Entscheidung 15 Os 169/09f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.01.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Rizwan A***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2009, GZ 54 Hv 143/08f-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Rizwan A***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2009, GZ 54 Hv 143/08f-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rizwan A***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. November 2008 in Wien an einer fremden Sache, und zwar der Wohnung der Elina M***** sowie den darin eingebrachten Fahrnissen, ohne Einwilligung der Eigentümer dadurch eine Feuersbrunst verursacht, „dass er brennbare Gegenstände im Schlafzimmer mit einem Feuerzeug entzündete sowie die vier Flammen des Gasherdes aufdrehte und anzündete".Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rizwan A***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. November 2008 in Wien an einer fremden Sache, und zwar der Wohnung der Elina M***** sowie den darin eingebrachten Fahrnissen, ohne Einwilligung der Eigentümer dadurch eine Feuersbrunst verursacht, „dass er brennbare Gegenstände im Schlafzimmer mit einem Feuerzeug entzündete sowie die vier Flammen des Gasherdes aufdrehte und anzündete".
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übersieht aber, dass das Ziehen von Schlüssen aus äußeren Umständen auf die innere Tatseite nicht nur zulässig, sondern bei Fehlen eines Geständnisses in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Mit dem Hinweis auf den objektiven Geschehensablauf und die Handlungsweise des Angeklagten (US 14, 15) hat das Schöffengericht den Vorsatz des Angeklagten im konkreten Fall mängelfrei begründet. Aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung 12 Os 68/06a lässt sich für den Nichtigkeitswerber nichts gewinnen, da dieser ein Ersturteil zugrunde lag, dem es an jeglicher Begründung für den festgestellten Vorsatz mangelte.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übersieht aber, dass das Ziehen von Schlüssen aus äußeren Umständen auf die innere Tatseite nicht nur zulässig, sondern bei Fehlen eines Geständnisses in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452). Mit dem Hinweis auf den objektiven Geschehensablauf und die Handlungsweise des Angeklagten (US 14, 15) hat das Schöffengericht den Vorsatz des Angeklagten im konkreten Fall mängelfrei begründet. Aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung 12 Os 68/06a lässt sich für den Nichtigkeitswerber nichts gewinnen, da dieser ein Ersturteil zugrunde lag, dem es an jeglicher Begründung für den festgestellten Vorsatz mangelte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E92947
15Os169.09f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00169.09F.0120.000
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010
Dokumentnummer
JJT_20100120_OGH0002_0150OS00169_09F0000_000