Rechtssatz RS0067923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067923
Geschäftszahl
15Os168/94; 15Os18/11b (15Os19/11z); 14Os95/18d
Entscheidungsdatum
11.12.2018
Rechtssatz
Auch im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist über eine Berufung entweder gemäß § 470 StPO in nichtöffentlicher Sitzung oder gemäß § 474 StPO in der mündlichen Berufungsverhandlung in der in diesen Bestimmungen geregelten Weise zu entscheiden. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung hat das Berufungsgericht auch im Fall des erst nach Urteilsfällung eingetretenen Todes des Privatanklägers, der seine Berufung ausgeführt hat und den keine weitere Mitwirkungspflicht am Berufungsverfahren trifft, gemäß § 489 Abs 1 StPO zu entscheiden.Auch im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist über eine Berufung entweder gemäß Paragraph 470, StPO in nichtöffentlicher Sitzung oder gemäß Paragraph 474, StPO in der mündlichen Berufungsverhandlung in der in diesen Bestimmungen geregelten Weise zu entscheiden. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung hat das Berufungsgericht auch im Fall des erst nach Urteilsfällung eingetretenen Todes des Privatanklägers, der seine Berufung ausgeführt hat und den keine weitere Mitwirkungspflicht am Berufungsverfahren trifft, gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 168/94
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 15 Os 168/94
- 15 Os 18/11b
Entscheidungstext OGH 17.08.2011 15 Os 18/11b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 14 Abs 1 MedienG. (T1); Beisatz: Kommt es zu einer Aufhebung des Urteils, wird das Verfahren aufgrund des Ausbleibens des Privatanklägers bei der neuen Hauptverhandlung einzustellen sein (§ 71 Abs 6 StPO). (T2)
- 14 Os 95/18d
Entscheidungstext OGH 11.12.2018 14 Os 95/18d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067923
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0150OS00168_9400000_001