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Entscheidung 15 Os 166/09i×

Entscheidung 15 Os 166/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os166/09i

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 11. März 2009, GZ 6 U 21/09m-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Raimund P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 6 U 21/09m des Bezirksgerichts Bregenz, verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten ohne vorangehende Vernehmung desselben zu den Anklagevorwürfen Paragraph 427, Absatz eins, erster Satz StPO.

Das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 11. März 2009 und der unter einem gefasste Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO werden aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Bregenz verwiesen.

Text

Gründe:

Raimund P***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 11. März 2009, GZ 6 U 21/09m-8, in seiner Abwesenheit des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe (sowie gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldbetrags) verurteilt. Mit einem zugleich gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO gefassten Beschluss wurde vom Widerruf einer mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6. Februar 2008, AZ 21 Hv 104/07y, gewährten bedingten Nachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte, obwohl dieser zum Anklagevorwurf niemals vernommen worden war.

Mit (irrigerweise mit der gemäß Artikel 82, Absatz 2, B-VG sowie Paragraph 114, Absatz eins, Geo der Urteilsform vorbehaltenen Aufschrift „Im Namen der Republik" ausgefertigtem) Beschluss vom 29. September 2009, AZ 25 Bl 62/09w (ON 13 des U-Aktes), wies das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht die (mit Schreiben vom 6. April 2009 nach Ablauf von drei Tagen nach Urteilszustellung [§ 466 Absatz 2, StPO] erhobene) Berufung des Angeklagten wegen Verspätung als unzulässig zurück. Dabei wurde indes übersehen, dass der Angeklagte nach der Aktenlage (nämlich dem Inhalt eines im Nachhang zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. März 2009 verfassten Aktenvermerks des Bezirksrichters [ON 7 S 38 f]) am 11. März 2009 kurz nach dem Ende der Hauptverhandlung bei Gericht erschienen war und nach Mitteilung des Inhalts des Abwesenheitsurteils und Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung gegen das in Rede stehende Urteil (bereits) Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche angemeldet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Dies setzt nämlich nach Paragraph 427, Absatz eins, erster Satz StPO unter anderem - den durch Artikel 6, MRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des beiderseitigen Gehörs Rechnung tragend - zwingend voraus, dass der Angeklagte bereits gemäß Paragraphen 164, oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde (Bauer/Jerabek, WK-StPO Paragraph 427, Rz 8), was vorliegend unterblieben ist.

Diese Gesetzesverletzung gereichte dem Angeklagten zum Nachteil, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, das Urteil und den Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zu verweisen.

Einer förmlichen Aufhebung (auch) des von dem zu kassierenden Urteil des Bezirksgerichts Bregenz rechtslogisch abhängigen Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).

Anmerkung

E92807 15Os166.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00166.09I.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091216_OGH0002_0150OS00166_09I0000_000

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