. Mai 1980 im Fall Artico gegen Italien EuGRZ 1980, 662, [von Dr.K***** im übrigen beharrlich falsch "S 602" zitiert - s.S 87/III, 223/III des Gerichtsaktes, seine Anträge an die Rechtsanwaltskammer Wien vom 1.Februar 1991 und vom 21.Februar 1991, seine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 11.Februar 1991 und seine Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes] sowie vom 19.Dezember 1989 im Fall Kamasinski gegen Österreich ÖJZ 1990, 412; Entscheidung des Verfassungsgerichtes vom 19.Dezember 1982 VfGH-Slg. 9535 aus 1982, ua; Vogler in Golsong, Internationaler Kommentar zur EMRK Artikel 6, Rz 540 f).
Soweit aber die Meinung vertreten wird, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte obliege die Prüfung der Tätigkeit des beigegebenen und bestellten Verteidigers dem Gericht (so etwa Frowein-Peukert EMRK-Kommentar Art. 6 Rz 135) und hiebei auf die Artico-Entscheidung verwiesen wird, wird diese - ersichtlich ausgelöst durch die in dem Fall Artico zugrundeliegende italienische Rechtsordnung - zu eng interpretiert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte brachte vielmehr zum Ausdruck, daß die Behörden (in den authentischen französischen und englischen Texten: "autorites" und "authorities") eines Staates zur Gewährleistung eines wirksamen Beistandes unter Umständen den Anwalt entweder zu ersetzen oder darauf hinzuwirken haben, daß er seiner Verpflichtung nachkommt (EuGRZ 1980, 662 [Z 33 S 664]). Daß diese Behörden - in den Leitsätzen des Bearbeiters der EuGRZ verengend als "Justizbehörden" bezeichnet - die Gerichte sein müssen, läßt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen, die Gestaltungsmöglichkeit zur wirksamen Gewährleistung der in der EMRK verbrieften Rechte der innerstaatlichen Gesetzgebung zu überlassen.Soweit aber die Meinung vertreten wird, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte obliege die Prüfung der Tätigkeit des beigegebenen und bestellten Verteidigers dem Gericht (so etwa Frowein-Peukert EMRK-Kommentar Artikel 6, Rz 135) und hiebei auf die Artico-Entscheidung verwiesen wird, wird diese - ersichtlich ausgelöst durch die in dem Fall Artico zugrundeliegende italienische Rechtsordnung - zu eng interpretiert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte brachte vielmehr zum Ausdruck, daß die Behörden (in den authentischen französischen und englischen Texten: "autorites" und "authorities") eines Staates zur Gewährleistung eines wirksamen Beistandes unter Umständen den Anwalt entweder zu ersetzen oder darauf hinzuwirken haben, daß er seiner Verpflichtung nachkommt (EuGRZ 1980, 662 [Z 33 S 664]). Daß diese Behörden - in den Leitsätzen des Bearbeiters der EuGRZ verengend als "Justizbehörden" bezeichnet - die Gerichte sein müssen, läßt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen, die Gestaltungsmöglichkeit zur wirksamen Gewährleistung der in der EMRK verbrieften Rechte der innerstaatlichen Gesetzgebung zu überlassen.
Soweit der Generalprokurator unter Berufung auf die Kamasinski-Entscheidung vermeint, "innerstaatliche Behörden, insbesondere die Gerichte" hätten die Verpflichtung, bei einem Mangel am wirksamen Beistand einzugreifen, entspricht auch dies hinsichtlich einer speziellen Überbindung dieser Aufgabe an die Gerichte nicht der genannten Entscheidung. Auch hier wird unter Bezugnahme auf die Artico-Entscheidung lediglich eine Verpflichtung innerstaatlicher Behörden statuiert (ÖJZ 1990, 414 rechte Spalte; in den authentischen französischen und englischen Texten: "les autorites nationales" und "national authorities").
Ausgehend von diesen auf den authentischen Wortlaut der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurückgeführten Klarstellungen ergibt sich somit, daß es der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen bleibt, welche Behörde sie mit der Aufgabe der Wahrnehmung eines wirksamen Beistandes und der damit allenfalls notwendig werdenden Prüfung der Tätigkeit eines beigegebenen Rechtsanwaltes betraut.
Gegen diese Erwägungen spricht - wie beigefügt sei - auch nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9. April 1984 im Fall Goddi gegen Italien (EuGRZ 1985, 234); wird doch hier unter der Aufgabe des Gerichtes, positive Maßnahmen mit dem Ziel, dem Pflichtverteidiger die Erfüllung seiner Aufgabe unter den bestmöglichen Umständen zu ermöglichen, exemplarisch eine Vertagung oder eine Unterbrechung der Sitzung für eine genügend lange Zeitspanne (zur Ermöglichung einer Informationsaufnahme durch den Verteidiger) - also eine jedenfalls in die Kompetenz des Gerichtes fallende Maßnahme - genannt und dabei die völlige Rücksichtnahme auf das grundlegende Prinzip der Unabhängigkeit der Anwaltschaft betont (aaO S 237).
Daß der österreichische Gesetzgeber mit und seit dem Verfahrenshilfegesetz zur Kontrolle der Gewährleistung wirksamen Beistandes die Rechtsanwaltskammern bestimmt hat, erscheint im übrigen als durchaus sachgerechte Lösung. Wird doch bei behaupteter Fehlleistung oder bei behauptetem unsachgemäßen Vorgehen eines Rechtsanwaltes unter Umständen der Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilten Informationen in Betracht zu ziehen sein, der nach österreichischem Prozeßverständnis grundsätzlich der Geheimhaltung unterliegt (§ 9 Abs. 2 RAO, § 152 Abs. 1 Z 2 StPO, § 104 Abs. 1 lit. d FinStrG). So gesehen verdient ein System, in welchem eine nicht dem Gericht unterstehende oder zur Auskunftserteilung verpflichtete Standesbehörde zur Entscheidung berufen ist, den Vorzug gegenüber einem, in welchem das zur Entscheidung in der Strafsache selbst berufene Gericht - von prozeßleitenden Maßnahmen zur Ermöglichung des erforderlichen Ausmaßes an Kontakt zwischen Angeklagtem und Rechtsanwalt abgesehen - auch meritorisch über die Wirksamkeit des Beistandes zu entscheiden hätte.Daß der österreichische Gesetzgeber mit und seit dem Verfahrenshilfegesetz zur Kontrolle der Gewährleistung wirksamen Beistandes die Rechtsanwaltskammern bestimmt hat, erscheint im übrigen als durchaus sachgerechte Lösung. Wird doch bei behaupteter Fehlleistung oder bei behauptetem unsachgemäßen Vorgehen eines Rechtsanwaltes unter Umständen der Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilten Informationen in Betracht zu ziehen sein, der nach österreichischem Prozeßverständnis grundsätzlich der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 9, Absatz 2, RAO, Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, FinStrG). So gesehen verdient ein System, in welchem eine nicht dem Gericht unterstehende oder zur Auskunftserteilung verpflichtete Standesbehörde zur Entscheidung berufen ist, den Vorzug gegenüber einem, in welchem das zur Entscheidung in der Strafsache selbst berufene Gericht - von prozeßleitenden Maßnahmen zur Ermöglichung des erforderlichen Ausmaßes an Kontakt zwischen Angeklagtem und Rechtsanwalt abgesehen - auch meritorisch über die Wirksamkeit des Beistandes zu entscheiden hätte.
Die vom Generalprokurator unter Berufung auf Bertel (AnwBl. 1977/158; derselbe Grundriß des Strafprozeßrechtes3 Rz 283) ins Treffen geführte Fürsorgepflicht des Richters kann keinen Kompetenzübergang von der Rechtsanwaltskammer an das Gericht bewirken, sondern verpflichtet den Richter gegebenenfalls, den rechtsunkundigen Angeklagten zur Stellung von zweckdienlichen Anträgen anzuleiten und allenfalls von Amts wegen der Rechtsanwaltskammer davon Mitteilung zu machen, daß seiner Ansicht nach ein wirksamer Beistand nicht gewährleistet sei (so auch jüngst Tipold, Die Beistellung des Verteidigers im Strafprozeß, Juristische Schriftenreihe Band 65, 185).
Letztlich sei der Vollständigkeit halber bemerkt, daß auch die Entscheidung EvBl. 1978/95 = JBl. 1978, 327 (mit Anmerkung von Liebscher) den Gedanken einer Kompetenz der Gerichte zur Prüfung der Wirksamkeit des einem Angeklagten gewährten Beistands und zur allfälligen Enthebung eines Rechtsanwaltes nicht zu stützen vermag. Betrifft doch diese Entscheidung die Bestellung eines Notverteidigers durch den Präsidenten eines Gerichtes nach § 42 Abs. 2 StPO idF vor dem StrafprozeßänderungsG 1993 (jetzt: § 42 Abs. 4 StPO). Daß in einem solchen (außergewöhnlichen) Fall der Gerichtshofpräsident auch die Enthebung (als contrarius actus) vorzunehmen hat, entspricht den vorstehend entwickelten Gedanken.Letztlich sei der Vollständigkeit halber bemerkt, daß auch die Entscheidung EvBl. 1978/95 = JBl. 1978, 327 (mit Anmerkung von Liebscher) den Gedanken einer Kompetenz der Gerichte zur Prüfung der Wirksamkeit des einem Angeklagten gewährten Beistands und zur allfälligen Enthebung eines Rechtsanwaltes nicht zu stützen vermag. Betrifft doch diese Entscheidung die Bestellung eines Notverteidigers durch den Präsidenten eines Gerichtes nach Paragraph 42, Absatz 2, StPO in der Fassung vor dem StrafprozeßänderungsG 1993 (jetzt: Paragraph 42, Absatz 4, StPO). Daß in einem solchen (außergewöhnlichen) Fall der Gerichtshofpräsident auch die Enthebung (als contrarius actus) vorzunehmen hat, entspricht den vorstehend entwickelten Gedanken.
Aus den angeführten Gründen entsprechen die angefochtenen Beschlüsse dem Gesetz und es war somit die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.