Dieser Schuldspruch steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 35 Abs 1 SMG (in der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Fassung; hinsichtlich Tatzeiten vor dem 1. Jänner 2008 vgl §§ 1, 61 StGB) hat die Staatsanwaltschaft unter den in den Abs 3 bis 7 leg cit genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach §§ 27 Abs 1 und 2 oder 30 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.Nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG (in der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Fassung; hinsichtlich Tatzeiten vor dem 1. Jänner 2008 vergleiche Paragraphen eins, 61, StGB) hat die Staatsanwaltschaft unter den in den Absatz 3 bis 7 leg cit genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 oder 30 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.
Gemäß § 37 SMG hat nach Einbringen der Anklage das Gericht die §§ 35 und 36 SMG sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.Gemäß Paragraph 37, SMG hat nach Einbringen der Anklage das Gericht die Paragraphen 35 und 36 SMG sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (§ 31b SMG) übersteigende Menge handelt, für den persönlichen Gebrauch oder für einen Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt, ist nach § 30 Abs 1 und Abs 2 SMG nicht zu bestrafen (Abs 3 Z 1 leg cit).Wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (Paragraph 31 b, SMG) übersteigende Menge handelt, für den persönlichen Gebrauch oder für einen Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt, ist nach Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, SMG nicht zu bestrafen (Absatz 3, Ziffer eins, leg cit).
Nach der - auch für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden (§ 488 Abs 1 StPO) - Bestimmung des § 270 Abs 4 Z 2 StPO (in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Urteilsfällung geltenden Fassung [§ 514 Abs 5 StPO] des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 2009/52) hat eine - unter den in § 270 Abs 4 StPO genannten, hier vorgelegenen Voraussetzungen zulässige - gekürzte Urteilsausfertigung im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen - sei es auch durch bloßen Verweis auf einen diese Tatsachen enthaltenden Urteilsspruch - in gedrängter Darstellung zu enthalten.Nach der - auch für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden (Paragraph 488, Absatz eins, StPO) - Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO (in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Urteilsfällung geltenden Fassung [§ 514 Absatz 5, StPO] des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl römisch eins 2009/52) hat eine - unter den in Paragraph 270, Absatz 4, StPO genannten, hier vorgelegenen Voraussetzungen zulässige - gekürzte Urteilsausfertigung im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen - sei es auch durch bloßen Verweis auf einen diese Tatsachen enthaltenden Urteilsspruch - in gedrängter Darstellung zu enthalten.
Sowohl in Ansehung der Urteilsannahme eines Erwerbs und Besitzes von Suchtgift und dessen nachfolgender Konsumation, die überdies (von der Generalprokuratur nicht gerügt, aber von Amts wegen festzustellen [§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 39]) die - hier aber unterbliebene - Tatprivilegierung nach § 27 Abs 2 SMG verwirklicht hätte, als auch hinsichtlich des (bloßen) Ankaufs psychotroper Stoffe, wurden solchermaßen nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO erforderliche klare Tatsachenannahmen in Richtung eines nicht nach § 35 Abs 1 SMG privilegierten Missbrauchs und eines nicht bereits unter den Strafausschließungsgrund des § 30 Abs 3 Z 1 SMG fallenden Erwerbs und Besitzes psychotroper Stoffe nicht getroffen.Sowohl in Ansehung der Urteilsannahme eines Erwerbs und Besitzes von Suchtgift und dessen nachfolgender Konsumation, die überdies (von der Generalprokuratur nicht gerügt, aber von Amts wegen festzustellen [§ 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 39]) die - hier aber unterbliebene - Tatprivilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG verwirklicht hätte, als auch hinsichtlich des (bloßen) Ankaufs psychotroper Stoffe, wurden solchermaßen nach Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO erforderliche klare Tatsachenannahmen in Richtung eines nicht nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG privilegierten Missbrauchs und eines nicht bereits unter den Strafausschließungsgrund des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, SMG fallenden Erwerbs und Besitzes psychotroper Stoffe nicht getroffen.
Der Einzelrichter hätte daher ausdrückliche Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs 3 Z 1 (allenfalls auch Z 2) SMG, im Übrigen aber entweder in Richtung einer - nicht privilegierten - ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines anderen, aber zum Vorteil der Angeklagten erfolgten Suchtgiftdelinquenz zu treffen oder aber die - (nunmehr) an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen - zwingenden Diversionsbestimmungen nach §§ 35 Abs 1, 37 SMG anzuwenden und demzufolge grundsätzlich eine Auskunft sowie eine Stellungnahme gemäß § 35 Abs 3 Z 1 und 2 SMG und die Zustimmung der Angeklagten zu allfällig notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 35 Abs 6 SMG) einzuholen gehabt (vgl bereits 15 Os 182/09t).Der Einzelrichter hätte daher ausdrückliche Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, (allenfalls auch Ziffer 2,) SMG, im Übrigen aber entweder in Richtung einer - nicht privilegierten - ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines anderen, aber zum Vorteil der Angeklagten erfolgten Suchtgiftdelinquenz zu treffen oder aber die - (nunmehr) an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen - zwingenden Diversionsbestimmungen nach Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG anzuwenden und demzufolge grundsätzlich eine Auskunft sowie eine Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins und 2 SMG und die Zustimmung der Angeklagten zu allfällig notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (Paragraph 35, Absatz 6, SMG) einzuholen gehabt vergleiche bereits 15 Os 182/09t).
Da dies vorliegend unterblieb, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verurteilung, der Angeklagten zum Nachteil gereichend (§ 292 letzter Satz StPO), zu Punkt 2 der Strafausschließungsgrund des § 30 Abs 3 Z 1 SMG, darüber hinaus aber das temporäre Verfolgungshindernis nach §§ 35 Abs 1, 37 SMG entgegenstand (RIS-Justiz RS0113620 [T2]; Rosbaud in Hinterhofer/Rosbaud, SMG § 35 Rz 7).Da dies vorliegend unterblieb, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verurteilung, der Angeklagten zum Nachteil gereichend (Paragraph 292, letzter Satz StPO), zu Punkt 2 der Strafausschließungsgrund des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, SMG, darüber hinaus aber das temporäre Verfolgungshindernis nach Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG entgegenstand (RIS-Justiz RS0113620 [T2]; Rosbaud in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 35, Rz 7).
Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, das Urteil in seinem schuldigsprechenden Teil, demgemäß auch den Strafausspruch sowie den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 StPO aufzuheben und die Sache an das zuständige Bezirksgericht Graz-Ost zu verweisen.Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, das Urteil in seinem schuldigsprechenden Teil, demgemäß auch den Strafausspruch sowie den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO aufzuheben und die Sache an das zuständige Bezirksgericht Graz-Ost zu verweisen.