Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 168/96×

Entscheidung 15 Os 168/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os168/96 (15Os169/96)

Entscheidungsdatum

07.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführer, in der Disziplinarsache gegen Dr. Günter T*****, Rechtsanwalt in Linz, AZ 205-D 16/96 des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wels als Rechtshilfegericht vom 26. Juli 1996, AZ 7 Hs 127/96, und des Landesgerichtes Wels als Beschwerdegericht vom 30. August 1996, AZ 24 Bl 131/96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Disziplinarbeschuldigten sowie des Untersuchungskommissärs Dr. Tr***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse des Bezirkgerichtes Wels als Rechtshilfegericht vom 26. Juli 1996, AZ 7 Hs 127/96, und des Landesgerichtes Wels als Beschwerdegericht vom 30. August 1996, AZ 24 Bl 131/96, verletzen in der Begründung, daß der Richter Dr. Manfred H***** im Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Günter T***** vor dem gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSt 1990 ersuchten Bezirksgericht zur Zeugenaussage nicht verpflichtet ist, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, DSt 1990.

Text

Gründe:

Aufgrund einer Anzeige der Vereinigung der österreichischen Richter, Sektion Wels, vertreten durch deren Obmann Dr. Manfred H*****, wurde gegen den Rechtsanwalt Dr. Günter T***** eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet und Rechtsanwalt Dr. Manfred Tr***** zum Untersuchungskommissär bestellt. Dieser ersuchte mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996 das Bezirksgericht Wels gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSt 1990 um Vernehmung des Dr. H***** als Zeugen zum Inhalt seiner Disziplinaranzeige sowie zur Gegenäußerung des Disziplinarbeschuldigten.

Bei der am 26. Juli 1996 vom ersuchten Bezirksgericht Wels zum AZ 7 Hs 127/96 durchgeführten Zeugenvernehmung verwies Dr. H***** einerseits bezüglich des Namens seines Informanten auf sein Schreiben an die OÖ.Rechtsanwaltskammer vom 24. April 1996 (in dem er sich schon geweigert hatte, dessen Identität preiszugeben) und andererseits darauf, daß er gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 DSt 1990 zur Aussage nicht verpflichtet sei, weil er weder Rechtsanwalt noch Rechtsanwaltsanwärter sei. Der bei der Vernehmung anwesende Disziplinarbeschuldigte beantragte hierauf, den Zeugen mit den Mitteln der Strafprozeßordnung zur Zeugenaussage zu veranlassen. Hierauf verkündete der Bezirksrichter den Beschluß auf Abstandnahme von einer Anwendung des Paragraph 160, StPO, weil der Zeuge gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 DSt 1990 zur Aussage nicht verpflichtet sei und ein Beugemittel jedenfalls außer Verhältnis (zum Gewicht der Disziplinarsache) stünde.

Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gab das Landesgericht Wels als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 30. August 1996, AZ 24 Bl 131/96, nicht Folge. Es führte u.a. aus, daß auch im Falle eines gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSt 1990 vom Untersuchungskommissär an das Bezirksgericht gestellten Ersuchens um Vernehmung eines Zeugen die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, DSt 1990 anzuwenden sei, die nur Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichte; davon abgesehen sei der Richter unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 160, letzter Satz StPO) ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Maßnahmen nach Paragraph 160, StPO zu ergreifen, sodaß der Rechtshilferichter durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes keineswegs dazu verhalten werden könne, eine solche Maßnahme zu ergreifen.

Rechtliche Beurteilung

Die erwähnten Beschlüsse stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz (Paragraph 27, Absatz 4, DSt 1990) insoweit nicht im Einklang, als sie in der Begründung (auch) davon ausgehen, daß Richter Dr. H***** im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt Dr. T***** auch vor dem ersuchten Bezirksgericht Wels nicht zur Zeugenaussage verhalten werden könne, weil die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, DSt 1990 nicht gegeben seien.

Nach den Regelungen des DSt 1990 sind nämlich (nur) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär im Disziplinarverfahren verpflichtet, wogegen andere Personen hiezu nicht verhalten werden können (Paragraph 27, Absatz 3, erster Satz DSt 1990). Der Untersuchungskommissär kann aber um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch das zuständige Bezirksgericht ersuchen, welches nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen hat (Paragraph 27, Absatz 4, erster und zweiter Satz DSt 1990). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind somit die Regelungen der Strafprozeßordnung über die Vernehmung der Zeugen (römisch dreizehn.Hauptstück) in einem solchen Fall anzuwenden. Daher trifft die Zeugnispflicht nach Paragraph 150, StPO auch im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich jedermann, sofern das Bezirksgericht auf Grund eines Ersuchens des Untersuchungskommissärs die Einvernahme durchzuführen hat, wobei diesem auch die in den Paragraphen 159 und 160 StPO vorgesehenen Zwangsmittel zur Durchsetzung der Zeugnispflicht zur Verfügung stehen vergleiche Schuppich/Tades, Rechtsanwaltsordnung5, Paragraph 27, DSt 1990 Anmerkung 5; 1188 BlgNR 17.GP, 24 f; Bkd 21/87).

Dessen ungeachtet war das Rechtshilfegericht zur Anwendung der in Paragraph 160, StPO vorgesehenen Zwangsmittel gegen den nicht aussagebereiten Zeugen nicht verhalten, weil das Gericht zum Ergreifen eines solchen Beugemittels - unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit - bloß ermächtigt, aber nicht verpflichtet ist (Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 160, Erl römisch eins; 11 Os 126/86). Deshalb entsprechen die erwähnten Beschlüsse, deren Ausführungen in diesem Punkt zutreffen, im Ergebnis dem Gesetz.

Anmerkung

E44381 15D01686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00168.96.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19961107_OGH0002_0150OS00168_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung