Gemäß § 409 Abs 1 StPO ist der Verurteilte, wenn er nicht eine über ihn verhängte Geldstrafe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werde. Bei Ergebnislosigkeit des Einbringungversuches ist gemäß § 12 Abs 2 erster Satz GEG der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Erlassung der Strafvollzugsanordnung und Aufforderung des Verurteilten zum Strafantritt mit dem Zusatz, dass der Vollzug im Fall des Erlags der ausständigen Geldstrafe durch den Verurteilten unterbleibt, einzuleiten (Mayerhofer StPO4 § 409 E 1 a).Gemäß Paragraph 409, Absatz eins, StPO ist der Verurteilte, wenn er nicht eine über ihn verhängte Geldstrafe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werde. Bei Ergebnislosigkeit des Einbringungversuches ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz GEG der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Erlassung der Strafvollzugsanordnung und Aufforderung des Verurteilten zum Strafantritt mit dem Zusatz, dass der Vollzug im Fall des Erlags der ausständigen Geldstrafe durch den Verurteilten unterbleibt, einzuleiten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 409, E 1 a).
Daraus geht hervor, dass vor der Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe dem Verurteilten grundsätzlich die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe zuzustellen ist. Dazu hat das Gericht auch Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen anzustellen. Nur wenn solche von vornherein aussichtslos sind (etwa bekannt gewordene Flucht, um sich dem Strafvollzug zu entziehen) oder nach angemessener Zeit und entsprechendem Erhebungsaufwand (wozu grundsätzlich eine österreichweite Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung iSd § 413 StPO gehört) erfolglos geblieben sind, ist das Gericht berechtigt, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen, ohne dass dem Verurteilten davor eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde. Denn dann ist von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen, zumal der Verurteilte in Kenntnis seiner Zahlungspflicht den Aufenthaltsort ohne Meldung an das Gericht verlassen hat.Daraus geht hervor, dass vor der Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe dem Verurteilten grundsätzlich die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe zuzustellen ist. Dazu hat das Gericht auch Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen anzustellen. Nur wenn solche von vornherein aussichtslos sind (etwa bekannt gewordene Flucht, um sich dem Strafvollzug zu entziehen) oder nach angemessener Zeit und entsprechendem Erhebungsaufwand (wozu grundsätzlich eine österreichweite Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung iSd Paragraph 413, StPO gehört) erfolglos geblieben sind, ist das Gericht berechtigt, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen, ohne dass dem Verurteilten davor eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde. Denn dann ist von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen, zumal der Verurteilte in Kenntnis seiner Zahlungspflicht den Aufenthaltsort ohne Meldung an das Gericht verlassen hat.
Ebenso kann von der Einschaltung der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes abgesehen werden, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit einer Einbringung der Geldstrafe feststeht (Mayerhofer aaO Anm 2 und E 1 aa).Ebenso kann von der Einschaltung der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes abgesehen werden, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit einer Einbringung der Geldstrafe feststeht (Mayerhofer aaO Anmerkung 2, und E 1 aa).
Demgemäß hätte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien vor Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mit dem (negativen) Erhebungsergebnis der Sicherheitsbehörde über den unbekannten Aufenthalt des Verurteilten begnügen dürfen, sondern diesen zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben müssen, um ihm - nach seiner Ausforschung - die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe rechtswirksam zustellen zu können (vgl Mayerhofer aaO § 79 E 79).Demgemäß hätte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien vor Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mit dem (negativen) Erhebungsergebnis der Sicherheitsbehörde über den unbekannten Aufenthalt des Verurteilten begnügen dürfen, sondern diesen zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben müssen, um ihm - nach seiner Ausforschung - die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe rechtswirksam zustellen zu können vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 79, E 79).
Erst nach erkennbarer Ergebnislosigkeit einer mit Speicherung im EKIS verbundenen Fahndung zur Feststellung des Aufenthalts des Zahlungspflichtigen hätte der Erstrichter mit Recht davon ausgehen dürfen, dass eine Zustellung der Zahlungsaufforderung unmöglich und damit die Geldstrafe uneinbringlich iSd § 12 Abs 2 GEG sei.Erst nach erkennbarer Ergebnislosigkeit einer mit Speicherung im EKIS verbundenen Fahndung zur Feststellung des Aufenthalts des Zahlungspflichtigen hätte der Erstrichter mit Recht davon ausgehen dürfen, dass eine Zustellung der Zahlungsaufforderung unmöglich und damit die Geldstrafe uneinbringlich iSd Paragraph 12, Absatz 2, GEG sei.
Die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gereichte dem Verurteilten zum Nachteil, weil seinem Antrag auf Aufschub der Geldstrafe durch deren Zahlung in Teilbeträgen (§ 409a Abs 2 Z 3 StPO) im Hinblick auf die (bereits erfolgte) Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht Folge gegeben wurde (ON 61). Aus der demnach gebotenen Aufhebung dieser Anordnung gemäß § 292 StPO letzter Satz folgt die Beseitigung der auf ihr beruhenden Beschlüsse und Verfügungen (einschließlich der Ablehnung des Ratengesuches).Die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gereichte dem Verurteilten zum Nachteil, weil seinem Antrag auf Aufschub der Geldstrafe durch deren Zahlung in Teilbeträgen (Paragraph 409 a, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) im Hinblick auf die (bereits erfolgte) Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht Folge gegeben wurde (ON 61). Aus der demnach gebotenen Aufhebung dieser Anordnung gemäß Paragraph 292, StPO letzter Satz folgt die Beseitigung der auf ihr beruhenden Beschlüsse und Verfügungen (einschließlich der Ablehnung des Ratengesuches).
Demnach war dem Landesgericht für Strafsachen Wien auch aufzutragen, wie im letzten Satzteil des Spruches vorzugehen.