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Rechtssatz RS0059313×

Rechtssatz RS0059313

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0059313

Geschäftszahl

9Os380/61 (9Os381/61 - 9Os388/61); 15Os165/00; 2Ob177/06b

Entscheidungsdatum

12.04.2007

Rechtssatz

Zur Uneinbringlichkeit der Geldstrafe als Voraussetzung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 380/61
    Entscheidungstext OGH 12.12.1961 9 Os 380/61
  • 15 Os 165/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 165/00
    Vgl auch; Beisatz: Vor der Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist dem Verurteilten die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe zuzustellen ist. Dazu hat das Gericht auch Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen anzustellen. Nur wenn solche von vornherein aussichtslos sind oder nach angemessener Zeit und entsprechendem Erhebungsaufwand erfolglos geblieben sind, ist das Gericht berechtigt, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen, ohne dass dem Verurteilten davor eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde. (T1); Beisatz: Ebenso kann von der Einschaltung der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes abgesehen werden, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit einer Einbringung der Geldstrafe feststeht. (T2)
  • 2 Ob 177/06b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2007/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0059313

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19611212_OGH0002_0090OS00380_6100000_001