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Rechtssatz RS0113031×

Rechtssatz RS0113031

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113031

Geschäftszahl

15Os175/99 (15Os176/99)

Entscheidungsdatum

27.01.2000

Rechtssatz

Paragraph 117, Absatz 2, zweiter Satz StGB normiert für das Verfolgungsrecht des Staatsanwaltes unmissverständlich zwei voneinander unabhängige, aber kumulativ verlangte essentielle Kriterien, nämlich die Begehung einer strafbaren Handlung gegen die Ehre eines funktionalen Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) und dass der ehrenrührige Vorwurf mit Beziehung auf dessen Berufshandlungen unter qualifizierter Publizitätswirkung erhoben wurde. Daraus folgt, dass Objekt eines Ehrenbeleidigungsdelikts (auch) im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, zweiter Satz StGB nur ein aktiver Beamter sein kann, aber nicht auch ein bereits in Ruhestand getretener, weshalb ein pensionierter Beamter von vorneherein aus der Regelung des Paragraph 117, Absatz 2, StGB ausscheidet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113031

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_0150OS00175_9900000_001