Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Das Schöffengericht gelangte zu einem freisprechenden Erkenntnis, weil „nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen sei", dass der Angeklagte bereits am 6. Oktober 2006 bei Verfassen des Briefes an die Staatsanwaltschaft Linz über die Unrichtigkeit der gegen Dr. Ingrid K***** erhobenen Vorwürfe Bescheid wusste (US 3 letzter Absatz).
Wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt, bleibt diese Begründung offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall), weil das Erstgericht nicht klarstellte, weshalb die Verdachtslage einen sicheren Beweis nicht zuließ (EvBl 1995/147). Insbesondere legte es nicht dar, aus welchem Grund die als Geständnis im Sinne der vorliegenden Anklageschrift (US 4 zweiter Absatz) gewertete Verantwortung des Angeklagten (S 196 f) keinen sicheren Schluss auf die subjektive Tatseite ermöglichte. Weiters wird das als Geständnis interpretierbare Schreiben des Angeklagten vom 22. Februar 2007 (ON 19) nicht erörtert (Z 5 zweiter Fall).Wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt, bleibt diese Begründung offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall), weil das Erstgericht nicht klarstellte, weshalb die Verdachtslage einen sicheren Beweis nicht zuließ (EvBl 1995/147). Insbesondere legte es nicht dar, aus welchem Grund die als Geständnis im Sinne der vorliegenden Anklageschrift (US 4 zweiter Absatz) gewertete Verantwortung des Angeklagten (S 196 f) keinen sicheren Schluss auf die subjektive Tatseite ermöglichte. Weiters wird das als Geständnis interpretierbare Schreiben des Angeklagten vom 22. Februar 2007 (ON 19) nicht erörtert (Ziffer 5, zweiter Fall).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Aus den Gründen der Z 5 fünfter Fall, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Protokoll über seine Vernehmung gegen die Urteilsannahme, er sei am 25. Oktober 2006 im Verfahren gegen Dr. Ingrid K***** wegen Körperverletzung, Verleumdung und unterlassener Hilfeleistung, AZ 70 Ur 131/06x des Landesgerichtes Linz, vom Untersuchungsrichter als Zeuge einvernommen worden, räumt aber gleichzeitig ein, dass die Befragung zwar zunächst durch die Rechtspraktikantin Mag. Manuela Z***** alleine vorgenommen, danach aber in Anwesenheit des Untersuchungsrichters fortgesetzt wurde, vor dem er auch die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigte.Aus den Gründen der Ziffer 5, fünfter Fall, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Protokoll über seine Vernehmung gegen die Urteilsannahme, er sei am 25. Oktober 2006 im Verfahren gegen Dr. Ingrid K***** wegen Körperverletzung, Verleumdung und unterlassener Hilfeleistung, AZ 70 Ur 131/06x des Landesgerichtes Linz, vom Untersuchungsrichter als Zeuge einvernommen worden, räumt aber gleichzeitig ein, dass die Befragung zwar zunächst durch die Rechtspraktikantin Mag. Manuela Z***** alleine vorgenommen, danach aber in Anwesenheit des Untersuchungsrichters fortgesetzt wurde, vor dem er auch die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigte.
Damit wird aber inhaltlich die rechtliche Beurteilung dieser Befragung als förmliche Vernehmung zur Sache iSd § 288 Abs 1 StGB bekämpft, demnach eine verfehlte Subsumtion des Sachverhalts unter diese Gesetzesstelle geltend gemacht (Z 9 lit a). Weshalb aber fallaktuell die vom Nichtigkeitswerber gar nicht bestrittene globale Überprüfung der Richtigkeit seiner Aussage durch ein vernehmungsbefugtes Organ der Prozesshandlung nicht den Charakter einer gerichtlichen Vernehmung geben sollte, hiefür vielmehr eine vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter erforderlich sein sollte (vgl Plöchl/Seidl in WK2 § 288 Rz 5), legt die Rüge nicht dar.Damit wird aber inhaltlich die rechtliche Beurteilung dieser Befragung als förmliche Vernehmung zur Sache iSd Paragraph 288, Absatz eins, StGB bekämpft, demnach eine verfehlte Subsumtion des Sachverhalts unter diese Gesetzesstelle geltend gemacht (Ziffer 9, Litera a,). Weshalb aber fallaktuell die vom Nichtigkeitswerber gar nicht bestrittene globale Überprüfung der Richtigkeit seiner Aussage durch ein vernehmungsbefugtes Organ der Prozesshandlung nicht den Charakter einer gerichtlichen Vernehmung geben sollte, hiefür vielmehr eine vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter erforderlich sein sollte vergleiche Plöchl/Seidl in WK2 Paragraph 288, Rz 5), legt die Rüge nicht dar.
Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) rekurriert auf Art 6 MRK und Art 90 B-VG und behauptet, der Nichtigkeitswerber habe sich bei seiner im genannten Verfahren gegen Dr. Ingrid K***** am 25. Oktober 2006 erfolgten zeugenschaftlichen Vernehmung mangels Belehrung über das Entschlagungsrecht wegen der für ihn durch seine dem bezeichneten Verfahren zugrundeliegende Anzeige vom 6. Oktober 2006 wegen Körperverletzung, Verleumdung und unterlassener Hilfeleistung entstandenen Selbstbezichtigungsgefahr in einem Aussagenotstand nach § 290 StGB befunden, scheitert aber am Fehlen eines mit diesem Vorbringen korrespondierenden Bezugspunktes in den Urteilskonstatierungen.Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) rekurriert auf Artikel 6, MRK und Artikel 90, B-VG und behauptet, der Nichtigkeitswerber habe sich bei seiner im genannten Verfahren gegen Dr. Ingrid K***** am 25. Oktober 2006 erfolgten zeugenschaftlichen Vernehmung mangels Belehrung über das Entschlagungsrecht wegen der für ihn durch seine dem bezeichneten Verfahren zugrundeliegende Anzeige vom 6. Oktober 2006 wegen Körperverletzung, Verleumdung und unterlassener Hilfeleistung entstandenen Selbstbezichtigungsgefahr in einem Aussagenotstand nach Paragraph 290, StGB befunden, scheitert aber am Fehlen eines mit diesem Vorbringen korrespondierenden Bezugspunktes in den Urteilskonstatierungen.
Denn Grundvoraussetzung des geltend gemachten Entschuldigungsgrundes ist es, dass der Täter eine falsche Beweisaussage in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) abgelegt hat, gewisse in § 290 Abs 1 StGB taxativ aufgezählte schädliche Folgen von sich oder einem anderen abzuwenden (Fabrizy StGB9 § 290 Rz 2). Eine solche Absicht wurde aber vom Erstgericht nicht festgestellt; auch vermag der Beschwerdeführer keine Ergebnisse des Beweisverfahrens aufzuzeigen, die eine solche Konstatierung indiziert hätten.Denn Grundvoraussetzung des geltend gemachten Entschuldigungsgrundes ist es, dass der Täter eine falsche Beweisaussage in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) abgelegt hat, gewisse in Paragraph 290, Absatz eins, StGB taxativ aufgezählte schädliche Folgen von sich oder einem anderen abzuwenden (Fabrizy StGB9 Paragraph 290, Rz 2). Eine solche Absicht wurde aber vom Erstgericht nicht festgestellt; auch vermag der Beschwerdeführer keine Ergebnisse des Beweisverfahrens aufzuzeigen, die eine solche Konstatierung indiziert hätten.
Abgesehen davon war der Angeklagte von der „Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses" (§ 290 Abs 1 vierter Halbsatz StGB) gar nicht befreit. Denn Aussagebefreiung wegen Selbstbelastungsgefahr (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) kann sich nur auf die mögliche Offenbarung einer außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls gesetzten Delinquenz, nicht aber auf ein „Aussagedelikt" (hier: § 297 StGB) im selben Verfahren beziehen (RIS-Justiz RS0097660; Plöchl/Seidl in WK2 § 290 Rz 13; Kirchbacher, WK-StPO § 152 Rz 16, § 246 Rz 68; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 226; Fabrizy StPO9 § 152 Rz 5).Abgesehen davon war der Angeklagte von der „Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses" (Paragraph 290, Absatz eins, vierter Halbsatz StGB) gar nicht befreit. Denn Aussagebefreiung wegen Selbstbelastungsgefahr (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) kann sich nur auf die mögliche Offenbarung einer außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls gesetzten Delinquenz, nicht aber auf ein „Aussagedelikt" (hier: Paragraph 297, StGB) im selben Verfahren beziehen (RIS-Justiz RS0097660; Plöchl/Seidl in WK2 Paragraph 290, Rz 13; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 152, Rz 16, Paragraph 246, Rz 68; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 226; Fabrizy StPO9 Paragraph 152, Rz 5).
Während der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten keine Berechtigung zukommt, war jener der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und - wie aus dem Spruch ersichtlich - mit Teilkassation des Urteils vorzugehen.
Mit ihren Berufungen waren die Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.