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Entscheidung 15 Os 178/09d×

Entscheidung 15 Os 178/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os178/09d

Entscheidungsdatum

08.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin im Verfahren zur Auslieferung des Dragan T***** zur Strafvollstreckung an die Republik Serbien, AZ 353 HR 92/09k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Dragan T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Oktober 2009, AZ 22 Bs 290/09x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Juni 2009, GZ 353 HR 92/09k-30, wurde die Auslieferung des serbischen Staatsangehörigen Dragan T***** zur Strafvollstreckung der über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts in Kraljevo vom 5. September 2006 (K 61/06) wegen nach österreichischem Recht als Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG beurteilten strafbaren Verhaltens (Übernahme von 427,3 Gramm Marihuana zwecks Übergabe an eine andere Person) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten an die Republik Serbien für zulässig erklärt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen nicht Folge (ON 42).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Betroffenen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; vergleiche RIS-Justiz RS0116089). Denn eine analoge Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes vergleiche RIS-Justiz RS0117728) kommt seit der gesetzlichen Neuregelung des Auslieferungsverfahrens durch BGBl römisch eins 2004/15 infolge der damit eingeführten Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0117728 [T10] samt Folgeentscheidungen).

In Ansehung der behaupteten Verletzung in den Grundrechten nach Artikel 2, sowie Artikel 3, MRK sind der Beschwerdeschrift substrathafte Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach Paragraph 363 a, StPO per analogiam nicht zu entnehmen: Eine Hinderung der Zulässigkeit der Auslieferung durch ein anhängiges Asylverfahren wird gesetzesfremd behauptet vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, ARHG; vergleiche RIS-Justiz RS0123232; 14 Os 67/08x). Der Beschwerdeeinwand, die Zulässigerklärung der Auslieferung stelle die durch Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft garantierte Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen eine (wie vorliegend) erstinstanzlich abweisliche Asylentscheidung in Frage, verkennt, dass die in Rede stehende Richtlinie die Zulässigkeit der Auslieferung eines Asylwerbers gar nicht berührt vergleiche Artikel 39, Absatz 3, Litera a, leg cit). So erklärt auch Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie Ausnahmen von im Absatz eins, leg cit statuierten Grundsatz der Berechtigung von Asylwerbern zum Verbleib im Mitgliedsstaat während der Prüfung des Antrags für den Fall einer Auslieferung ausdrücklich für zulässig. Die Anregung der Beschwerde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Artikel 234, EGV) zur Klärung, „inwieweit beim gegenständlichen Sachverhalt Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG verletzt wurde", einzuholen, entbehrt solcherart jeglicher Grundlage. Die Behauptung schließlich, das Beschwerdegericht habe eine im Asylverfahren vorgebrachte Bedrohungslage des Beschwerdeführers durch Kosovo-Albaner in Serbien im Zusammenhang mit einem mit jenen Bedrohungen verbundenen Mordversuch am Bruder des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, orientiert sich nicht am Inhalt der Beschwerdeentscheidung (BS 5 unten f).

Die unzulässige Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E92808 15Os178.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00178.09D.0108.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20100108_OGH0002_0150OS00178_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung