In beiden Verfahren des Bezirksgerichtes Villach wurde, wie die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, das Gesetz mehrfach verletzt.
1. Zum Verfahren AZ 5 U 205/00g:
Gemäß § 454 erster Satz StPO ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist und sich auch nicht unter den in § 451 Abs 3 StPO genannten Umständen bei Gericht befindet, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl - wenn es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, mit der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen (§ 455 Abs 2 StPO) - vorzuladen. Die Vorladung ist so einzurichten, dass dem Beschuldigten, sofern er nicht selbst einer Abkürzung zustimmt, ab der Zustellung eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt (§ 455 Abs 1 StPO). Wenn der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet nicht erscheint, kann der Richter, sofern er die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, ihn zum persönlichen Erscheinen auffordern, oder, wenn das bereits geschehen ist, vorführen lassen (§ 459 erster Satz StPO).Gemäß Paragraph 454, erster Satz StPO ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist und sich auch nicht unter den in Paragraph 451, Absatz 3, StPO genannten Umständen bei Gericht befindet, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl - wenn es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, mit der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen (Paragraph 455, Absatz 2, StPO) - vorzuladen. Die Vorladung ist so einzurichten, dass dem Beschuldigten, sofern er nicht selbst einer Abkürzung zustimmt, ab der Zustellung eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt (Paragraph 455, Absatz eins, StPO). Wenn der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet nicht erscheint, kann der Richter, sofern er die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, ihn zum persönlichen Erscheinen auffordern, oder, wenn das bereits geschehen ist, vorführen lassen (Paragraph 459, erster Satz StPO).
Nach § 175 Abs 1 Z 2 StPO kann der Richter den Beschuldigten, der sich verborgen hält, auch ohne vorherige Vorladung vorführen lassen. Nach § 451 Abs 3 StPO kann er ausnahmsweise - ohne Einhaltung einer Vorbereitungsfrist - im Fall der Vorführung des Beschuldigten sofort verhandeln, wenn der Beschuldigte geständig ist und der sofortigen Hauptverhandlung zustimmt. Jedenfalls wäre er aber auch in diesem Fall iSd § 454 letzter Satz StPO über sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen, und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO zu belehren.Nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO kann der Richter den Beschuldigten, der sich verborgen hält, auch ohne vorherige Vorladung vorführen lassen. Nach Paragraph 451, Absatz 3, StPO kann er ausnahmsweise - ohne Einhaltung einer Vorbereitungsfrist - im Fall der Vorführung des Beschuldigten sofort verhandeln, wenn der Beschuldigte geständig ist und der sofortigen Hauptverhandlung zustimmt. Jedenfalls wäre er aber auch in diesem Fall iSd Paragraph 454, letzter Satz StPO über sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen, und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu belehren.
All dies war freilich nicht der Fall. Vielmehr war zum einen dem Gericht der (im Vorführbefehl genannte) Aufenthaltsort des Beschuldigten bekannt, sodass die Voraussetzungen des § 175 Abs 1 Z 2 StPO nicht vorlagen, zum anderen erfolgte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls keine Zustimmung des Beschuldigten zur sofortigen Verhandlung (und im Übrigen keine Belehrung über die Verteidigerbeiziehung).All dies war freilich nicht der Fall. Vielmehr war zum einen dem Gericht der (im Vorführbefehl genannte) Aufenthaltsort des Beschuldigten bekannt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nicht vorlagen, zum anderen erfolgte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls keine Zustimmung des Beschuldigten zur sofortigen Verhandlung (und im Übrigen keine Belehrung über die Verteidigerbeiziehung).
Zeugen sind zunächst gemäß § 221 Abs 1 letzter Satz StPO zur Hauptverhandlung vorzuladen. Gemäß § 242 Abs 1 StPO kann der Gerichtshof, wenn Zeugen, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, deren ungesäumte Vorführung verfügen. Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 447 StPO auch für das bezirksgerichtliche Verfahren.Zeugen sind zunächst gemäß Paragraph 221, Absatz eins, letzter Satz StPO zur Hauptverhandlung vorzuladen. Gemäß Paragraph 242, Absatz eins, StPO kann der Gerichtshof, wenn Zeugen, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, deren ungesäumte Vorführung verfügen. Die genannten Bestimmungen gelten gemäß Paragraph 447, StPO auch für das bezirksgerichtliche Verfahren.
Die Veranlassung der Vorführung sowohl des Beschuldigten als auch des Zeugen ohne vorangegangene Ladung verstieß gegen die genannten Bestimmungen.
Im Hinblick auf das Geständnis in beiden Instanzen, die Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld im Rechtsmittelverfahren und das Absehen von einer Zusatzstrafe waren diese Gesetzesverletzungen ohne konkrete Wirkung lediglich festzustellen.
2. Zum Verfahren AZ 5 U 292/01b:
2.1. Die Rechtsbelehrung zum Beschluss auf Abweisung des Protokollberichtigungsantrages widersprach § 481 StPO, wonach gegen Beschlüsse des Bezirksgerichtes die Beschwerde zulässig ist, soweit sie nicht nach einzelnen Gesetzesstellen ausgeschlossen ist. Daher kann im bezirksgerichtlichen Verfahren auch gegen die Abweisung eines Protokollberichtigungsantrages Beschwerde erhoben werden (Fabrizy StPO9 § 481 Rz 1 mwN).2.1. Die Rechtsbelehrung zum Beschluss auf Abweisung des Protokollberichtigungsantrages widersprach Paragraph 481, StPO, wonach gegen Beschlüsse des Bezirksgerichtes die Beschwerde zulässig ist, soweit sie nicht nach einzelnen Gesetzesstellen ausgeschlossen ist. Daher kann im bezirksgerichtlichen Verfahren auch gegen die Abweisung eines Protokollberichtigungsantrages Beschwerde erhoben werden (Fabrizy StPO9 Paragraph 481, Rz 1 mwN).
2.2. Der Beschluss auf Ablehnung einer Protokollberichtigung verstieß in seiner Begründung gegen § 271 Abs 3 StPO. Nach dieser Bestimmung sind Aussagen von Zeugen im Hauptverhandlungsprotokoll unter anderem dann zu erwähnen, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten. Die kursorische Begründung des Beschlusses nahm auf diese Vorschrift zwar dem Wortlaut nach Bezug. Sie brachte jedoch die Ansicht zum Ausdruck, dass die im Berichtigungsantrag behauptete detaillierte Schilderung, auf welche Weise der Zeuge bei Ablegung seiner früheren belastenden Aussage unter Druck gesetzt wurde, keine im Sinn des § 271 Abs 3 StPO erwähnungsbedürftige Aussage darstelle.2.2. Der Beschluss auf Ablehnung einer Protokollberichtigung verstieß in seiner Begründung gegen Paragraph 271, Absatz 3, StPO. Nach dieser Bestimmung sind Aussagen von Zeugen im Hauptverhandlungsprotokoll unter anderem dann zu erwähnen, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten. Die kursorische Begründung des Beschlusses nahm auf diese Vorschrift zwar dem Wortlaut nach Bezug. Sie brachte jedoch die Ansicht zum Ausdruck, dass die im Berichtigungsantrag behauptete detaillierte Schilderung, auf welche Weise der Zeuge bei Ablegung seiner früheren belastenden Aussage unter Druck gesetzt wurde, keine im Sinn des Paragraph 271, Absatz 3, StPO erwähnungsbedürftige Aussage darstelle.
Eine solche Rechtsauffassung ist aus der Bestimmung nicht abzuleiten. Dem Berichtigungsantrag wäre der Erfolg zu versagen gewesen, wenn der Zeuge die im Antragsvorbringen behaupteten Angaben über die Begleitumstände der polizeilichen Einvernahme in der Hauptverhandlung nicht gemacht haben sollte. Auf die Frage, in welchem Umfang das Antragsvorbringen über den Aussageinhalt zutrifft, ging aber der Richter - der zudem den Vorwurf der Verweigerung der Aufnahme eines Ablehnungsantrags in das Protokoll völlig unbeachtet ließ (vgl aber § 271 Abs 1 StPO) - überhaupt nicht ein, was die Möglichkeit eines Nachteils für den Beschuldigten bedeutete.Eine solche Rechtsauffassung ist aus der Bestimmung nicht abzuleiten. Dem Berichtigungsantrag wäre der Erfolg zu versagen gewesen, wenn der Zeuge die im Antragsvorbringen behaupteten Angaben über die Begleitumstände der polizeilichen Einvernahme in der Hauptverhandlung nicht gemacht haben sollte. Auf die Frage, in welchem Umfang das Antragsvorbringen über den Aussageinhalt zutrifft, ging aber der Richter - der zudem den Vorwurf der Verweigerung der Aufnahme eines Ablehnungsantrags in das Protokoll völlig unbeachtet ließ vergleiche aber Paragraph 271, Absatz eins, StPO) - überhaupt nicht ein, was die Möglichkeit eines Nachteils für den Beschuldigten bedeutete.
2.3. Bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag ließ der Vorsteher des Bezirksgerichtes die der Verweigerung der Protokollberichtigung zu Grunde liegende Auffassung des Verhandlungsrichters über die Protokollierung einer wenigstens abstrakt zur Entlastung des Beschuldigten geeigneten Aussage außer Betracht. Er stützte sich nur auf die jede Befangenheit in Abrede stellenden Äußerungen des Richters, auch auf jene zum Vorbringen eines früheren Ablehnungsgesuches. Der Gerichtsvorsteher verabsäumte es jedoch, die Stichhaltigkeit der Stellungnahme an Hand der Aktenlage zu überprüfen.
Da es bei Entscheidung über die Ablehnung eines Richters nicht nur darauf ankommt, ob dieser selbst sich befangen fühlt oder nicht, sondern grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit genügt, sofern dafür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, welche die Eignung besitzen, aus objektiver Sicht die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, wäre seine Vorgangsweise unter Berücksichtigung der aktenkundigen Umstände - und nicht allein der Stellungnahme des abgelehnten Richters - zu bewerten gewesen. Stellt auch die Annahme oder Verneinung einer Befangenheit eine Ermessensentscheidung dar, ist diese doch einer Bekämpfung im Weg des § 33 Abs 2 StPO zugänglich, wenn sie (wie im vorliegenden Fall) auf einer unrichtigen Rechtsansicht - hier: über die alleinige Bedeutung der Stellungnahme des Abgelehnten - beruht, auf Grund der eine Überprüfung des Antragsvorbringens unter Heranziehung der Aktenlage unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 292 E 7, 8a, 9a) und das Gericht somit von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Markel, WK-StPO § 1 Rz 43). Die Entscheidung vom 10. Februar 2003 war daher aufzuheben und dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Villach aufzutragen, nach eingehender Prüfung an Hand der Aktenlage neuerlich über den Ablehnungsantrag (ON 17) zu entscheiden. Dabei wird auch die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten im Verfahren 5 U 205/00 zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen sein, dass es im Verfahren 5 U 292/01b zur kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Daniela Z***** nach § 162a StPO kam, ohne dem Beschuldigten, den der Richter sogar wegschickte, ein Fragerecht einzuräumen (ON 11), obwohl § 162a StPO das Fragerecht des Beschuldigten und (nicht: oder) seines Vertreters vorsieht und die Hauptverhandlung vom 10. September 2002 in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde, obwohl die Voraussetzungen des § 459 StPO mangels Ladung des Beschuldigten zu dieser Hauptverhandlung nicht vorlagen.Da es bei Entscheidung über die Ablehnung eines Richters nicht nur darauf ankommt, ob dieser selbst sich befangen fühlt oder nicht, sondern grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit genügt, sofern dafür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, welche die Eignung besitzen, aus objektiver Sicht die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, wäre seine Vorgangsweise unter Berücksichtigung der aktenkundigen Umstände - und nicht allein der Stellungnahme des abgelehnten Richters - zu bewerten gewesen. Stellt auch die Annahme oder Verneinung einer Befangenheit eine Ermessensentscheidung dar, ist diese doch einer Bekämpfung im Weg des Paragraph 33, Absatz 2, StPO zugänglich, wenn sie (wie im vorliegenden Fall) auf einer unrichtigen Rechtsansicht - hier: über die alleinige Bedeutung der Stellungnahme des Abgelehnten - beruht, auf Grund der eine Überprüfung des Antragsvorbringens unter Heranziehung der Aktenlage unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, E 7, 8a, 9a) und das Gericht somit von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Markel, WK-StPO Paragraph eins, Rz 43). Die Entscheidung vom 10. Februar 2003 war daher aufzuheben und dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Villach aufzutragen, nach eingehender Prüfung an Hand der Aktenlage neuerlich über den Ablehnungsantrag (ON 17) zu entscheiden. Dabei wird auch die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten im Verfahren 5 U 205/00 zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen sein, dass es im Verfahren 5 U 292/01b zur kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Daniela Z***** nach Paragraph 162 a, StPO kam, ohne dem Beschuldigten, den der Richter sogar wegschickte, ein Fragerecht einzuräumen (ON 11), obwohl Paragraph 162 a, StPO das Fragerecht des Beschuldigten und (nicht: oder) seines Vertreters vorsieht und die Hauptverhandlung vom 10. September 2002 in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 459, StPO mangels Ladung des Beschuldigten zu dieser Hauptverhandlung nicht vorlagen.