Nach der für den Strafrechtsbereich grundsätzlich geltenden (von jener des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 abweichenden - vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 11, Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 7 jeweils zu § 74) Legaldefinition des § 74 Z 4 StGB ist "Beamter" jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen (erste Alternative), oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist (zweite Alternative). Im Sinn der ersten Alternative sind darunter demnach (nur) Personen zu verstehen, die kraft ihrer Bestellung als Organ einer Gebietskörperschaft Rechtshandlungen vornehmen, die dem Rechtsträger zugerechnet werden. Dabei kommt es immer auf eine bestimmte Funktion an. Alle diese Kriterien fehlen aber beim pensionierten Beamten.Nach der für den Strafrechtsbereich grundsätzlich geltenden (von jener des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 abweichenden - vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 11, Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 7 jeweils zu Paragraph 74,) Legaldefinition des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB ist "Beamter" jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen (erste Alternative), oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist (zweite Alternative). Im Sinn der ersten Alternative sind darunter demnach (nur) Personen zu verstehen, die kraft ihrer Bestellung als Organ einer Gebietskörperschaft Rechtshandlungen vornehmen, die dem Rechtsträger zugerechnet werden. Dabei kommt es immer auf eine bestimmte Funktion an. Alle diese Kriterien fehlen aber beim pensionierten Beamten.
Vom strafrechtlichen Beamtenbegriff ist (entgegen der in der Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Ansicht) jener im § 1 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) definierte zu unterscheiden, der zur Lösung der aktuellen Rechtsfrage unbrauchbar ist. Das grundsätzlich auf Lebenszeit begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines solchen Beamten wird durch Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand zwar inhaltlich umgestaltet, jedoch nicht beendet. Als "Beamter des Ruhestandes" hat er auch eine Schlechterstellung gegenüber den (aktiven) "Beamten des Dienststandes" in Kauf zu nehmen (vgl Fellner Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit 31. Ergänzungslieferung, ausgegeben im Dezember 1999 S 50/3).Vom strafrechtlichen Beamtenbegriff ist (entgegen der in der Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Ansicht) jener im Paragraph eins, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) definierte zu unterscheiden, der zur Lösung der aktuellen Rechtsfrage unbrauchbar ist. Das grundsätzlich auf Lebenszeit begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines solchen Beamten wird durch Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand zwar inhaltlich umgestaltet, jedoch nicht beendet. Als "Beamter des Ruhestandes" hat er auch eine Schlechterstellung gegenüber den (aktiven) "Beamten des Dienststandes" in Kauf zu nehmen vergleiche Fellner Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit 31. Ergänzungslieferung, ausgegeben im Dezember 1999 S 50/3).
Der im § 74 Z 4 StGB umschriebene Begriff des funktionalen Beamten, der einerseits unter dem besonderen Schutz des Gesetzes steht und dem andererseits besondere Verantwortlichkeiten auferlegt sind, gilt uneingeschränkt auch für § 117 Abs 2 StGB (Leukauf/Steininger aaO RN 14, Foregger in WK2 Rz 11, Kienapfel BT4 Rz 9 jeweils zu § 117 und Jerabek in WK2 Rz 2 zu § 74). Gemäß dieser Bestimmung hat der öffentliche Ankläger unter den dort weiter angeführten Voraussetzungen ehrenrührige Angriffe gegen einen Beamten zu verfolgen, wenn sie entweder (Satz 1) während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes, also von Person zu Person begangen wurden, wobei sich der Beleidigte in nach außen hin erkennbarer, rechtmäßiger Erfüllung spezifischer amtlicher oder dienstlicher Aufgaben betätigen muss (Leukauf/Steininger aaO RN 15, Foregger aaO Rz 74, Kienapfel aaO Rz 7 jeweils zu § 117), oder (Satz 2) die in Beziehung auf eine seiner Berufshandlungen unter den Voraussetzungen qualifizierter Öffentlichkeit (vorliegend: in einem Druckwerk) erfolgt sind.Der im Paragraph 74, Ziffer 4, StGB umschriebene Begriff des funktionalen Beamten, der einerseits unter dem besonderen Schutz des Gesetzes steht und dem andererseits besondere Verantwortlichkeiten auferlegt sind, gilt uneingeschränkt auch für Paragraph 117, Absatz 2, StGB (Leukauf/Steininger aaO RN 14, Foregger in WK2 Rz 11, Kienapfel BT4 Rz 9 jeweils zu Paragraph 117 und Jerabek in WK2 Rz 2 zu Paragraph 74,). Gemäß dieser Bestimmung hat der öffentliche Ankläger unter den dort weiter angeführten Voraussetzungen ehrenrührige Angriffe gegen einen Beamten zu verfolgen, wenn sie entweder (Satz 1) während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes, also von Person zu Person begangen wurden, wobei sich der Beleidigte in nach außen hin erkennbarer, rechtmäßiger Erfüllung spezifischer amtlicher oder dienstlicher Aufgaben betätigen muss (Leukauf/Steininger aaO RN 15, Foregger aaO Rz 74, Kienapfel aaO Rz 7 jeweils zu Paragraph 117,), oder (Satz 2) die in Beziehung auf eine seiner Berufshandlungen unter den Voraussetzungen qualifizierter Öffentlichkeit (vorliegend: in einem Druckwerk) erfolgt sind.
Demnach beinhaltet der - hier allein interessierende - zweite Satz des § 117 Abs 2 StGB für das Verfolgungsrecht des Staatsanwaltes unmissverständlich zwei voneinander unabhängige, aber kumulativ verlangte essentielle Kriterien, nämlich die Begehung einer strafbaren Handlung gegen die Ehre eines funktionalen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) und dass der ehrenrührige Vorwurf mit Beziehung auf dessen Berufshandlungen unter qualifizierter Publizitätswirkung erhoben wurde. Daraus folgt, dass Objekt eines Ehrenbeleidigungsdelikts (auch) im Sinne des § 117 Abs 2 zweiter Satz StGB nur ein aktiver Beamter sein kann, aber nicht auch ein bereits in Ruhestand getretener, weshalb ein pensionierter Beamter von vorneherein aus der Regelung des § 117 Abs 2 StGB ausscheidet.Demnach beinhaltet der - hier allein interessierende - zweite Satz des Paragraph 117, Absatz 2, StGB für das Verfolgungsrecht des Staatsanwaltes unmissverständlich zwei voneinander unabhängige, aber kumulativ verlangte essentielle Kriterien, nämlich die Begehung einer strafbaren Handlung gegen die Ehre eines funktionalen Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) und dass der ehrenrührige Vorwurf mit Beziehung auf dessen Berufshandlungen unter qualifizierter Publizitätswirkung erhoben wurde. Daraus folgt, dass Objekt eines Ehrenbeleidigungsdelikts (auch) im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, zweiter Satz StGB nur ein aktiver Beamter sein kann, aber nicht auch ein bereits in Ruhestand getretener, weshalb ein pensionierter Beamter von vorneherein aus der Regelung des Paragraph 117, Absatz 2, StGB ausscheidet.
Hätte der Gesetzgeber die Verletzung der Ehre (auch) eines nicht mehr aktiven Beamten als ein von Amts wegen zu verfolgendes Ermächtigungsdelikt nach § 117 Abs 2 StGB normieren wollen, wäre eine entsprechende ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen.Hätte der Gesetzgeber die Verletzung der Ehre (auch) eines nicht mehr aktiven Beamten als ein von Amts wegen zu verfolgendes Ermächtigungsdelikt nach Paragraph 117, Absatz 2, StGB normieren wollen, wäre eine entsprechende ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen.
Angesichts des klaren Gesetzestextes im § 117 Abs 2 StGB bleibt aber für die Annahme einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten (regelwidrigen), im übrigen nur zum Vorteil des Beschuldigten durch methodische Rechtsfortbildung schließbaren Lücke (Leukauf/Steininger aaO § 1 RN 8, Mayerhofer StPO4 § 1 E 42) in Bezug auf die vorliegend relevante Beamtendefinition kein Raum. Auch die - nur bei (hier nicht aktueller) zweifelhafter Ausdrucksweise des Gesetzes heranzuziehende (Leukauf/Steininger aaO RN 14, Mayerhofer aaO E 26 f) - Entstehungsgeschichte des § 117 Abs 2 StGB (RV zum StGB 1971 30 BlgNR XIII. GP, 250) lässt unter Berücksichtigung der weitgehenden Anknüpfung an die frühere Rechtslage des § 495 Abs 2 StG eine Interpretation des Gesetzeswortlautes im von beiden Instanzen aufgezeigten (erweiternden) Sinne nicht zu: Denn die Wahrung öffentlicher Interessen sowie der Schutz des Beamten durch Übernahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt und die Verhinderung des Kostenrisikos (siehe schon zu § 495 StG - AB 398 BlgNR III. GP 1 f; Hager/Walenta Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht3 S 19) sollen nach dem klaren legistischen Willen eben nur dem aktiven staatlichen Organträger zukommen.Angesichts des klaren Gesetzestextes im Paragraph 117, Absatz 2, StGB bleibt aber für die Annahme einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten (regelwidrigen), im übrigen nur zum Vorteil des Beschuldigten durch methodische Rechtsfortbildung schließbaren Lücke (Leukauf/Steininger aaO Paragraph eins, RN 8, Mayerhofer StPO4 Paragraph eins, E 42) in Bezug auf die vorliegend relevante Beamtendefinition kein Raum. Auch die - nur bei (hier nicht aktueller) zweifelhafter Ausdrucksweise des Gesetzes heranzuziehende (Leukauf/Steininger aaO RN 14, Mayerhofer aaO E 26 f) - Entstehungsgeschichte des Paragraph 117, Absatz 2, StGB Regierungsvorlage zum StGB 1971 30 BlgNR römisch dreizehn. GP, 250) lässt unter Berücksichtigung der weitgehenden Anknüpfung an die frühere Rechtslage des Paragraph 495, Absatz 2, StG eine Interpretation des Gesetzeswortlautes im von beiden Instanzen aufgezeigten (erweiternden) Sinne nicht zu: Denn die Wahrung öffentlicher Interessen sowie der Schutz des Beamten durch Übernahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt und die Verhinderung des Kostenrisikos (siehe schon zu Paragraph 495, StG - Ausschussbericht 398 BlgNR römisch drei. Gesetzgebungsperiode 1 f; Hager/Walenta Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht3 S 19) sollen nach dem klaren legistischen Willen eben nur dem aktiven staatlichen Organträger zukommen.
Zufolge der rechtsfehlerhaften Bejahung der Beamteneigenschaft des ehemaligen Botschafters Dr. Anton S***** wurde diesem das von ihm - wie dargelegt - zutreffend nach § 117 Abs 1 erster Satz StGB in Anspruch genommene persönliche Verfolgungsrecht (ON 1) von den damit befassten Gerichten zu Unrecht abgesprochen.Zufolge der rechtsfehlerhaften Bejahung der Beamteneigenschaft des ehemaligen Botschafters Dr. Anton S***** wurde diesem das von ihm - wie dargelegt - zutreffend nach Paragraph 117, Absatz eins, erster Satz StGB in Anspruch genommene persönliche Verfolgungsrecht (ON 1) von den damit befassten Gerichten zu Unrecht abgesprochen.
Demnach war der Beschwerde Folge zu geben und der gerügte - ausschließlich zum Vorteil der Privatangeklagten ausschlagende - Gesetzesverstoß (§ 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO) aus Gründen der Rechtssicherheit wie im Spruch ersichtlich festzustellen.Demnach war der Beschwerde Folge zu geben und der gerügte - ausschließlich zum Vorteil der Privatangeklagten ausschlagende - Gesetzesverstoß (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO) aus Gründen der Rechtssicherheit wie im Spruch ersichtlich festzustellen.