Durch diese Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz erachtet sich Peter P*****, der - nach einer vom Obersten Gerichtshof beim Erstgericht eingeholten Information vom 18.November 1994 - am 17. November 1994 (vom Untersuchungsrichter) enthaftet worden ist, in seiner (fristgerecht erhobenen) Grundrechtsbeschwerde (ON 49) im Grundrecht auf persönliche Freiheit in zweifacher Hinsicht verletzt, und zwar
1. "weil der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weder beim Beschluß über die Verhängung der Untersuchungshaft am 28.9.1994, noch beim Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 10.10.1994 noch beim angeführten Beschluß des OLG Wien vom 21.10.1994 vorgelegen ist", und
2. "daß der Beschuldigte nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen wurde und insbesondere trotz Antrag des Beschuldigten auf seine Vernehmung in seinem Enthaftungsantrag vom 7.10.1994 ON 33 und weiters in der Haftverhandlung vom 10.10.1994, die beantragte Vernehmung des Beschuldigten zum Fehlen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, insbesondere über den bei ihm im Frühjahr 1992 eingetretenen Gesinnungswandel und die dargelegten Mißverständnisse bei der Protokollierung seiner Vernehmung vom 28.9.1994 unterblieb".
Die Beschwerde ist - soweit sie sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO wendet - begründet.Die Beschwerde ist - soweit sie sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO wendet - begründet.
Die Verhängung und/oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus dem zitierten Haftgrund setzt - neben anderen Erfordernissen, insbesondere dem (in der Grundrechtsbeschwerde nicht bestrittenen) Tatverdacht - voraus, daß auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens (abermals) eine gegen dasselbe Rechtsgut wie die ihm angelastete strafbare Handlung gerichtete Straftat mit schweren (lit a) oder mit nicht bloß leichten (lit b) Folgen begehen, wenn er (im Fall der lit b) entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.Die Verhängung und/oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus dem zitierten Haftgrund setzt - neben anderen Erfordernissen, insbesondere dem (in der Grundrechtsbeschwerde nicht bestrittenen) Tatverdacht - voraus, daß auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens (abermals) eine gegen dasselbe Rechtsgut wie die ihm angelastete strafbare Handlung gerichtete Straftat mit schweren (Litera a,) oder mit nicht bloß leichten (Litera b,) Folgen begehen, wenn er (im Fall der Litera b,) entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Eine solche Gefahr bestand jedoch bei Peter P***** weder bei Verhängung noch bei Fortsetzung der Untersuchungshaft, zumal Anhaltspunkte für das Vorliegen der - vom Gesetz geforderten - bestimmten Tatsachen, die befürchten lassen, er könnte trotz des laufenden Strafverfahrens in Freiheit neuerlich vergleichbare Taten mit schweren oder mit nicht bloß leichten Folgen begehen, weder der bekämpften Beschwerdeentscheidung noch der Aktenlage zu entnehmen sind.
Auszugehen ist nämlich von der Tatsache, daß schon nach Ansicht des Oberlandesgerichtes die vom Beschwerdeführer eingestandene (hier zur Verhängung der Untersuchungshaft führende) Falschaussage und die Begünstigung keinen Bezug zu § 3 VG herzustellen, somit auch keine Tatbegehungsgefahr zu begründen vermögen und demnach Peter P***** - in Ansehung der Haftfrage - bloß dringend verdächtig ist, bis zum Frühjahr 1992 Tathandlungen begangen zu haben, die als Verbrechen nach § 3 lit b bzw 3 lit g VG inkriminiert werden. Für einen Verdacht - noch viel weniger einen dringenden -, daß er auch nach dieser Zeit in diesem Sinne tätig geworden wäre, bietet die vorliegende Aktenlage kein Substrat.Auszugehen ist nämlich von der Tatsache, daß schon nach Ansicht des Oberlandesgerichtes die vom Beschwerdeführer eingestandene (hier zur Verhängung der Untersuchungshaft führende) Falschaussage und die Begünstigung keinen Bezug zu Paragraph 3, VG herzustellen, somit auch keine Tatbegehungsgefahr zu begründen vermögen und demnach Peter P***** - in Ansehung der Haftfrage - bloß dringend verdächtig ist, bis zum Frühjahr 1992 Tathandlungen begangen zu haben, die als Verbrechen nach Paragraph 3, Litera b, bzw 3 Litera g, VG inkriminiert werden. Für einen Verdacht - noch viel weniger einen dringenden -, daß er auch nach dieser Zeit in diesem Sinne tätig geworden wäre, bietet die vorliegende Aktenlage kein Substrat.
Der bloße (allgemeine) Hinweis in der Beschwerdeentscheidung, es sei als bekannt vorauszusetzen, daß die einmal in der Neonaziszene integrierten Personen in der Regel ihrer Einstellung nicht abschwören und ein besonderes Zusammengehörigkeitsgefühl entwickeln und das Ziel hätten, "neue Kameradschaften aus dem Boden zu stampfen", was aus einer transkribierten Rede Gottfried K*****s hervorgehe, ist bei der aktuellen Fallgestaltung weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer dem Untersuchungsrichter gegenüber gemachten (sinngemäßen) Äußerung, Hitler werde von ihm geschätzt, er sei einer der führenden Revolutionäre gewesen, die leider gescheitert sind (224 unten/I), geeignet, "die Gefahr einer weiteren Teilnahme des Peter P***** an der VAPO und deren weiterer finanziellen Unterstützung durch den Beschuldigten", mithin den herangezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, zu begründen, zumal in einer Äußerung K*****s nicht eo ipso ein Indiz für eine mögliche künftige Wiederbetätigung des Beschwerdeführers im nationalsozialistischen Sinn erblickt werden kann. Dies umsoweniger, als sich der Beschuldigte - wie schon gesagt - unwiderlegt seit Frühjahr 1992 im nationalsozialistischen Sinn nicht mehr betätigt hat, seine Meinung über Hitler in verschiedenen Eingaben seines Verteidigers (zumindest nach außen hin) entscheidend revidiert hat und auch nach Ansicht des Beschwerdegerichtes der - wohl schwerwiegenste - Verdacht "einer auch de facto führenden Betätigung in einer Verbindung nationalsozialistischer Gesinnungsart (§ 3 a Z 2 VG)" durch die Erhebungsergebnisse bisher nicht erhärtet wurde.Der bloße (allgemeine) Hinweis in der Beschwerdeentscheidung, es sei als bekannt vorauszusetzen, daß die einmal in der Neonaziszene integrierten Personen in der Regel ihrer Einstellung nicht abschwören und ein besonderes Zusammengehörigkeitsgefühl entwickeln und das Ziel hätten, "neue Kameradschaften aus dem Boden zu stampfen", was aus einer transkribierten Rede Gottfried K*****s hervorgehe, ist bei der aktuellen Fallgestaltung weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer dem Untersuchungsrichter gegenüber gemachten (sinngemäßen) Äußerung, Hitler werde von ihm geschätzt, er sei einer der führenden Revolutionäre gewesen, die leider gescheitert sind (224 unten/I), geeignet, "die Gefahr einer weiteren Teilnahme des Peter P***** an der VAPO und deren weiterer finanziellen Unterstützung durch den Beschuldigten", mithin den herangezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, zu begründen, zumal in einer Äußerung K*****s nicht eo ipso ein Indiz für eine mögliche künftige Wiederbetätigung des Beschwerdeführers im nationalsozialistischen Sinn erblickt werden kann. Dies umsoweniger, als sich der Beschuldigte - wie schon gesagt - unwiderlegt seit Frühjahr 1992 im nationalsozialistischen Sinn nicht mehr betätigt hat, seine Meinung über Hitler in verschiedenen Eingaben seines Verteidigers (zumindest nach außen hin) entscheidend revidiert hat und auch nach Ansicht des Beschwerdegerichtes der - wohl schwerwiegenste - Verdacht "einer auch de facto führenden Betätigung in einer Verbindung nationalsozialistischer Gesinnungsart (Paragraph 3, a Ziffer 2, VG)" durch die Erhebungsergebnisse bisher nicht erhärtet wurde.
Hinzu kommt, daß auch die in der Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz verfehlt ist, derzufolge - was der Beschwerdeführer zutreffend rügt - "Taten im Sinne (nicht nur des § 3 b VG, sondern auch) des § 3 g VG wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit in den Augen der sensibilisierten Bevölkerung als strafbare Handlungen mit schweren Folgen [im Sinne der lit a des § 180 Abs 2 Z 3 StPO] anzusehen sind".Hinzu kommt, daß auch die in der Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz verfehlt ist, derzufolge - was der Beschwerdeführer zutreffend rügt - "Taten im Sinne (nicht nur des Paragraph 3, b VG, sondern auch) des Paragraph 3, g VG wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit in den Augen der sensibilisierten Bevölkerung als strafbare Handlungen mit schweren Folgen [im Sinne der Litera a, des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO] anzusehen sind".
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.Juli 1992, GZ 12 Os 29/92-7 (= NRsp 1992/252, 253), ist nämlich die Frage, was unter einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen im Sinne des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu verstehen ist, auch bei den (hier inkriminierten) Tatbeständen nach § 3 b in eventu § 3 g VG nicht am abstrakten Gewicht des im Tatbestand der betreffenden Strafnorm vertypten Erfolges oder der aus ihr abstrakt denkbaren Konsequenzen zu beurteilen, sondern in Beachtung aller nach den konkreten Umständen eines Einzelfalles drohenden Auswirkungen einer aktuell zu befürchtenden Tat (EBRV 1971, 105), also stets auf der Grundlage der konkreten Fallkonstellation. Dabei kann eine Betrachtung mit "den Augen der sensibilisierten Bevölkerung" kein Kriterium für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sein. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß bereits § 3 des - nunmehr durch das PersFrG 1988 ersetzte - Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, dem "großen öffentlichen Ärgernis" als Grund für eine Untersuchungshaft eine Absage erteilt hat.Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.Juli 1992, GZ 12 Os 29/92-7 (= NRsp 1992/252, 253), ist nämlich die Frage, was unter einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen im Sinne des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO zu verstehen ist, auch bei den (hier inkriminierten) Tatbeständen nach Paragraph 3, b in eventu Paragraph 3, g VG nicht am abstrakten Gewicht des im Tatbestand der betreffenden Strafnorm vertypten Erfolges oder der aus ihr abstrakt denkbaren Konsequenzen zu beurteilen, sondern in Beachtung aller nach den konkreten Umständen eines Einzelfalles drohenden Auswirkungen einer aktuell zu befürchtenden Tat (EBRV 1971, 105), also stets auf der Grundlage der konkreten Fallkonstellation. Dabei kann eine Betrachtung mit "den Augen der sensibilisierten Bevölkerung" kein Kriterium für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sein. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß bereits Paragraph 3, des - nunmehr durch das PersFrG 1988 ersetzte - Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, dem "großen öffentlichen Ärgernis" als Grund für eine Untersuchungshaft eine Absage erteilt hat.
Von den dargestellten rechtlichen Erwägungen ausgehend hat es das Beschwerdegericht auch verabsäumt zu prüfen, inwiefern durch die dem Beschwerdeführer angelasteten Tätigkeiten schwere oder (unter den weiteren Voraussetzungen des § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) nicht bloß leichte Folgen für das durch die §§ 3 b und 3 g VG geschützte Rechtsgut (kurz: den Schutz des Rechtsstaates) konkret entstehen könnten.Von den dargestellten rechtlichen Erwägungen ausgehend hat es das Beschwerdegericht auch verabsäumt zu prüfen, inwiefern durch die dem Beschwerdeführer angelasteten Tätigkeiten schwere oder (unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO) nicht bloß leichte Folgen für das durch die Paragraphen 3, b und 3 g VG geschützte Rechtsgut (kurz: den Schutz des Rechtsstaates) konkret entstehen könnten.
Sonach wurde Peter P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs 1 GRBG), weil der herangezogene Haftgrund von den Untergerichten unrichtig beurteilt wurde, weshalb das Oberlandesgericht die Enthaftung des Beschwerdeführers hätte verfügen müssen.Sonach wurde Peter P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG), weil der herangezogene Haftgrund von den Untergerichten unrichtig beurteilt wurde, weshalb das Oberlandesgericht die Enthaftung des Beschwerdeführers hätte verfügen müssen.
Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeschrift mußte demnach gar nicht mehr eingangen werden.
Der der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechende Rechtszustand wurde im vorliegenden Fall bereits durch die vom Untersuchungsrichter angeordnete Enthaftung des Peter P***** am 17. November 1994 hergestellt (§ 7 Abs 2 GRBG).Der der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechende Rechtszustand wurde im vorliegenden Fall bereits durch die vom Untersuchungsrichter angeordnete Enthaftung des Peter P***** am 17. November 1994 hergestellt (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG).
Die Kostenentscheidung gründet sich dem Grunde nach auf § 8 GRBG, der Höhe nach auf die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl 35/93.Die Kostenentscheidung gründet sich dem Grunde nach auf Paragraph 8, GRBG, der Höhe nach auf die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl 35/93.