Rechtssatz RS0091464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091464
Entscheidungsdatum
06.03.2014
Rechtssatz
Der bisherige ordentliche Lebenswandel ist dem Täter nur dann als Milderungsgrund zuzubilligen, wenn die Tat überdies zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Davon kann aber angesichts des wiederholten - wenn auch zu keiner Verurteilung führenden - Suchtgiftkonsums keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 15 Os 18/95
Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 18/95
- 13 Os 4/02
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 13 Os 4/02
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederholte Tätigkeiten in einer Schlepperorganisation. (T1)
- 15 Os 170/09b
Entscheidungstext OGH 20.01.2010 15 Os 170/09b
Vgl; nur: Der bisherige ordentliche Lebenswandel ist dem Täter nur dann als Milderungsgrund zuzubilligen, wenn die Tat überdies zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. (T2)
Beisatz: Diese Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Täterverhalten ist die Bedingung, unter der dem Rechtsbrecher ein bisher ordentlicher Lebenswandel uneingeschränkt als Milderungsgrund zugute gehalten werden kann. (T3)
- 11 Os 120/13a
Entscheidungstext OGH 10.12.2013 11 Os 120/13a
Auch;Beisatz: Die wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum beseitigt diesen Milderungsgrund nicht. (T4)
- 17 Os 25/13z
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 25/13z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091464
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19950330_OGH0002_0150OS00018_9500000_003