Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 173/03×

Entscheidung 15 Os 173/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os173/03

Entscheidungsdatum

08.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 123 Hv 87/03w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der bezeichneten Maßnahmensache stellte Ing. Istvan H***** in einer von ihm selbst verfassten, mit 3. November 2003 datierten Eingabe an den Obersten Gerichtshof unter anderem den Antrag, "festzustellen, dass eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit - Paragraph 3, Absatz eins, GRBG - vorsätzlich begangen wurde und zu deren sofortige Abstellung die nötige Anordnungen zu treffen und die Verantwortlichen dafür zur Rechenschaft zu ziehen". Die Eingabe enthält außer dem Vorbringen, dass er "willkürlich weggesperrt" worden sei, der Abstreitung von Verfahrensschritten im Zuge der vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO, Hinweisen auf Anzeigen des Betroffenen gegen zahlreiche Personen, darunter viele Richter, und einer durch zahlreiche Invektiven gekennzeichneten Bezugnahme auf zwei im vorliegenden Verfahren getroffene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes hauptsächlich Verbalinjurien.

Rechtliche Beurteilung

Weil die Beschwerde demnach nicht an den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG orientiert ist, war sie zurückzuweisen, womit ein Verbesserungsverfahren in Ansehung formeller Mängel unterbleiben konnte (11 Os 147/99).

Anmerkung

E71898 15Os173.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00173.03.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20040108_OGH0002_0150OS00173_0300000_000