Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 72/07f×

Entscheidung 14 Os 72/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os72/07f

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan F***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. April 2007, GZ 24 Hv 154/06m-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Zatlasch zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Freispruch und damit auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf das kassatorische Erkenntnis verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan F***** des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 25. Oktober 2006 in Linz vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hatte, indem er in der Strafsache gegen Dr. Ingrid K***** (AZ 70 Ur 131/06x des Landesgerichtes Linz) vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz ausführte: „Über Vorhalt von ON 3, wonach mir entgegen meiner Anzeige vom 6. Oktober 2006 (ON 2) sehr wohl die erforderliche medizinische Behandlung zuteil geworden sei, gebe ich an: Das ist nicht wahr. ... Befragt, welche Motivation die Ärztin Dr. K***** gehabt hätte, die Urinproben zu fälschen: reine Willkür. Sie behandelt uns hier wie Sklaven." (ON 4).

Hingegen wurde er von der wider ihn erhobenen weiteren Anklage, er habe in Linz in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Linz vom 6. Oktober 2006, eingelangt am 10. Oktober 2006, Dr. Ingrid K***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigte, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er darin unter anderem anzeigte: „Sie verweigert mir die ärztliche Hilfe, ... und sie manipuliert meine Urinproben" (AS 7), gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Gegen den Freispruch richtet sich die aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, gegen den Schuldspruch jene des Angeklagten, die sich auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Das Schöffengericht gelangte zu einem freisprechenden Erkenntnis, weil „nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen sei", dass der Angeklagte bereits am 6. Oktober 2006 bei Verfassen des Briefes an die Staatsanwaltschaft Linz über die Unrichtigkeit der gegen Dr. Ingrid K***** erhobenen Vorwürfe Bescheid wusste (US 3 letzter Absatz).

Wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt, bleibt diese Begründung offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall), weil das Erstgericht nicht klarstellte, weshalb die Verdachtslage einen sicheren Beweis nicht zuließ (EvBl 1995/147). Insbesondere legte es nicht dar, aus welchem Grund die als Geständnis im Sinne der vorliegenden Anklageschrift (US 4 zweiter Absatz) gewertete Verantwortung des Angeklagten (S 196 f) keinen sicheren Schluss auf die subjektive Tatseite ermöglichte. Weiters wird das als Geständnis interpretierbare Schreiben des Angeklagten vom 22. Februar 2007 (ON 19) nicht erörtert (Ziffer 5, zweiter Fall).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

Aus den Gründen der Ziffer 5, fünfter Fall, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Protokoll über seine Vernehmung gegen die Urteilsannahme, er sei am 25. Oktober 2006 im Verfahren gegen Dr. Ingrid K***** wegen Körperverletzung, Verleumdung und unterlassener Hilfeleistung, AZ 70 Ur 131/06x des Landesgerichtes Linz, vom Untersuchungsrichter als Zeuge einvernommen worden, räumt aber gleichzeitig ein, dass die Befragung zwar zunächst durch die Rechtspraktikantin Mag. Manuela Z***** alleine vorgenommen, danach aber in Anwesenheit des Untersuchungsrichters fortgesetzt wurde, vor dem er auch die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigte.

Damit wird aber inhaltlich die rechtliche Beurteilung dieser Befragung als förmliche Vernehmung zur Sache iSd Paragraph 288, Absatz eins, StGB bekämpft, demnach eine verfehlte Subsumtion des Sachverhalts unter diese Gesetzesstelle geltend gemacht (Ziffer 9, Litera a,). Weshalb aber fallaktuell die vom Nichtigkeitswerber gar nicht bestrittene globale Überprüfung der Richtigkeit seiner Aussage durch ein vernehmungsbefugtes Organ der Prozesshandlung nicht den Charakter einer gerichtlichen Vernehmung geben sollte, hiefür vielmehr eine vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter erforderlich sein sollte vergleiche Plöchl/Seidl in WK2 Paragraph 288, Rz 5), legt die Rüge nicht dar.

Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) rekurriert auf Artikel 6, MRK und Artikel 90, B-VG und behauptet, der Nichtigkeitswerber habe sich bei seiner im genannten Verfahren gegen Dr. Ingrid K***** am 25. Oktober 2006 erfolgten zeugenschaftlichen Vernehmung mangels Belehrung über das Entschlagungsrecht wegen der für ihn durch seine dem bezeichneten Verfahren zugrundeliegende Anzeige vom 6. Oktober 2006 wegen Körperverletzung, Verleumdung und unterlassener Hilfeleistung entstandenen Selbstbezichtigungsgefahr in einem Aussagenotstand nach Paragraph 290, StGB befunden, scheitert aber am Fehlen eines mit diesem Vorbringen korrespondierenden Bezugspunktes in den Urteilskonstatierungen.

Denn Grundvoraussetzung des geltend gemachten Entschuldigungsgrundes ist es, dass der Täter eine falsche Beweisaussage in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) abgelegt hat, gewisse in Paragraph 290, Absatz eins, StGB taxativ aufgezählte schädliche Folgen von sich oder einem anderen abzuwenden (Fabrizy StGB9 Paragraph 290, Rz 2). Eine solche Absicht wurde aber vom Erstgericht nicht festgestellt; auch vermag der Beschwerdeführer keine Ergebnisse des Beweisverfahrens aufzuzeigen, die eine solche Konstatierung indiziert hätten.

Abgesehen davon war der Angeklagte von der „Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses" (Paragraph 290, Absatz eins, vierter Halbsatz StGB) gar nicht befreit. Denn Aussagebefreiung wegen Selbstbelastungsgefahr (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) kann sich nur auf die mögliche Offenbarung einer außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls gesetzten Delinquenz, nicht aber auf ein „Aussagedelikt" (hier: Paragraph 297, StGB) im selben Verfahren beziehen (RIS-Justiz RS0097660; Plöchl/Seidl in WK2 Paragraph 290, Rz 13; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 152, Rz 16, Paragraph 246, Rz 68; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 226; Fabrizy StPO9 Paragraph 152, Rz 5).

Während der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten keine Berechtigung zukommt, war jener der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und - wie aus dem Spruch ersichtlich - mit Teilkassation des Urteils vorzugehen.

Mit ihren Berufungen waren die Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85219 14Os72.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00072.07F.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20070828_OGH0002_0140OS00072_07F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096095 Rechtssatz 16.11.1982Strafrecht
Globale Überprüfung der Richtigkeit von Angaben, die ein Zeuge vor einem nicht zur eigenständigen Vernehmung befugten Hilfsorgan (zB Rechtspraktikant) gemacht hat, durch ein vernehmungsbefugtes Gerichtsorgan entspricht den Voraussetzungen einer förmlichen V …
RS0096113 Rechtssatz 02.06.1937Strafrecht
Voraussetzung für die Beurteilung eines von einem Zeugen vor dem Schriftführer des Untersuchungsrichters abgelegten falschen Zeugnisses nach dem § 199 lit a StG ist, dass die Ablegung der Zeugenaussage unter der Kontrolle des Untersuchungsrichters geschehen …
RS0097660 Rechtssatz 12.07.1994Strafrecht
Der Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nur auf die strafbare Beteiligung (§ 12 StGB) des Zeugen an der Tat des Angeklagten und auf Anschlussdelikte (zB §§ 164, 299 StGB), nicht aber auf Aussagedelikte (§§ …
RS0099413 Rechtssatz 26.01.1971Strafrecht
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgeme …
RS0108609 Rechtssatz 25.09.1997Strafrecht
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Le …
RS0116732 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (WK-StPO § 281 Rz 444).
RS0118317 Rechtssatz 26.11.2003Strafrecht
Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Einen Unterfall stellt die logisch oder empirisch unhaltbare Begründung dar, wenn als …