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Entscheidung 15 Os 165/97×

Entscheidung 15 Os 165/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os165/97 (15Os166/97)

Entscheidungsdatum

18.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Jugendstrafsache gegen Murat T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG und weiterer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Levent D***** sowie über die Berufungen des Murat To***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 1.September 1997, GZ 23 römisch fünf r 3720/96-229, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Levent D***** gegen den Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Aus deren Anlaß werden jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, (Paragraph 285, e) StPO

1. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der dem Angeklagten Levent D***** unter F

römisch sechs 1, 3 und 5 sowie F römisch sechs 2, und 4 angelasteten Taten (gesondert) als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (F römisch sechs 1, 3 und 5) und als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SGG (F römisch sechs 2 und 4) sowie im Strafausspruch betreffend diesen Angeklagten (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung nach Paragraph 38, StGB),

2. der den Angeklagten Levent D***** betreffende gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßte Beschluß

aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Levent D***** hat durch die ihm unter F römisch sechs 1 bis 6 angelasteten Taten das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SGG begangen.

römisch drei. Die Neubemessung der Strafe und die neue Entscheidung nach Paragraph 494, a StPO bleiben einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten, bei welchem auch über die Berufungen des Angeklagten Murat To***** und der Staatsanwaltschaft (betreffend den Angeklagten David P*****) entschieden werden wird.

römisch vier. Der Angeklagte Levent D***** wird mit seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß auf die obige kassatorische Entscheidung hingewiesen.

römisch fünf. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Levent D***** auch die durch seine erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, noch weitere Angeklagte betreffenden, auch unbekämpfte Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Levent D***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG, teils Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A römisch vier 1 und 2 sowie B 2), des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (F römisch sechs 1, 3 und 5) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SGG (F römisch sechs 2 und 4) schuldig erkannt.

Danach hat er - verkürzt wiedergegeben -

zu A/ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge von der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt und in Österreich in Verkehr gesetzt, wobei er gewerbsmäßig handelte, und zwar am 13. und 14.Dezember 1996 gemeinsam mit einem Mittäter durch Aus- und Einfuhr sowie Verkauf von 40 Gramm (römisch vier 1) und im Jänner 1997 durch Verkauf von weiteren zumindest 20 Gramm hochwertigem Kokain (römisch vier 2),

zu B/ im Jänner 1997 in Tirol den Murat To***** zum Ankauf, zur Ausfuhr und zur Einfuhr von mindestens 20 Gramm hochwertigem Kokain aus Deutschland nach Österreich bestimmt und schließlich

zu F VI/ von 1996 bis Februar 1997 in Tirol außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 100 Ecstasy-Tabletten, nicht mehr feststellbare Mengen Kokain und Cannabisprodukte erworben und besessen (1, 3 und 5) sowie gewerbsmäßig ca 100 Stück Ecstasy-Tabletten und nicht mehr feststellbare Mengen an Kokain gewerbsmäßig verkauft (2 und 4).

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Ausführungen enthält die Mängelrüge nur zur "insbesondere" bekämpften Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu den oben angeführten Faktengruppen A und B sowie F römisch sechs 2 und 4, nicht jedoch zu den nominell ebenfalls angefochtenen Schuldsprüchen an sich. Hinsichtlich letzterer war demnach die Beschwerde schon mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung zurückzuweisen.

Zur Gewerbsmäßigkeit behauptet die Beschwerde eine offenbar unzureichende Begründung, weil das Erstgericht diese nur pauschal für alle Angeklagten und global mit Gewinnspannen und der Wiederholung der Suchtgiftgeschäfte begründet hätte; dies, obwohl das Verfahren keinen Hinweis auf Gewinnspannen und eine Kenntnis des Angeklagten hievon enthalte, keine Feststellung hiezu getroffen worden sei und es an Konstatierungen mangle, daß eine Wiederholung von Suchtgiftgeschäften geplant gewesen sei.

Dieses Vorbringen übergeht die ohnedies getroffenen, im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch zu sehenden Feststellungen zum wiederholten gewinnbringenden Suchtgiftverkauf durch den Angeklagten selbst (US 25, 26), die in dem in den Urteilsgründen angeführten Akteninhalt (sh insbesondere S 65/III) ausreichend Deckung finden, und zeigt daher formale Begründungsmängel dieser Umstände und des darauf beruhenden schöffengerichtlichen Schlusses auf gewerbsmäßige Tatbegehung beider Suchtgiftdelikte (US 25 unten) nicht auf. In Wahrheit sucht die Rüge - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Erstrichter zu bekämpfen, was die Beschwerde (mit der Bezugnahme auf eine Beweiswürdigungsmaxime - "in dubio pro reo", S 2 der Rechtsmittelschrift) schließlich auch unverhohlen enthüllt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Anläßlich der Überprüfung des Urteils hat sich allerdings gezeigt, daß der Schuldspruch insoweit mit einer - von keiner Prozeßpartei geltend gemachten - Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, als dem Angeklagten zu den Punkten F römisch sechs 1, 3 und 5 des Urteilssatzes zusätzlich zu dem durch Punkte F römisch sechs 2 und 4 verwirklichten Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SGG auch noch das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG angelastet wurde, obwohl die im Paragraph 16, Absatz eins, SGG angeführten Begehungsformen bloße Modifikationen eines und desselben Delikts sind und daher stets nur ein einziges Vergehen darstellen, was auch für die Fälle der lediglich den Strafsatz erhöhenden Umstände des Paragraph 16, Absatz 2, SGG gilt, wenn er nur einen der Grunddeliktsfälle des Absatz eins, leg. cit betrifft (SSt 50/16, SSt 50/36 uam). Rechtsrichtig wäre daher der Angeklagte wegen der in den Punkten F römisch sechs 1 bis 6 des Urteilssatzes angeführten Tathandlungen nur eines einzigen Vergehens, nämlich des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall SGG schuldig zu sprechen gewesen; die Verurteilung wegen zweier Vergehen erfolgte demnach zu Unrecht und überdies zum Nachteil des Angeklagten, was auch aus den vom Erstgericht angezogenen Strafbemessungsgründen (Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen) zu ersehen ist.

Folglich war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen die rechtlich verfehlte Unterstellung der genannten Taten bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, erster Fall (Paragraph 285, e) StPO) dieses Schicksal teilen auch der Strafausspruch und der Widerrufsbeschluß, weshalb die rechtsrichtige Subsumtion sogleich vorzunehmen war (Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Die Strafneubemessung und die Entscheidung nach Paragraph 494, a StPO waren jedoch einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (bei dem gemäß Paragraph 296, Absatz eins, StPO auch über die Berufungen des Angeklagten Murat To***** und der Staatsanwaltschaft betreffend David P***** entschieden werden wird); der Angeklagte war hierauf zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49460 15D01657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00165.97.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19971218_OGH0002_0150OS00165_9700000_000