Die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Antrag auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinderpsychiatrie zum Beweis dafür, dass Alina R***** zu Lügenhaftigkeit bzw zu Unwahrheiten neigt und darüber hinaus auch ein notorisch gesteigertes Geltungsbedürfnis hat" (S 238), wurde zu Recht abgewiesen (S 239):
Eine psychiatrische Untersuchung eines Zeugen setzt abgesehen von seiner Zustimmung (oder der seines gesetzlichen Vertreters) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahe kommen.Eine psychiatrische Untersuchung eines Zeugen setzt abgesehen von seiner Zustimmung (oder der seines gesetzlichen Vertreters) voraus, dass objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im Paragraph 11, StGB erfassten Geistesstörungen nahe kommen.
Ein auf eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen abzielender Beweisantrag hat daher (neben Angaben, welche die Zustimmung des Zeugen oder seines gesetzlichen Vertreters zur Untersuchung nahe legen) auch darzutun, dass objektive Momente für die Annahme vorliegen, der Zeuge leide unter Wahrnehmungsschwächen, Gedächtnisschwächen oder Wiedergabeschwächen, die nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahe kommen (jüngst 12 Os 52/03, 11 Os 84/02). Dies war hier nicht der Fall.Ein auf eine psychiatrische Untersuchung von Zeugen abzielender Beweisantrag hat daher (neben Angaben, welche die Zustimmung des Zeugen oder seines gesetzlichen Vertreters zur Untersuchung nahe legen) auch darzutun, dass objektive Momente für die Annahme vorliegen, der Zeuge leide unter Wahrnehmungsschwächen, Gedächtnisschwächen oder Wiedergabeschwächen, die nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in Paragraph 11, StGB erfassten Geistesstörungen nahe kommen (jüngst 12 Os 52/03, 11 Os 84/02). Dies war hier nicht der Fall.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.