Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie ist im Recht.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie ist im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt nämlich zutreffend auf, dass das Erstgericht die den Beschwerdeführer zur Gänze entlastenden Aussagen der Angeklagten Bulat M***** und Mikail E***** in der Hauptverhandlung (S 13 f, 23 f, 35 ff in ON 84) mit Stillschweigen überging. Vielmehr erachteten die Tatrichter die früheren - geständigen - Angaben M*****s als wesentlich glaubwürdiger als seine nunmehrige (leugnende) Einlassung, indem sie undifferenziert und damit insoweit aktenwidrig davon ausgingen, dass die beiden Mitangeklagten bei ihren Verantwortungen (im Zuge des Ermittlungsverfahrens) geblieben seien (US 16).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt nämlich zutreffend auf, dass das Erstgericht die den Beschwerdeführer zur Gänze entlastenden Aussagen der Angeklagten Bulat M***** und Mikail E***** in der Hauptverhandlung (S 13 f, 23 f, 35 ff in ON 84) mit Stillschweigen überging. Vielmehr erachteten die Tatrichter die früheren - geständigen - Angaben M*****s als wesentlich glaubwürdiger als seine nunmehrige (leugnende) Einlassung, indem sie undifferenziert und damit insoweit aktenwidrig davon ausgingen, dass die beiden Mitangeklagten bei ihren Verantwortungen (im Zuge des Ermittlungsverfahrens) geblieben seien (US 16).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schöffengericht bei Erörterung der tatsächlichen Aussagen der genannten Mitangeklagten in der Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers gelangt wäre.
Das angefochtene Urteil war daher schon aus diesem Grund in dem den Beschwerdeführer betreffenden Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Das angefochtene Urteil war daher schon aus diesem Grund in dem den Beschwerdeführer betreffenden Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach § 12 StGB (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646) bleibt anzumerken, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - unmittelbarer (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die Leistung von Aufpasserdiensten ist daher seit der Aufhebung des § 127 Abs 2 Z 1 StGB (durch das StRÄG 1987) als Beitragstäterschaft gemäß § 12 dritter Fall StGB zum Diebstahl des diesen unmittelbar ausführenden Täters zu beurteilen (RIS-Justiz RS0089944).Ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach Paragraph 12, StGB (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 646) bleibt anzumerken, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - unmittelbarer (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die Leistung von Aufpasserdiensten ist daher seit der Aufhebung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (durch das StRÄG 1987) als Beitragstäterschaft gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB zum Diebstahl des diesen unmittelbar ausführenden Täters zu beurteilen (RIS-Justiz RS0089944).