Gründe:
Florian R* wurde auf Antrag des Privatanklägers Fred Bo* mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 1993, GZ 9 a E Vr 974/92-44, des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig gesprochen, weil er in Wien in der periodischen Druckschrift "S*", Folge 100 vom Dezember 1991 und Folge 102 vom September 1992, Artikel verfaßt "bzw" in Kenntnis ihres Inhalts vorsätzlich veröffentlicht hatte, durch welche der Privatankläger jeweils in einem Druckwerk unehrenhafter und gegen die guten Sitten verstoßender Verhalten beschuldigt wurde, die geeignet sind, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen. Das Urteil enthielt - neben dem Strafausspruch - ferner Aussprüche über die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke (§ 33 Abs 1 MedienG), über die Urteilsveröffentlichung (§ 34 Abs 1 MedienG), über die Haftung des Medieninhabers "Bu*" (§ 35 Abs 1 MedienG), über eine Verpflichtung dieses Medieninhabers zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages an den Betroffenen (§ 6 MedienG) sowie über Kostenersatzpflichten.Florian R* wurde auf Antrag des Privatanklägers Fred Bo* mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 1993, GZ 9 a E Vr 974/92-44, des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig gesprochen, weil er in Wien in der periodischen Druckschrift "S*", Folge 100 vom Dezember 1991 und Folge 102 vom September 1992, Artikel verfaßt "bzw" in Kenntnis ihres Inhalts vorsätzlich veröffentlicht hatte, durch welche der Privatankläger jeweils in einem Druckwerk unehrenhafter und gegen die guten Sitten verstoßender Verhalten beschuldigt wurde, die geeignet sind, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen. Das Urteil enthielt - neben dem Strafausspruch - ferner Aussprüche über die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke (Paragraph 33, Absatz eins, MedienG), über die Urteilsveröffentlichung (Paragraph 34, Absatz eins, MedienG), über die Haftung des Medieninhabers "Bu*" (Paragraph 35, Absatz eins, MedienG), über eine Verpflichtung dieses Medieninhabers zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages an den Betroffenen (Paragraph 6, MedienG) sowie über Kostenersatzpflichten.
Der Angeklagte R* bekämpfte dieses Urteil mit Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld.
Am 3. März 1994 verstarb der Privatankläger, noch bevor das Oberlandesgericht Wien über die Rechtsmittel des Angeklagten entschieden hatte.
Das Berufungsgericht nahm das Ableben des Privatanklägers zum Anlaß, mit Beschluß vom 10. Mai 1994, AZ 27 Bs 163/94, das Privatanklage- und Medienrechtsverfahren des Privatanklägers und des Antragstellers Fred Bo* gegen den Angeklagten Florian R* sowie gegen den Haftungsbeteiligten und Antragsgegner Bu* einzustellen.
Diesen Einstellungsbeschluß stützte das Oberlandesgericht auf die Überlegung, daß die vom Privatankläger geltend gemachten Ansprüche höchstpersönlicher Natur waren und sein Tod ihr Erlöschen zur Folge hatte. Über das ergriffene Rechtsmittel des Angeklagten könne aber nur dann verhandelt und entschieden werden, wenn "das den Gegenstand der Berufungsverhandlung bildende Recht" noch bestehe.