Rechtssatz RS0074889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074889
Geschäftszahl
15Os37/93 (15Os38/93); 12Os14/01; 12Os182/10x (12Ns91/10v); 11Os80/11s; 11Os67/11d; 12Os20/12a (12Os21/12y)
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Rechtssatz
Die bloße Bestellung eines Verteidigers gewährleistet für sich allein noch keine wirksamen Beistand im Sinn des Art 6 Abs 3 lit c MRK, sondern erst (und nur) eine diesem Verfassungsgebot entsprechende materielle Verteidigung.Die bloße Bestellung eines Verteidigers gewährleistet für sich allein noch keine wirksamen Beistand im Sinn des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK, sondern erst (und nur) eine diesem Verfassungsgebot entsprechende materielle Verteidigung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 37/93
Entscheidungstext OGH 03.02.1994 15 Os 37/93
Veröff: JBl 1994,767
- 12 Os 14/01
Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
- 12 Os 182/10x
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 12 Os 182/10x
Vgl
- 11 Os 80/11s
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 80/11s
Vgl; Beisatz: Das Gericht ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers dahingehend zu überwachen, ob er sein Amt richtig und zweckmäßig ausübt. Ein Einschreiten des Staates iSd Art 6 Abs 3 lit c MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann geboten, wenn das Fehlen einer ordnungsgemäßen Pflichtverteidigung offensichtlich ist oder sonst Kenntnis von einer Nachlässigkeit des Pflichtverteidigers erlangt wurde. (T1); Beisatz: Sofern keine habituelle Untüchtigkeit vorliegt, hat das Gericht die Qualität des Verteidigers weder zu prüfen noch zu kontrollieren und auch nicht einzuschreiten. (T2)
- 11 Os 67/11d
Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 67/11d
Vgl; Beis wie T2
- 12 Os 20/12a
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 12 Os 20/12a
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074889
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0150OS00037_9300000_002