Ausführungen enthält die Mängelrüge nur zur "insbesondere" bekämpften Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu den oben angeführten Faktengruppen A und B sowie F VI 2 und 4, nicht jedoch zu den nominell ebenfalls angefochtenen Schuldsprüchen an sich. Hinsichtlich letzterer war demnach die Beschwerde schon mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung zurückzuweisen.Ausführungen enthält die Mängelrüge nur zur "insbesondere" bekämpften Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu den oben angeführten Faktengruppen A und B sowie F römisch sechs 2 und 4, nicht jedoch zu den nominell ebenfalls angefochtenen Schuldsprüchen an sich. Hinsichtlich letzterer war demnach die Beschwerde schon mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung zurückzuweisen.
Zur Gewerbsmäßigkeit behauptet die Beschwerde eine offenbar unzureichende Begründung, weil das Erstgericht diese nur pauschal für alle Angeklagten und global mit Gewinnspannen und der Wiederholung der Suchtgiftgeschäfte begründet hätte; dies, obwohl das Verfahren keinen Hinweis auf Gewinnspannen und eine Kenntnis des Angeklagten hievon enthalte, keine Feststellung hiezu getroffen worden sei und es an Konstatierungen mangle, daß eine Wiederholung von Suchtgiftgeschäften geplant gewesen sei.
Dieses Vorbringen übergeht die ohnedies getroffenen, im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch zu sehenden Feststellungen zum wiederholten gewinnbringenden Suchtgiftverkauf durch den Angeklagten selbst (US 25, 26), die in dem in den Urteilsgründen angeführten Akteninhalt (sh insbesondere S 65/III) ausreichend Deckung finden, und zeigt daher formale Begründungsmängel dieser Umstände und des darauf beruhenden schöffengerichtlichen Schlusses auf gewerbsmäßige Tatbegehung beider Suchtgiftdelikte (US 25 unten) nicht auf. In Wahrheit sucht die Rüge - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Erstrichter zu bekämpfen, was die Beschwerde (mit der Bezugnahme auf eine Beweiswürdigungsmaxime - "in dubio pro reo", S 2 der Rechtsmittelschrift) schließlich auch unverhohlen enthüllt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Anläßlich der Überprüfung des Urteils hat sich allerdings gezeigt, daß der Schuldspruch insoweit mit einer - von keiner Prozeßpartei geltend gemachten - Nichtigkeit im Sinn der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist, als dem Angeklagten zu den Punkten F VI 1, 3 und 5 des Urteilssatzes zusätzlich zu dem durch Punkte F VI 2 und 4 verwirklichten Vergehen nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 2 erster Fall SGG auch noch das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG angelastet wurde, obwohl die im § 16 Abs 1 SGG angeführten Begehungsformen bloße Modifikationen eines und desselben Delikts sind und daher stets nur ein einziges Vergehen darstellen, was auch für die Fälle der lediglich den Strafsatz erhöhenden Umstände des § 16 Abs 2 SGG gilt, wenn er nur einen der Grunddeliktsfälle des Abs 1 leg. cit betrifft (SSt 50/16, SSt 50/36 uam). Rechtsrichtig wäre daher der Angeklagte wegen der in den Punkten F VI 1 bis 6 des Urteilssatzes angeführten Tathandlungen nur eines einzigen Vergehens, nämlich des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 erster Fall SGG schuldig zu sprechen gewesen; die Verurteilung wegen zweier Vergehen erfolgte demnach zu Unrecht und überdies zum Nachteil des Angeklagten, was auch aus den vom Erstgericht angezogenen Strafbemessungsgründen (Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen) zu ersehen ist.Anläßlich der Überprüfung des Urteils hat sich allerdings gezeigt, daß der Schuldspruch insoweit mit einer - von keiner Prozeßpartei geltend gemachten - Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, als dem Angeklagten zu den Punkten F römisch sechs 1, 3 und 5 des Urteilssatzes zusätzlich zu dem durch Punkte F römisch sechs 2 und 4 verwirklichten Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SGG auch noch das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG angelastet wurde, obwohl die im Paragraph 16, Absatz eins, SGG angeführten Begehungsformen bloße Modifikationen eines und desselben Delikts sind und daher stets nur ein einziges Vergehen darstellen, was auch für die Fälle der lediglich den Strafsatz erhöhenden Umstände des Paragraph 16, Absatz 2, SGG gilt, wenn er nur einen der Grunddeliktsfälle des Absatz eins, leg. cit betrifft (SSt 50/16, SSt 50/36 uam). Rechtsrichtig wäre daher der Angeklagte wegen der in den Punkten F römisch sechs 1 bis 6 des Urteilssatzes angeführten Tathandlungen nur eines einzigen Vergehens, nämlich des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall SGG schuldig zu sprechen gewesen; die Verurteilung wegen zweier Vergehen erfolgte demnach zu Unrecht und überdies zum Nachteil des Angeklagten, was auch aus den vom Erstgericht angezogenen Strafbemessungsgründen (Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen) zu ersehen ist.
Folglich war gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen die rechtlich verfehlte Unterstellung der genannten Taten bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§ 290 Abs 1 erster Fall (§ 285 e) StPO) dieses Schicksal teilen auch der Strafausspruch und der Widerrufsbeschluß, weshalb die rechtsrichtige Subsumtion sogleich vorzunehmen war (§ 280 Abs 2 Z 3 StPO). Die Strafneubemessung und die Entscheidung nach § 494 a StPO waren jedoch einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (bei dem gemäß § 296 Abs 1 StPO auch über die Berufungen des Angeklagten Murat To***** und der Staatsanwaltschaft betreffend David P***** entschieden werden wird); der Angeklagte war hierauf zu verweisen.Folglich war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen die rechtlich verfehlte Unterstellung der genannten Taten bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, erster Fall (Paragraph 285, e) StPO) dieses Schicksal teilen auch der Strafausspruch und der Widerrufsbeschluß, weshalb die rechtsrichtige Subsumtion sogleich vorzunehmen war (Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Die Strafneubemessung und die Entscheidung nach Paragraph 494, a StPO waren jedoch einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (bei dem gemäß Paragraph 296, Absatz eins, StPO auch über die Berufungen des Angeklagten Murat To***** und der Staatsanwaltschaft betreffend David P***** entschieden werden wird); der Angeklagte war hierauf zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.