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Entscheidung 15 Os 165/00×

Entscheidung 15 Os 165/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os165/00

Entscheidungsdatum

14.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Janitsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. März 2000, GZ 12 b Vr 8661/99-49 verso, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. März 2000, AZ 12 b Vr 8661/99 (S 22/II der Vr-Akten), verletzt in Punkt römisch zwei und römisch drei Paragraph 409, Absatz eins und Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GEG.

Die bezeichneten Entscheidungen und die darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Beschlusses des genannten Gerichtes vom 26. Juni 2000, GZ 12b Vr 8661/99-61, werden aufgehoben.

Dem Landesgericht für Strafsachen Wien wird aufgetragen, dem Verurteilten Michael M***** die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe gemäß Paragraph 409, Absatz eins, StPO zuzustellen und über dessen gemäß Paragraph 409 a, Absatz 2, Ziffer 3, StPO gestellten Antrag neuerlich zu entscheiden.

Text

Gründe:

Im Verfahren zum AZ 12 b Vr 8661/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde Michael M***** mit (am 6. Dezember 1999) in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 1. Dezember 1999 (ON 36) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zu 300.000,-- S Geldstrafe, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.

Auf Grund der Erfolglosigkeit eines Zustellversuchs (ON 40) bzw der Mitteilung des Verteidigers des Verurteilten, dieser sei ohne Bekanntgabe der Änderung seiner Anschrift (von seinem bisherigen Wohnsitz in Gumpoldskirchen, NÖ) verzogen und somit unerreichbar (ON 46), ersuchte das Landesgericht für Strafsachen Wien das GPK Gumpoldskirchen um Erhebung des tatsächlichen Aufenthaltsortes von Michael M***** (ON 47).

Diese Nachforschungen blieben ohne Ergebnis (ON 48), weshalb die Anklagebehörde den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe beantragte. Der Vorsitzende stellte daraufhin mit Beschluss vom 30. März 2000 fest, dass der Verurteilte einerseits "untergetaucht und flüchtig", andererseits aber - wie sich aus dem Akteninhalt ergebe - "vermögenslos und Bezieher eines Einkommens von 6.000,-- S (Existenzminimums)" sei, "und ... Verfahrenshilfeverteidiger (hatte)" (Punkt römisch eins), und "wandelte" (der Sache nach gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz GEG vorgehend) die verhängte Geldstrafe in die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen "um" (Punkt römisch zwei) und erließ die Strafvollzugsanordnung (Punkt römisch drei). Ferner ordnete er die Ausschreibung des Verurteilten zur Verhaftung im Inland zum Zwecke der Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe an (Punkt römisch vier; siehe S 22/II).

Am 8. Juni 2000 stellte der - nunmehr in Maria Enzersdorf/Südstadt wohnhafte (ON 60) und nach wie vor auf freiem Fuß befindliche - Verurteilte den Antrag auf Zahlung der verhängten Geldstrafe in Raten von je 5.000,-- S pro Monat ab Juli 2000 (ON 56).

Unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe und deren schon angeordneten Vollzug wurde diesem Antrag mit Beschluss vom 26. Juni 2000 nicht Folge gegeben (ON 61).

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt, stehen die Punkte römisch zwei und römisch drei des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. März 2000, AZ 12 b römisch fünf r 8661/99 (S 22/II), mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 409, Absatz eins, StPO ist der Verurteilte, wenn er nicht eine über ihn verhängte Geldstrafe unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werde. Bei Ergebnislosigkeit des Einbringungversuches ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz GEG der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Erlassung der Strafvollzugsanordnung und Aufforderung des Verurteilten zum Strafantritt mit dem Zusatz, dass der Vollzug im Fall des Erlags der ausständigen Geldstrafe durch den Verurteilten unterbleibt, einzuleiten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 409, E 1 a).

Daraus geht hervor, dass vor der Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe dem Verurteilten grundsätzlich die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe zuzustellen ist. Dazu hat das Gericht auch Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen anzustellen. Nur wenn solche von vornherein aussichtslos sind (etwa bekannt gewordene Flucht, um sich dem Strafvollzug zu entziehen) oder nach angemessener Zeit und entsprechendem Erhebungsaufwand (wozu grundsätzlich eine österreichweite Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung iSd Paragraph 413, StPO gehört) erfolglos geblieben sind, ist das Gericht berechtigt, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen, ohne dass dem Verurteilten davor eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde. Denn dann ist von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen, zumal der Verurteilte in Kenntnis seiner Zahlungspflicht den Aufenthaltsort ohne Meldung an das Gericht verlassen hat.

Ebenso kann von der Einschaltung der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes abgesehen werden, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit einer Einbringung der Geldstrafe feststeht (Mayerhofer aaO Anmerkung 2, und E 1 aa).

Demgemäß hätte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien vor Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mit dem (negativen) Erhebungsergebnis der Sicherheitsbehörde über den unbekannten Aufenthalt des Verurteilten begnügen dürfen, sondern diesen zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben müssen, um ihm - nach seiner Ausforschung - die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe rechtswirksam zustellen zu können vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 79, E 79).

Erst nach erkennbarer Ergebnislosigkeit einer mit Speicherung im EKIS verbundenen Fahndung zur Feststellung des Aufenthalts des Zahlungspflichtigen hätte der Erstrichter mit Recht davon ausgehen dürfen, dass eine Zustellung der Zahlungsaufforderung unmöglich und damit die Geldstrafe uneinbringlich iSd Paragraph 12, Absatz 2, GEG sei.

Die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gereichte dem Verurteilten zum Nachteil, weil seinem Antrag auf Aufschub der Geldstrafe durch deren Zahlung in Teilbeträgen (Paragraph 409 a, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) im Hinblick auf die (bereits erfolgte) Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht Folge gegeben wurde (ON 61). Aus der demnach gebotenen Aufhebung dieser Anordnung gemäß Paragraph 292, StPO letzter Satz folgt die Beseitigung der auf ihr beruhenden Beschlüsse und Verfügungen (einschließlich der Ablehnung des Ratengesuches).

Demnach war dem Landesgericht für Strafsachen Wien auch aufzutragen, wie im letzten Satzteil des Spruches vorzugehen.

Textnummer

E60389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00165..1214.000

Im RIS seit

13.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20001214_OGH0002_0150OS00165_0000000_000

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