Rechtssatz RS0105900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105900
Geschäftszahl
15Os168/96 (15Os169/96)
Entscheidungsdatum
07.11.1996
Rechtssatz
Unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit ist das Gericht zur Anwendung der in § 160 StPO vorgesehenen Zwangsmittel gegen einen nicht aussagebereiten Zeugen bloß ermächtigt, nicht aber verpflichtet.Unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit ist das Gericht zur Anwendung der in Paragraph 160, StPO vorgesehenen Zwangsmittel gegen einen nicht aussagebereiten Zeugen bloß ermächtigt, nicht aber verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105900
Dokumentnummer
JJR_19961107_OGH0002_0150OS00168_9600000_002