Rechtssatz RS0101559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101559
Geschäftszahl
2Os906/48; 15Os166/09i; 15Os80/10v (15Os109/10h); 15Os57/11p (15Os58/11k, 15Os59/11g, 15Os60/11d, 15Os61/11a)
Entscheidungsdatum
29.06.2011
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO, dass ein Abwesenheitsurteil nur gefällt werden darf, wenn der Angeklagte im Vorverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung bereits vernommen wurde, gilt auch für das vereinfachte Verfahren.Die Bestimmung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO, dass ein Abwesenheitsurteil nur gefällt werden darf, wenn der Angeklagte im Vorverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung bereits vernommen wurde, gilt auch für das vereinfachte Verfahren.
Entscheidungstexte
- 2 Os 906/48
Entscheidungstext OGH 23.11.1948 2 Os 906/48
Veröff: SSt XIX/179
- 15 Os 166/09i
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 15 Os 166/09i
Auch; Beisatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten setzt nach § 427 Abs 1 erster Satz StPO unter anderem - dem durch Art 6 MRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des beiderseitigen Gehörs Rechnung tragend - zwingend voraus, dass der Angeklagte bereits gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde (WK-StPO § 427 Rz 8). (T1)
- 15 Os 80/10v
Entscheidungstext OGH 11.08.2010 15 Os 80/10v
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unzulässiges Abwesenheitsverfahren infolge Beschuldigtenvernehmung durch Rechtspraktikanten ohne nachträgliche Bestätigung der Angaben vor vernehmungsbefugter Person. (T2)
- 15 Os 57/11p
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 57/11p
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine – mangels gemeinsamer Sprache und Nichtbeiziehung eines Dolmetschers – bloß informelle Befragung durch einen Polizeibeamten genügt nicht den Anforderungen der §§ 427 Abs 1 iVm 164, 165 StPO. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0101559
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19481123_OGH0002_0020OS00906_4800000_001