Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Schuldspruchfakten 1 c) und 2) auf, dass das Ersturteil keine Feststellungen darüber enthält, auf welche Weise die vom Angeklagten auf dem Weg nach Polen durch Österreich chauffierten Fahrzeuge von den jeweiligen Vortätern erlangt worden waren. Während im Urteilsspruch allgemein davon die Rede ist, dass die PKW von anderen Personen in Italien mit dem Vorsatz angemietet worden waren, sie in ehemalige Ostblockstaaten zu verbringen, um sie dort zu verwerten "bzw. durch andere strafbare Handlungen in deren Besitz gelangten", ist den Entscheidungsgründen zu den bezeichneten Taten zur Herkunft der Fahrzeuge nur zu entnehmen, dass der Angeklagte zu 1c) des Schuldspruchs einen Fiat Ulysse von einem Enrico übernahm, wobei es sich "angeblich um keinen Leihwagen" handelte, sowie zu 2) einen unversperrt abgestellten PKW selbst in Betrieb nahm, von dem ihm mitgeteilt worden war, dass der Besitzer Geld benötige und sich daher das Fahrzeug "stehlen lasse", wobei dieses tatsächlich als gestohlen gemeldet und gegen Diebstahl versichert worden war, die Versicherung jedoch noch nicht bezahlt hatte (US 6).Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu den Schuldspruchfakten 1 c) und 2) auf, dass das Ersturteil keine Feststellungen darüber enthält, auf welche Weise die vom Angeklagten auf dem Weg nach Polen durch Österreich chauffierten Fahrzeuge von den jeweiligen Vortätern erlangt worden waren. Während im Urteilsspruch allgemein davon die Rede ist, dass die PKW von anderen Personen in Italien mit dem Vorsatz angemietet worden waren, sie in ehemalige Ostblockstaaten zu verbringen, um sie dort zu verwerten "bzw. durch andere strafbare Handlungen in deren Besitz gelangten", ist den Entscheidungsgründen zu den bezeichneten Taten zur Herkunft der Fahrzeuge nur zu entnehmen, dass der Angeklagte zu 1c) des Schuldspruchs einen Fiat Ulysse von einem Enrico übernahm, wobei es sich "angeblich um keinen Leihwagen" handelte, sowie zu 2) einen unversperrt abgestellten PKW selbst in Betrieb nahm, von dem ihm mitgeteilt worden war, dass der Besitzer Geld benötige und sich daher das Fahrzeug "stehlen lasse", wobei dieses tatsächlich als gestohlen gemeldet und gegen Diebstahl versichert worden war, die Versicherung jedoch noch nicht bezahlt hatte (US 6).
Das Vorliegen einer hehlereibegründenden Vortat muss festgestellt werden; fehlt es objektiv an einer derartigen Vortat, kann Hehlerei nicht einmal versucht, geschweige denn vollendet werden (Leukauf/Steininger Komm3 § 164 RN 14). Ungeachtet der vorliegenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, der Angeklagte habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Autos durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt worden waren (US 7), sei es aus Veruntreuungen, sei es "auf Grund geplanten Versicherungsbetruges" (US 8), mangelt es somit an hinreichenden Konstatierungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglich, ob der Tatbestand der Hehlerei objektiv verwirklicht wurde.Das Vorliegen einer hehlereibegründenden Vortat muss festgestellt werden; fehlt es objektiv an einer derartigen Vortat, kann Hehlerei nicht einmal versucht, geschweige denn vollendet werden (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 164, RN 14). Ungeachtet der vorliegenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, der Angeklagte habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Autos durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt worden waren (US 7), sei es aus Veruntreuungen, sei es "auf Grund geplanten Versicherungsbetruges" (US 8), mangelt es somit an hinreichenden Konstatierungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglich, ob der Tatbestand der Hehlerei objektiv verwirklicht wurde.
Der Ansicht des Schöffengerichts (US 2, 6 und 8) zuwider genügt es nach dem klaren Wortlaut des § 164 Abs 1 StGB ("...mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen ...eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, ....") für die Tatbestandsmäßigkeit nach dieser Gesetzesstelle weder, dass die verhehlte Sache vom Vortäter durch eine andere strafbare Handlung als ein Vermögensdelikt erlangt worden ist, noch dass sie Gegenstand eines geplanten Versicherungsbetruges war (siehe dazu Leukauf/Steininger aaO § 146 RN 66, § 164 RN 7). Selbst im Fall eines vollendeten Versicherungsbetrugs stellt das versicherte Fahrzeug, das beiseite geschafft wird, nicht jene Sache dar, die durch den Betrug erlangt worden ist; das Verhalten des Fahrzeugverbringers könnte aber Beitragstäterschaft (§ 12 dritte Alternative StGB) zum Betrug begründen.Der Ansicht des Schöffengerichts (US 2, 6 und 8) zuwider genügt es nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 164, Absatz eins, StGB ("...mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen ...eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, ....") für die Tatbestandsmäßigkeit nach dieser Gesetzesstelle weder, dass die verhehlte Sache vom Vortäter durch eine andere strafbare Handlung als ein Vermögensdelikt erlangt worden ist, noch dass sie Gegenstand eines geplanten Versicherungsbetruges war (siehe dazu Leukauf/Steininger aaO Paragraph 146, RN 66, Paragraph 164, RN 7). Selbst im Fall eines vollendeten Versicherungsbetrugs stellt das versicherte Fahrzeug, das beiseite geschafft wird, nicht jene Sache dar, die durch den Betrug erlangt worden ist; das Verhalten des Fahrzeugverbringers könnte aber Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritte Alternative StGB) zum Betrug begründen.
Da infolge der aufgezeigten Feststellungsmängel zu 1c) und 2) des Schuldspruchs somit eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist, erweist sich eine neue Verhandlung und Entscheidung als unumgänglich. Das angefochtene Urteil war daher in diesen Punkten sowie im Strafausspruch bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). Dieses wird im zweiten Rechtsgang geeignete Feststellungen zu treffen haben, auf welche Weise die Fahrzeuge von jenen Personen erlangt worden sind, von denen sie der Angeklagte übernahm, und zu 2) einerseits zu beachten haben, dass jede auf Förderung des Verheimlichens und Verwertens gerichtete Tätigkeit bereits das vollendete Delikt nach § 164 Abs 1 StGB begründet (Kienapfel BT II3 § 164 Rz 148, SSt 48/57), andererseits prüfen müssen, ob ein Fall der §§ 62, 67 Abs 2 StGB vorliegt, zumal die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Z 2 StGB (siehe Leukauf/Steininger aaO § 64 RN 18) bisher nach der Aktenlage nicht gegeben sind.Da infolge der aufgezeigten Feststellungsmängel zu 1c) und 2) des Schuldspruchs somit eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist, erweist sich eine neue Verhandlung und Entscheidung als unumgänglich. Das angefochtene Urteil war daher in diesen Punkten sowie im Strafausspruch bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO). Dieses wird im zweiten Rechtsgang geeignete Feststellungen zu treffen haben, auf welche Weise die Fahrzeuge von jenen Personen erlangt worden sind, von denen sie der Angeklagte übernahm, und zu 2) einerseits zu beachten haben, dass jede auf Förderung des Verheimlichens und Verwertens gerichtete Tätigkeit bereits das vollendete Delikt nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB begründet (Kienapfel BT II3 Paragraph 164, Rz 148, SSt 48/57), andererseits prüfen müssen, ob ein Fall der Paragraphen 62, 67, Absatz 2, StGB vorliegt, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (siehe Leukauf/Steininger aaO Paragraph 64, RN 18) bisher nach der Aktenlage nicht gegeben sind.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Schuldspruchfakten 1a und b) richtet, schlägt sie fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu den hehlereibegründenden Vortaten die aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlichen unmissverständlichen Urteilsannahmen, die vom Angeklagten übernommenen PKW Fiat Punto und Fiat Ducato seien (nicht von ihm selbst, sondern) von jeweils einer anderen Person mit dem Vorsatz angemietet worden, sie mit dem Zweck unrechtmäßiger Bereicherung zum Nachteil der Eigentümer zu verbringen und zu veräußern (US 2 iVm 4 f).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu den hehlereibegründenden Vortaten die aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlichen unmissverständlichen Urteilsannahmen, die vom Angeklagten übernommenen PKW Fiat Punto und Fiat Ducato seien (nicht von ihm selbst, sondern) von jeweils einer anderen Person mit dem Vorsatz angemietet worden, sie mit dem Zweck unrechtmäßiger Bereicherung zum Nachteil der Eigentümer zu verbringen und zu veräußern (US 2 in Verbindung mit 4 f).
Soweit die Beschwerde (Z 9 lit b) behauptet, die Strafbarkeit der Taten sei gemäß § 65 Abs 4 Z 1 StGB nach den Gesetzen des italienischen Tatorts erloschen, übergeht sie die Urteilsfeststellungen, dass der Angeklagte die Fahrzeuge durch Österreich chauffierte (US 4 f). Der Schuldspruch stützt sich nämlich infolge Begehung des in der Erscheinungsform des Unterstützens beim Verheimlichen und Verwerten verwirklichten Dauerdelikts nach § 164 Abs 1 StGB (vgl EvBl 1991/21, 14 Os 47/96) auch im Inland auf die durch §§ 62 und 67 Abs 2 StGB begründete österreichische Zuständigkeit, weshalb der nur vom im Ausland gesetzten Teil des (als rechtliche Einheit zu wertenden) Gesamtgeschehens ausgehende, auf einen italienischen Tatort und § 65 Abs 4 StGB Bezug nehmende Einwand prozessordnungswidrig nicht das gesamte Urteilssubstrat berücksichtigt.Soweit die Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) behauptet, die Strafbarkeit der Taten sei gemäß Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins, StGB nach den Gesetzen des italienischen Tatorts erloschen, übergeht sie die Urteilsfeststellungen, dass der Angeklagte die Fahrzeuge durch Österreich chauffierte (US 4 f). Der Schuldspruch stützt sich nämlich infolge Begehung des in der Erscheinungsform des Unterstützens beim Verheimlichen und Verwerten verwirklichten Dauerdelikts nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB vergleiche EvBl 1991/21, 14 Os 47/96) auch im Inland auf die durch Paragraphen 62 und 67 Absatz 2, StGB begründete österreichische Zuständigkeit, weshalb der nur vom im Ausland gesetzten Teil des (als rechtliche Einheit zu wertenden) Gesamtgeschehens ausgehende, auf einen italienischen Tatort und Paragraph 65, Absatz 4, StGB Bezug nehmende Einwand prozessordnungswidrig nicht das gesamte Urteilssubstrat berücksichtigt.
In gleicher Weise argumentiert auch die Strafbemessungsrüge (Z 11) mit der Behauptung eines Verstoßes gegen § 65 Abs 2 StGB urteilsfremd.In gleicher Weise argumentiert auch die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) mit der Behauptung eines Verstoßes gegen Paragraph 65, Absatz 2, StGB urteilsfremd.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - soweit darüber nicht kassatorisch entschieden wurde - teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - soweit darüber nicht kassatorisch entschieden wurde - teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).