Rechtssatz RS0096728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096728
Geschäftszahl
15Os164/94 (15Os165/94)
Entscheidungsdatum
16.03.1995
Rechtssatz
Für die Zurechnung der falschen Verdächtigung als Verleumdung wird in dem Fall, daß der Verdächtige eine strafbare Handlung tatsächlich begangen hat, verlangt, daß der Täter wider besseres Wissen eine Anschuldigung erhebt, durch die der fälschlich Beschuldigte dem Verdacht ausgesetzt wird, eine schwere Straftat begangen zu haben als jene, die er wirklich zu verantworten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096728
Dokumentnummer
JJR_19950316_OGH0002_0150OS00164_9400000_001