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Rechtssatz RS0096113×

Rechtssatz RS0096113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096113

Geschäftszahl

4Os166/37; 10Os134/82; 14Os72/07f; 15Os80/10v (15Os109/10h); 15Os139/11x

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Rechtssatz

Voraussetzung für die Beurteilung eines von einem Zeugen vor dem Schriftführer des Untersuchungsrichters abgelegten falschen Zeugnisses nach dem Paragraph 199, Litera a, StG ist, dass die Ablegung der Zeugenaussage unter der Kontrolle des Untersuchungsrichters geschehen ist. Dies trifft zu, wenn der Untersuchungsrichter nach erfolgter Protokollierung der Aussage vom Zeugen die ihm vorgehaltenen Angaben als seine Zeugenaussage anerkennen lässt.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 166/37
    Entscheidungstext OGH 02.06.1937 4 Os 166/37
    Veröff: SSt XVII/74
  • 10 Os 134/82
    Entscheidungstext OGH 16.11.1982 10 Os 134/82
    Vgl auch; Beisatz: Globale Überprüfung der Richtigkeit von Angaben, die ein Zeuge vor einem nicht zur eigenständigen Vernehmung befugten Hilfsorgan (zB Rechtspraktikant) gemacht hat, durch ein vernehmungsbefugtes Gerichtsorgan entspricht den Voraussetzungen einer förmlichen Vernehmung vor Gericht; vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter ist nicht erforderlich. (T1) Veröff: EvBl 1983/161 S 604 = SSt 53/75
  • 14 Os 72/07f
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 72/07f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Rüge legt nicht dar, weshalb fallaktuell die vom Nichtigkeitswerber gar nicht bestrittene globale Überprüfung der Richtigkeit seiner Aussage durch ein vernehmungsbefugtes Organ der Prozesshandlung nicht den Charakter einer gerichtlichen Vernehmung geben sollte, hiefür vielmehr eine vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter erforderlich sein sollte. (T2)
  • 15 Os 80/10v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2010 15 Os 80/10v
    Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässiges Abwesenheitsverfahren infolge Beschuldigtenvernehmung durch Rechtspraktikanten ohne nachträgliche Bestätigung der Angaben vor vernehmungsbefugter Person. (T3)
  • 15 Os 139/11x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 139/11x
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine nichtige Beweisaufnahme, wenn der Angeklagte seine Angaben im Ermittlungsverfahren vor dem Rechtspraktikanten vor einer Richterin aufrecht hielt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0096113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19370602_OGH0002_0040OS00166_3700000_001