Rechtssatz RS0074875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074875
Geschäftszahl
15Os37/93 (15Os38/93); Bsw56402/12
Entscheidungsdatum
04.04.2018
Rechtssatz
Die gesetzliche Verpflichtung der Vertretung durch einen Verteidiger in bestimmten Verfahren verletzt als solche nicht Art 6 Abs 3 lit c MRK. Die Staaten können die Bedingungen regeln, unter welchen der Angeklagte berechtigt ist, das Recht sich selbst zu verteidigen, auszuüben. Sie können auch verlangen, daß ein durch einen Anwalt vertretener Angeklagte seine Rechte im Verfahren im allgemeinen durch seinen Anwalt auszuüben hat. Die Interessen der Rechtspflege können die Vertretung eines Angeklagten auch dann verlangen, wenn er ein erfahrener Jurist ist.Die gesetzliche Verpflichtung der Vertretung durch einen Verteidiger in bestimmten Verfahren verletzt als solche nicht Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK. Die Staaten können die Bedingungen regeln, unter welchen der Angeklagte berechtigt ist, das Recht sich selbst zu verteidigen, auszuüben. Sie können auch verlangen, daß ein durch einen Anwalt vertretener Angeklagte seine Rechte im Verfahren im allgemeinen durch seinen Anwalt auszuüben hat. Die Interessen der Rechtspflege können die Vertretung eines Angeklagten auch dann verlangen, wenn er ein erfahrener Jurist ist.
EKMR 05.09.1990 über die Beschwerde Nr 12350/86 gg Österreich = ÖJZ 1991,319
Entscheidungstexte
- 15 Os 37/93
Entscheidungstext OGH 03.02.1994 15 Os 37/93
nur: Die gesetzliche Verpflichtung der Vertretung durch einen Verteidiger in bestimmten Verfahren verletzt als solche nicht Art 6 Abs 3 lit c MRK. (T1) Veröff: JBl 1994,767
- Bsw 56402/12
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.04.2018 Bsw 56402/12
Vgl auch; Veröff: NL 2018,132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074875
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0150OS00037_9300000_001