Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die vorliegende Erledigung von Bedeutung – * L* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I./A./1./), des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./A./2./) und der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./B./1./) sowie * W* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG (VI./A/1./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die vorliegende Erledigung von Bedeutung – * L* des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch eins./A./1./), des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch eins./A./2./) und der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./B./1./) sowie * W* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG (römisch sechs./A/1./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben
I./A./ L* am 12. November 2023 in A*römisch eins./A./ L* am 12. November 2023 in A*
1./ * J* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Aussteigen aus dessen Pkw und zur widerstandslosen Duldung der Inbetriebnahme sowie des Wegfahrens mit diesem, genötigt, indem er eine geladene Pistole auf ihn richtete und ihn sodann aus dem Fahrzeug zerrte;
2./ „nach der unter 1./ geschilderten Handlung“ ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Pkw des J*, ohne die Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug „durch eine in § 129 StGB geschilderte Handlung verschaffte, nämlich durch den Gebrauch der unter 1./ angeführten Waffe“;2./ „nach der unter 1./ geschilderten Handlung“ ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Pkw des J*, ohne die Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug „durch eine in Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung verschaffte, nämlich durch den Gebrauch der unter 1./ angeführten Waffe“;
[…]
I./B./1./ im Zeitraum 21. November 2023 bis 12. Dezember 2023 in W* in drei im Urteil näher bezeichneten Fällen (a./ bis c./) Gewahrsamsträgern jeweils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, indem er Geld forderte und dabei eine Pistole der Marke Z* in seinem Hosenbund sichtbar stecken hatte bzw in seiner Hand hielt;römisch eins./B./1./ im Zeitraum 21. November 2023 bis 12. Dezember 2023 in W* in drei im Urteil näher bezeichneten Fällen (a./ bis c./) Gewahrsamsträgern jeweils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, indem er Geld forderte und dabei eine Pistole der Marke Z* in seinem Hosenbund sichtbar stecken hatte bzw in seiner Hand hielt;
[...]
VI./A./1./ W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, der neben ihm selbst, L*, „eine aus Montenegro stammenden Person“, unbekannte „Hintermänner“ und (später) weitere (teils) namentlich bekannte Mittäter (US 30 ff) angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen verschafft, indem er durch Kontaktaufnahme mit Suchtgiftlieferanten und anderen Personen die Beschaffung sowie die Weitergabe von Suchtgift organisierte, und zwarrömisch sechs./A./1./ W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, der neben ihm selbst, L*, „eine aus Montenegro stammenden Person“, unbekannte „Hintermänner“ und (später) weitere (teils) namentlich bekannte Mittäter (US 30 ff) angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen verschafft, indem er durch Kontaktaufnahme mit Suchtgiftlieferanten und anderen Personen die Beschaffung sowie die Weitergabe von Suchtgift organisierte, und zwar
a./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit L* im Zeitraum Juni 2023 bis Ende Juli 2023 in H* 48,7 Gramm Diacetylmorphin und 3,9 Gramm Cocain jeweils in Reinsubstanz unbekannten Abnehmern, indem sie * V* anwiesen, das Suchtgift an diese zu verkaufen;a./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit L* im Zeitraum Juni 2023 bis Ende Juli 2023 in H* 48,7 Gramm Diacetylmorphin und 3,9 Gramm Cocain jeweils in Reinsubstanz unbekannten Abnehmern, indem sie * V* anwiesen, das Suchtgift an diese zu verkaufen;
b./ im Zeitraum 4. September 2023 bis 21. September 2023 in H* der unbekannten Person mit dem Chatnamen „C*“ 4.338,4 Gramm Cocain, 14,4 Gramm Delta-9-THC und 189,4 Gramm THCA, 92,9 Gramm Amphetamin und 24,3 Gramm Diacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz sowie L* 788,8 Gramm Cocain in Reinsubstanz;
c./ im Zeitraum 9. November 2023 bis 12. November 2023 in H* 3.312,9 Gramm Cocain und 6 Gramm Diacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz unbekannten Abnehmern, indem er * M* anwies, das Suchtgift an diese zu verkaufen;
d./ im Zeitraum 10. November 2023 bis 12. November 2023 in H* unbekannten Abnehmern 31,5 Gramm Cocain, 24,3 Gramm Diacetylmorphin und 13,9 Gramm Methamphetamin, indem er seinen damaligen Mitinsassen * Jo* anwies, Suchtgiftübergaben an verschiedene Abnehmer durch die unbekannte Person „Ce*“ zu organisieren;
e./ im Jänner 2024 in S* einer unbekannten Person mit dem Chatnamen „Le*“ 48,6 Gramm Diacetylmorphin sowie 39,44 Gramm Cocain jeweils in Reinsubstanz,
wobei er mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. April 2023, AZ 48 Hv 98/22g, schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war.wobei er mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. April 2023, AZ 48 Hv 98/22g, schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war.