Gründe:
Aufgrund einer Anzeige der Vereinigung der österreichischen Richter, Sektion Wels, vertreten durch deren Obmann Dr. Manfred H*****, wurde gegen den Rechtsanwalt Dr. Günter T***** eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet und Rechtsanwalt Dr. Manfred Tr***** zum Untersuchungskommissär bestellt. Dieser ersuchte mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996 das Bezirksgericht Wels gemäß § 27 Abs 4 DSt 1990 um Vernehmung des Dr. H***** als Zeugen zum Inhalt seiner Disziplinaranzeige sowie zur Gegenäußerung des Disziplinarbeschuldigten.Aufgrund einer Anzeige der Vereinigung der österreichischen Richter, Sektion Wels, vertreten durch deren Obmann Dr. Manfred H*****, wurde gegen den Rechtsanwalt Dr. Günter T***** eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet und Rechtsanwalt Dr. Manfred Tr***** zum Untersuchungskommissär bestellt. Dieser ersuchte mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996 das Bezirksgericht Wels gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSt 1990 um Vernehmung des Dr. H***** als Zeugen zum Inhalt seiner Disziplinaranzeige sowie zur Gegenäußerung des Disziplinarbeschuldigten.
Bei der am 26. Juli 1996 vom ersuchten Bezirksgericht Wels zum AZ 7 Hs 127/96 durchgeführten Zeugenvernehmung verwies Dr. H***** einerseits bezüglich des Namens seines Informanten auf sein Schreiben an die OÖ.Rechtsanwaltskammer vom 24. April 1996 (in dem er sich schon geweigert hatte, dessen Identität preiszugeben) und andererseits darauf, daß er gemäß § 27 Abs 3 und 4 DSt 1990 zur Aussage nicht verpflichtet sei, weil er weder Rechtsanwalt noch Rechtsanwaltsanwärter sei. Der bei der Vernehmung anwesende Disziplinarbeschuldigte beantragte hierauf, den Zeugen mit den Mitteln der Strafprozeßordnung zur Zeugenaussage zu veranlassen. Hierauf verkündete der Bezirksrichter den Beschluß auf Abstandnahme von einer Anwendung des § 160 StPO, weil der Zeuge gemäß § 27 Abs 3 und 4 DSt 1990 zur Aussage nicht verpflichtet sei und ein Beugemittel jedenfalls außer Verhältnis (zum Gewicht der Disziplinarsache) stünde.Bei der am 26. Juli 1996 vom ersuchten Bezirksgericht Wels zum AZ 7 Hs 127/96 durchgeführten Zeugenvernehmung verwies Dr. H***** einerseits bezüglich des Namens seines Informanten auf sein Schreiben an die OÖ.Rechtsanwaltskammer vom 24. April 1996 (in dem er sich schon geweigert hatte, dessen Identität preiszugeben) und andererseits darauf, daß er gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 DSt 1990 zur Aussage nicht verpflichtet sei, weil er weder Rechtsanwalt noch Rechtsanwaltsanwärter sei. Der bei der Vernehmung anwesende Disziplinarbeschuldigte beantragte hierauf, den Zeugen mit den Mitteln der Strafprozeßordnung zur Zeugenaussage zu veranlassen. Hierauf verkündete der Bezirksrichter den Beschluß auf Abstandnahme von einer Anwendung des Paragraph 160, StPO, weil der Zeuge gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 DSt 1990 zur Aussage nicht verpflichtet sei und ein Beugemittel jedenfalls außer Verhältnis (zum Gewicht der Disziplinarsache) stünde.
Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gab das Landesgericht Wels als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 30. August 1996, AZ 24 Bl 131/96, nicht Folge. Es führte u.a. aus, daß auch im Falle eines gemäß § 27 Abs 4 DSt 1990 vom Untersuchungskommissär an das Bezirksgericht gestellten Ersuchens um Vernehmung eines Zeugen die Bestimmung des § 27 Abs 3 DSt 1990 anzuwenden sei, die nur Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichte; davon abgesehen sei der Richter unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit (§ 160 letzter Satz StPO) ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Maßnahmen nach § 160 StPO zu ergreifen, sodaß der Rechtshilferichter durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes keineswegs dazu verhalten werden könne, eine solche Maßnahme zu ergreifen.Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gab das Landesgericht Wels als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 30. August 1996, AZ 24 Bl 131/96, nicht Folge. Es führte u.a. aus, daß auch im Falle eines gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSt 1990 vom Untersuchungskommissär an das Bezirksgericht gestellten Ersuchens um Vernehmung eines Zeugen die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, DSt 1990 anzuwenden sei, die nur Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichte; davon abgesehen sei der Richter unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 160, letzter Satz StPO) ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Maßnahmen nach Paragraph 160, StPO zu ergreifen, sodaß der Rechtshilferichter durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes keineswegs dazu verhalten werden könne, eine solche Maßnahme zu ergreifen.