Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten sowie die Verlesung des Sachverständigengutachtens Dris. La***** mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 427 Abs 1 StPO darf die Hauptverhandlung ua nur dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und in dieser ein Urteil gefällt werden, wenn der Angeklagte zuvor gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Nur eine dem Abwesenheitsverfahren vorangegangene, den gesamten Anklagevorwurf erfassende förmliche Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigtem iSd §§ 164, 165 StPO trägt dem durch Art 6 MRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des beiderseitigen Gehörs hinreichend Rechnung (vgl Bauer/Jerabek, WK-StPO § 427 Rz 8).Gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO darf die Hauptverhandlung ua nur dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und in dieser ein Urteil gefällt werden, wenn der Angeklagte zuvor gemäß Paragraphen 164, oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Nur eine dem Abwesenheitsverfahren vorangegangene, den gesamten Anklagevorwurf erfassende förmliche Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigtem iSd Paragraphen 164, 165, StPO trägt dem durch Artikel 6, MRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des beiderseitigen Gehörs hinreichend Rechnung vergleiche Bauer/Jerabek, WK-StPO Paragraph 427, Rz 8).
Vorliegend wurde der Angeklagte zum Vorwurf in Richtung Diebstahl weder durch die Kriminalpolizei, noch durch die Staatsanwaltschaft, noch durch einen Richter, sondern bloß durch einen Rechtspraktikanten ohne Bestätigung der Angaben vor einem vernehmungsbefugten Organ vernommen (dazu RIS-Justiz RS0096113), sodass eine den Kriterien der §§ 164, 165 StPO gleichkommende Vernehmung (Beispiele hiefür Bauer/Jerabek, WK-StPO § 427 Rz 8) nicht vorlag. Zum Vorwurf der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wiederum wurde er überhaupt nicht vernommen.Vorliegend wurde der Angeklagte zum Vorwurf in Richtung Diebstahl weder durch die Kriminalpolizei, noch durch die Staatsanwaltschaft, noch durch einen Richter, sondern bloß durch einen Rechtspraktikanten ohne Bestätigung der Angaben vor einem vernehmungsbefugten Organ vernommen (dazu RIS-Justiz RS0096113), sodass eine den Kriterien der Paragraphen 164, 165, StPO gleichkommende Vernehmung (Beispiele hiefür Bauer/Jerabek, WK-StPO Paragraph 427, Rz 8) nicht vorlag. Zum Vorwurf der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB wiederum wurde er überhaupt nicht vernommen.
Mangels vorheriger förmlicher Vernehmung zu den Anklagepunkten verstießen Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten gegen § 427 Abs 1 StPO.Mangels vorheriger förmlicher Vernehmung zu den Anklagepunkten verstießen Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten gegen Paragraph 427, Absatz eins, StPO.
Gemäß § 252 Abs 1 StPO dürfen ua Gutachten von Sachverständigen in der Hauptverhandlung nur in den im Gesetz genannten Fällen (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) verlesen werden. Weil hier keiner der aufgezählten Ausnahmetatbestände vorlag, war die Verlesung des Sachverständigengutachtens unzulässig. Eine einverständliche Verlesung iSd Z 4 leg cit konnte nicht stattfinden, weil aus dem Fernbleiben des gesetzeskonform geladenen Angeklagten von der Hauptverhandlung seine Verlesungszustimmung iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0117012; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103).Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen ua Gutachten von Sachverständigen in der Hauptverhandlung nur in den im Gesetz genannten Fällen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO) verlesen werden. Weil hier keiner der aufgezählten Ausnahmetatbestände vorlag, war die Verlesung des Sachverständigengutachtens unzulässig. Eine einverständliche Verlesung iSd Ziffer 4, leg cit konnte nicht stattfinden, weil aus dem Fernbleiben des gesetzeskonform geladenen Angeklagten von der Hauptverhandlung seine Verlesungszustimmung iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0117012; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103).
Die dargelegten Gesetzesverletzungen waren festzustellen und es waren gemäß § 292 letzter Satz StPO das zum Nachteil des Angeklagten wirkende Urteil und der gemeinsam mit diesem gefasste Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck zu verweisen.Die dargelegten Gesetzesverletzungen waren festzustellen und es waren gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO das zum Nachteil des Angeklagten wirkende Urteil und der gemeinsam mit diesem gefasste Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innsbruck zu verweisen.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.