Die vom Angeklagten B***** gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5.Mai 1994, GZ 15 Os 33-35/94-4, zurückgewiesen und ausgesprochen, daß über die Berufung und die Beschwerde in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden wird, für den sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 erster Fall StPO in bezug auf den Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (laut Punkt IV. des Urteilssatzes) vorbehält, weil dieser Schuldspruch teilweise mit dem ungerügt gebliebenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet, demnach das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist.Die vom Angeklagten B***** gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5.Mai 1994, GZ 15 Os 33-35/94-4, zurückgewiesen und ausgesprochen, daß über die Berufung und die Beschwerde in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden wird, für den sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, erster Fall StPO in bezug auf den Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (laut Punkt römisch vier. des Urteilssatzes) vorbehält, weil dieser Schuldspruch teilweise mit dem ungerügt gebliebenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet, demnach das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist.
Abweichend von der - auf Grund der falschen Angaben des B***** vor der Sicherheitsbehörde - gegen Mi*****, S*****, T*****, B***** und F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch erhobenen Anklage (Punkt I.A.3. der ON 56a) beurteilte das Schöffengericht diesen Sachverhalt bei T*****, S***** und M***** (unangefochten) als das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 2 (bei T***** auch Abs 3) und Abs 4 dritter Fall StGB (vgl II.B., C. und D. des Urteilssatzes), weil die Genannten nach den erstgerichtlichen Feststellungen die der Henriette S***** von unbekannten Tätern gestohlenen Schmuckgegenstände und Uhren in Kenntnis ihrer Herkunft aus einem Einbruchsdiebstahl gekauft bzw übernommen hatten. Der Angeklagte F***** wurde hingegen von diesem Anklagevorwurf rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO im Zweifel freigesprochen (US 14 iVm 33).Abweichend von der - auf Grund der falschen Angaben des B***** vor der Sicherheitsbehörde - gegen Mi*****, S*****, T*****, B***** und F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch erhobenen Anklage (Punkt römisch eins.A.3. der ON 56a) beurteilte das Schöffengericht diesen Sachverhalt bei T*****, S***** und M***** (unangefochten) als das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, (bei T***** auch Absatz 3,) und Absatz 4, dritter Fall StGB vergleiche römisch zwei.B., C. und D. des Urteilssatzes), weil die Genannten nach den erstgerichtlichen Feststellungen die der Henriette S***** von unbekannten Tätern gestohlenen Schmuckgegenstände und Uhren in Kenntnis ihrer Herkunft aus einem Einbruchsdiebstahl gekauft bzw übernommen hatten. Der Angeklagte F***** wurde hingegen von diesem Anklagevorwurf rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO im Zweifel freigesprochen (US 14 in Verbindung mit 33).
Einer Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, die schon in objektiver Beziehung unter anderem erfordert, daß dadurch ein anderer zu Unrecht der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird, hätte sich der Angeklagte B***** bei der gegebenen Fallgestaltung aber nur dann schuldig machen können, wenn er durch die inkriminierte Aussage vor der Sicherheitsbehörde gegen die vorgenannten Personen bewußt wahrheitswidrige Anschuldigungen wegen einer mit schwererer Strafe bedrohten Handlung als jener, die sie tatsächlich begangen haben, erhoben hätte, die eine Gefahr behördlicher Verfolgung deswegen begründet hätten. Denn für die Zurechnung der falschen Verdächtigung als Verleumdung wird in einem solchen Fall verlangt, daß der Täter wider besseres Wissen eine Anschuldigung erhebt, durch die der fälschlich Beschuldigte dem Verdacht ausgesetzt wird, eine schwerere Straftat begangen zu haben als jene, die er wirklich zu verantworten hat (Leukauf/Steininger Komm3 RN 5; Foregger/Serini StGB5 Erl III und Pallin im WK Rz 15 jeweils zu § 297).Einer Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB, die schon in objektiver Beziehung unter anderem erfordert, daß dadurch ein anderer zu Unrecht der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird, hätte sich der Angeklagte B***** bei der gegebenen Fallgestaltung aber nur dann schuldig machen können, wenn er durch die inkriminierte Aussage vor der Sicherheitsbehörde gegen die vorgenannten Personen bewußt wahrheitswidrige Anschuldigungen wegen einer mit schwererer Strafe bedrohten Handlung als jener, die sie tatsächlich begangen haben, erhoben hätte, die eine Gefahr behördlicher Verfolgung deswegen begründet hätten. Denn für die Zurechnung der falschen Verdächtigung als Verleumdung wird in einem solchen Fall verlangt, daß der Täter wider besseres Wissen eine Anschuldigung erhebt, durch die der fälschlich Beschuldigte dem Verdacht ausgesetzt wird, eine schwerere Straftat begangen zu haben als jene, die er wirklich zu verantworten hat (Leukauf/Steininger Komm3 RN 5; Foregger/Serini StGB5 Erl römisch drei und Pallin im WK Rz 15 jeweils zu Paragraph 297,).
Diese essentielle Voraussetzung liegt aber bezüglich des T*****, S***** und M***** nicht vor; bezieht sich doch die vom Erstgericht festgestellte (verleumderische) Falschbezichtigung der genannten Personen (ausgenommen in bezug auf den auch davon betroffenen Martin F*****) auf eine solche Straftat (Einbruchsdiebstahl), die wegen der gleichen Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe dem Gewichte nach jenem Delikt (hier: Hehlerei in der Deliktsqualifikation des § 164 Abs 4 dritter Fall StGB) gleichkommt, das sie nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich zu verantworten haben. Hinsichtlich dieser drei verdächtigten Personen ist daher der Tatbestand der Verleumdung schon objektiv nicht erfüllt, weil die Genannten - wie dargelegt - durch den insoweit fälschlichen Vorwurf des mit gleich schwerer Strafe bedrohten Verbechens des Diebstahls durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) in bezug auf die Gefahr behördlicher Verfolgung keinem zusätzlichen (erhöhten) Risiko ausgesetzt wurden.Diese essentielle Voraussetzung liegt aber bezüglich des T*****, S***** und M***** nicht vor; bezieht sich doch die vom Erstgericht festgestellte (verleumderische) Falschbezichtigung der genannten Personen (ausgenommen in bezug auf den auch davon betroffenen Martin F*****) auf eine solche Straftat (Einbruchsdiebstahl), die wegen der gleichen Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe dem Gewichte nach jenem Delikt (hier: Hehlerei in der Deliktsqualifikation des Paragraph 164, Absatz 4, dritter Fall StGB) gleichkommt, das sie nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich zu verantworten haben. Hinsichtlich dieser drei verdächtigten Personen ist daher der Tatbestand der Verleumdung schon objektiv nicht erfüllt, weil die Genannten - wie dargelegt - durch den insoweit fälschlichen Vorwurf des mit gleich schwerer Strafe bedrohten Verbechens des Diebstahls durch Einbruch (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) in bezug auf die Gefahr behördlicher Verfolgung keinem zusätzlichen (erhöhten) Risiko ausgesetzt wurden.
Durch die Beurteilung der inkriminierten Anschuldigung als eine die Angeklagten T*****, S***** und M***** betreffende Verleumdung unterlief dem Erstgericht somit ein den Angeklagten B***** benachteiligender, vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmender (§ 290 Abs 1 StPO) Rechtsirrtum im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, der zur teilweisen Aufhebung dieses Schuldspruchs zwingt.Durch die Beurteilung der inkriminierten Anschuldigung als eine die Angeklagten T*****, S***** und M***** betreffende Verleumdung unterlief dem Erstgericht somit ein den Angeklagten B***** benachteiligender, vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmender (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, der zur teilweisen Aufhebung dieses Schuldspruchs zwingt.
Anders liegt hingegen der Fall bei Martin F*****, der vom Anklagevorwurf der Beteiligung am zitierten Geschäftseinbruchsdiebstahl zur Gänze freigesprochen wurde, durch dessen wissentliche Falschbezichtigung der Beschwerdeführer den Tatbestand der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB demnach in subjektiver und objektiver Richtung erfüllt hat, weshalb der Schuldspruch des Angeklagten B***** insoweit aufrecht zu bleiben hat.Anders liegt hingegen der Fall bei Martin F*****, der vom Anklagevorwurf der Beteiligung am zitierten Geschäftseinbruchsdiebstahl zur Gänze freigesprochen wurde, durch dessen wissentliche Falschbezichtigung der Beschwerdeführer den Tatbestand der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB demnach in subjektiver und objektiver Richtung erfüllt hat, weshalb der Schuldspruch des Angeklagten B***** insoweit aufrecht zu bleiben hat.
Bei der - infolge teilweiser Urteilsaufhebung und Kassierung auch des Strafausspruchs notwendig gewordenen - Strafneubemessung nach dem höheren Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zwei einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten (davon einmal in Verbindung mit dem Vergehen der Verleumdung); mildernd war demgegenüber das Geständnis des Angeklagten und dessen Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit.Bei der - infolge teilweiser Urteilsaufhebung und Kassierung auch des Strafausspruchs notwendig gewordenen - Strafneubemessung nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zwei einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten (davon einmal in Verbindung mit dem Vergehen der Verleumdung); mildernd war demgegenüber das Geständnis des Angeklagten und dessen Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit.
Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter gebotener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) entspricht die mit neun Monaten ausgemessene Freiheitsstrafe sowohl der personalen Täterschuld des bereits als Rückfallstäter (§ 39 StGB) anzusehenden Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt seiner Straftaten.Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter gebotener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) entspricht die mit neun Monaten ausgemessene Freiheitsstrafe sowohl der personalen Täterschuld des bereits als Rückfallstäter (Paragraph 39, StGB) anzusehenden Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt seiner Straftaten.
Durch die Beseitigung des erstgerichtlichen Strafausspruchs wurde dem damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden (vom Angeklagten bekämpften) Widerrufsbeschluß die tatsächliche Grundlage entzogen, weshalb dieser uno actu aufzuheben war. Demnach hatte der Oberste Gerichtshof auf der vom Erstgericht geschaffenen formellen Basis (§ 494 a Abs 3 StPO) gemäß § 494 a Abs 4 StPO auch über den Widerruf der bedingten Entlassung des Mende B***** zu entscheiden.Durch die Beseitigung des erstgerichtlichen Strafausspruchs wurde dem damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden (vom Angeklagten bekämpften) Widerrufsbeschluß die tatsächliche Grundlage entzogen, weshalb dieser uno actu aufzuheben war. Demnach hatte der Oberste Gerichtshof auf der vom Erstgericht geschaffenen formellen Basis (Paragraph 494, a Absatz 3, StPO) gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO auch über den Widerruf der bedingten Entlassung des Mende B***** zu entscheiden.
Der am 14.November 1972 geborene Beschwerdeführer B***** wurde bisher dreimal vom Jugendgerichtshof Wien zu Freiheitsstrafen verurteilt: am 30. Oktober 1991 erfolgte zunächst zu 18 a U 260/91 ein Schuldspruch wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach § 127 und § 15 StGB (die dem Obersten Gerichtshof vorliegende Strafregisterauskunft stimmt mit dem Urteilsspruch insoweit nicht überein), weil der Angeklagte am 29.März 1990 zwei Fahrräder gestohlen und ein weiteres Fahrrad zu stehlen versucht hatte. Die deswegen verhängte, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Wochen wurde jedoch (entgegen der Bestimmung des § 494 a Abs 4 zweiter Satz StPO mit dem gesondert gefaßten Beschluß vom 16.Jänner 1992) zu 1 a Vr 629/91 widerrufen. Dem Urteil vom selben Tag lagen neben einem vom Angeklagten am 22. Oktober 1990 verübten Raub (unter Festhalten einer Bedienerin) von 11.000 S auch mehrere in der Zeit von Anfang Oktober 1990 bis Dezember 1991 gewerbsmäßig begangene Einbruchsdiebstähle mit einer Schadenssumme von insgesamt ca 22.000 S sowie die Verleumdung zweier Frauen, an einem Gelddiebstahl des Angeklagten mitgewirkt zu haben, zugrunde. Hiefür wurde B***** zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Vorhaft) verurteilt. Schließlich erfolgte am 31. August 1992 zu 2 c Vr 1465/91 die Verhängung einer sechsmonatigen Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil wegen des Verbrechens "des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch" (28 Einbruchsdiebstähle in Automaten mit einem Gesamtschadensbetrag von rund 116.000 S).Der am 14.November 1972 geborene Beschwerdeführer B***** wurde bisher dreimal vom Jugendgerichtshof Wien zu Freiheitsstrafen verurteilt: am 30. Oktober 1991 erfolgte zunächst zu 18 a U 260/91 ein Schuldspruch wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraph 127 und Paragraph 15, StGB (die dem Obersten Gerichtshof vorliegende Strafregisterauskunft stimmt mit dem Urteilsspruch insoweit nicht überein), weil der Angeklagte am 29.März 1990 zwei Fahrräder gestohlen und ein weiteres Fahrrad zu stehlen versucht hatte. Die deswegen verhängte, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Wochen wurde jedoch (entgegen der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 4, zweiter Satz StPO mit dem gesondert gefaßten Beschluß vom 16.Jänner 1992) zu 1 a römisch fünf r 629/91 widerrufen. Dem Urteil vom selben Tag lagen neben einem vom Angeklagten am 22. Oktober 1990 verübten Raub (unter Festhalten einer Bedienerin) von 11.000 S auch mehrere in der Zeit von Anfang Oktober 1990 bis Dezember 1991 gewerbsmäßig begangene Einbruchsdiebstähle mit einer Schadenssumme von insgesamt ca 22.000 S sowie die Verleumdung zweier Frauen, an einem Gelddiebstahl des Angeklagten mitgewirkt zu haben, zugrunde. Hiefür wurde B***** zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Vorhaft) verurteilt. Schließlich erfolgte am 31. August 1992 zu 2 c römisch fünf r 1465/91 die Verhängung einer sechsmonatigen Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil wegen des Verbrechens "des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch" (28 Einbruchsdiebstähle in Automaten mit einem Gesamtschadensbetrag von rund 116.000 S).
Aus dem Vollzug dieser drei Freiheitsstrafen wurde B***** am 19. November 1992 zu BE 224/92 des Landesgerichtes Wiener Neustadt unter Bestellung eines Bewährungshelfers entlassen, wobei ihm der Rest von einem Jahr und elf Tagen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Ungeachtet aller vorangegangenen Resozialisierungs-, Erziehungs- und Strafmaßnahmen wurde B***** nicht nur bereits vier Monate später, nämlich im Februar/März 1993 in eigentumsschädlicher Weise (II.E.) und am 23.März 1993 in Richtung des Verbrechens der Verleumdung (IV.) rückfällig, sondern verübte darüber hinaus auch während des nunmehr anhängigen Rechtsmittelverfahrens gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle (zwei vollendete Geschäftseinbrüche mit einem Gesamtschadensbetrag von 28.500 S sowie zwei versuchte Einbrüche in ein Musikgeschäft und in ein Kellerabteil), die am 17.Februar 1995 zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 5 c Vr 13.189/94-55, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe führten. Es bedarf daher bei ihm in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser des Widerrufs der bedingten Entlassung und des Vollzuges des Strafrestes von einem Jahr und elf Tagen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).Ungeachtet aller vorangegangenen Resozialisierungs-, Erziehungs- und Strafmaßnahmen wurde B***** nicht nur bereits vier Monate später, nämlich im Februar/März 1993 in eigentumsschädlicher Weise (römisch zwei.E.) und am 23.März 1993 in Richtung des Verbrechens der Verleumdung (römisch vier.) rückfällig, sondern verübte darüber hinaus auch während des nunmehr anhängigen Rechtsmittelverfahrens gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle (zwei vollendete Geschäftseinbrüche mit einem Gesamtschadensbetrag von 28.500 S sowie zwei versuchte Einbrüche in ein Musikgeschäft und in ein Kellerabteil), die am 17.Februar 1995 zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 5 c römisch fünf r 13.189/94-55, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe führten. Es bedarf daher bei ihm in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser des Widerrufs der bedingten Entlassung und des Vollzuges des Strafrestes von einem Jahr und elf Tagen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).
Mit seiner Berufung und mit seiner Beschwerde war der Angeklagte B***** sonach auf die Strafneubemessung zu verweisen.