Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Abdullah S***** zu I. der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (idF BGBl I 2004/15) sowie zu II. der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Abdullah S***** zu römisch eins. der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15) sowie zu römisch zwei. der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er
I.) von zumindest Ende Juni 2004 bis 10. April 2008 seine Tochter Ebru S*****, die aufgrund tiefen Schlafes wehrlos war, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er sie in mehrfachen Angriffen an den Brüsten und an der Scheide betastete sowie sie zumindest drei- bis viermal mit einem oder mehreren Fingern vaginal penetrierte, mithin geschlechtliche Handlungen an ihr vorgenommen;römisch eins.) von zumindest Ende Juni 2004 bis 10. April 2008 seine Tochter Ebru S*****, die aufgrund tiefen Schlafes wehrlos war, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er sie in mehrfachen Angriffen an den Brüsten und an der Scheide betastete sowie sie zumindest drei- bis viermal mit einem oder mehreren Fingern vaginal penetrierte, mithin geschlechtliche Handlungen an ihr vorgenommen;
II.) durch die zu Punkt I.) beschriebenen Tathandlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich seiner am 21. Juni 1990 geborenen Tochter Ebru S*****, geschlechtliche Handlungen vorgenommen.römisch zwei.) durch die zu Punkt römisch eins.) beschriebenen Tathandlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich seiner am 21. Juni 1990 geborenen Tochter Ebru S*****, geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Gegen den Sanktionsausspruch wendet sich der Angeklagte mit einer auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.Gegen den Sanktionsausspruch wendet sich der Angeklagte mit einer auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.
Der Beschwerdeführer ist bislang gerichtlich unbescholten (US 3), geschlechtliche Handlungen an seiner Tochter vor Beginn des im Spruch angegebenen Tatzeitraums konnte das Erstgericht nicht feststellen (US 4 vorletzter Absatz).
Bei der Strafzumessung werteten die Tatrichter als erschwerend „die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über längere Zeit (4 Jahre)", als mildernd hingegen keinen Umstand. Den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB verweigerten sie dem Angeklagten, weil „aufgrund der vier Jahre andauernden sexuellen Übergriffe an der eigenen Tochter" „der bisherige Lebenswandel des Angeklagten, trotz der am Papier bestehenden gerichtlichen Unbescholtenheit nicht als Milderungsgrund zu werten" sei (US 9).Bei der Strafzumessung werteten die Tatrichter als erschwerend „die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über längere Zeit (4 Jahre)", als mildernd hingegen keinen Umstand. Den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB verweigerten sie dem Angeklagten, weil „aufgrund der vier Jahre andauernden sexuellen Übergriffe an der eigenen Tochter" „der bisherige Lebenswandel des Angeklagten, trotz der am Papier bestehenden gerichtlichen Unbescholtenheit nicht als Milderungsgrund zu werten" sei (US 9).