Dem Erneuerungsantrag kommt keine Berechtigung zu:
Voranzustellen ist, dass das Oberlandesgericht Graz die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl I 2004/15) in den §§ 31, 33 und 34 ARHG vorgenommene Klarstellung, dass die rechtliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens ausschließlich den Gerichten obliegt, zwar nicht hinreichend betonte, doch im Ergebnis zutreffend löste. Die Bundesministerin für Justiz, die wie schon bisher an alle die Auslieferung für unzulässig erklärende Entscheidungen der Gerichte gebunden ist, kann aufgrund dieser geänderten Bestimmungen eine Auslieferung nur mehr aus allgemeinen politischen oder die Rechtsstellung der auszuliefernden Person nicht unmittelbar betreffenden völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen. Grundsätzlich besteht ein paralleler Prüfmaßstab sowohl im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren als auch im gerichtlichen Auslieferungsverfahren nach § 33 Abs 3 ARHG, sodass der entsprechende Informationsstand über die Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat als Entscheidungsgrundlage von wesentlicher Bedeutung ist. Selbst bei einer Anerkennung als politischer Flüchtling im Asylverfahren hat aber das Gericht unabhängig von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob eine politische Verfolgung iSd Art 3 Abs 2 EuAusliefÜbk vorliegt (vgl § 33 Abs 3 ARHG) oder sonstige Auslieferungshindernisse bestehen. Allerdings kann der Entscheidung der Verwaltungsbehörde eines Vertragsstaats der Genfer Konvention eine indizielle Wirkung zukommen (Schomburg/Hackner in:Voranzustellen ist, dass das Oberlandesgericht Graz die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl römisch eins 2004/15) in den Paragraphen 31, 33 und 34 ARHG vorgenommene Klarstellung, dass die rechtliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens ausschließlich den Gerichten obliegt, zwar nicht hinreichend betonte, doch im Ergebnis zutreffend löste. Die Bundesministerin für Justiz, die wie schon bisher an alle die Auslieferung für unzulässig erklärende Entscheidungen der Gerichte gebunden ist, kann aufgrund dieser geänderten Bestimmungen eine Auslieferung nur mehr aus allgemeinen politischen oder die Rechtsstellung der auszuliefernden Person nicht unmittelbar betreffenden völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen. Grundsätzlich besteht ein paralleler Prüfmaßstab sowohl im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren als auch im gerichtlichen Auslieferungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, ARHG, sodass der entsprechende Informationsstand über die Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat als Entscheidungsgrundlage von wesentlicher Bedeutung ist. Selbst bei einer Anerkennung als politischer Flüchtling im Asylverfahren hat aber das Gericht unabhängig von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob eine politische Verfolgung iSd Artikel 3, Absatz 2, EuAusliefÜbk vorliegt vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, ARHG) oder sonstige Auslieferungshindernisse bestehen. Allerdings kann der Entscheidung der Verwaltungsbehörde eines Vertragsstaats der Genfer Konvention eine indizielle Wirkung zukommen (Schomburg/Hackner in:
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen4 § 6 RN 43, 47 und 48; OLG Jena NJW 2007, 1700 f), deren Bedeutung und Gewicht maßgeblich davon abhängt, welche Gründe der Verfolgte im Asylverfahren zur Begründung seiner politischen Verfolgung angegeben hat. Der bloßen „Stellung als Asylwerber" kann im Auslieferungsverfahren keine besondere Bedeutung beigemessen werden, weil weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat garantiert (RIS-Justiz RS0123232).Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen4 Paragraph 6, RN 43, 47 und 48; OLG Jena NJW 2007, 1700 f), deren Bedeutung und Gewicht maßgeblich davon abhängt, welche Gründe der Verfolgte im Asylverfahren zur Begründung seiner politischen Verfolgung angegeben hat. Der bloßen „Stellung als Asylwerber" kann im Auslieferungsverfahren keine besondere Bedeutung beigemessen werden, weil weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat garantiert (RIS-Justiz RS0123232).
Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist (vgl 11 Os 46/08m mit ausführlichen Nachweisen). Den nach ständiger Rechtsprechung des EGMR erforderten schlüssigen Nachweis erheblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr hat der Beschwerdeführer indes nicht erbracht. Zu Recht hob das Rechtsmittelgericht hervor, dass es sich bei der Türkei um einen Konventionsstaat der MRK handelt, sodass die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staats eingeschränkt ist, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des ersuchenden Staats besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Auslieferung Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Meyer-Ladewig, EMRK2 Art 3 Rz 25b, Grabenwarter, EMRK3 § 20 Rz 30 - jeweils mwN, insbesondere 11 Os 46/08m auch unter Verweis auf 13 Os 150/07v). Der Antragsteller vermag mit dem Hinweis auf eine größere Zahl von Entscheidungen des EGMR, welche Übergriffe bzw Fehler im Rahmen polizeilicher Ermittlungen bzw Maßnahmen in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts (Usta u. a. gegen Türkei: 1992) und somit Verletzungen des Art 2 MRK betreffen, keine Anhaltspunkte für derartige Befürchtungen aufzuzeigen.Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Artikel 3, MRK unvereinbar ist vergleiche 11 Os 46/08m mit ausführlichen Nachweisen). Den nach ständiger Rechtsprechung des EGMR erforderten schlüssigen Nachweis erheblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr hat der Beschwerdeführer indes nicht erbracht. Zu Recht hob das Rechtsmittelgericht hervor, dass es sich bei der Türkei um einen Konventionsstaat der MRK handelt, sodass die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staats eingeschränkt ist, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des ersuchenden Staats besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Auslieferung Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Meyer-Ladewig, EMRK2 Artikel 3, Rz 25b, Grabenwarter, EMRK3 Paragraph 20, Rz 30 - jeweils mwN, insbesondere 11 Os 46/08m auch unter Verweis auf 13 Os 150/07v). Der Antragsteller vermag mit dem Hinweis auf eine größere Zahl von Entscheidungen des EGMR, welche Übergriffe bzw Fehler im Rahmen polizeilicher Ermittlungen bzw Maßnahmen in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts (Usta u. a. gegen Türkei: 1992) und somit Verletzungen des Artikel 2, MRK betreffen, keine Anhaltspunkte für derartige Befürchtungen aufzuzeigen.
In Bezug auf Art 6 MRK behauptet der Erneuerungswerber unsubstantiiert „zusätzliche Verurteilungen" der Türkei. Ein inhaltliches Eingehen auf diesen Einwand ist daher nicht möglich. Betreffend Art 8 MRK bringt er gleichfalls substratlos vor, „für den Fall, dass der Ehegattin und den Kindern des Auszuliefernden der Asylstatus zuerkannt wird", hätten diese keine Möglichkeit, mit ihm persönlich in Kontakt zu treten, weil seine Familie nicht mehr in die Türkei reisen könnte. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht gegeben ist, begründet ein Eingriff in das Familienleben nur dann eine Verletzung von Art 8 MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann. Bei der entsprechend dem Eingriffsvorbehalt des Art 8 Abs 2 MRK vorzunehmenden Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme prävaliert in Anbetracht der Schwere der Auslieferungstaten vorliegend ein Überwiegen der öffentlichen Interessen (siehe insbesondere EGMR 28. 6. 2007, ApplNr 31753/02, Kaya gg Deutschland, in welchem Fall ein kaum der türkischen Sprache mächtiger Jugendlicher, dessen gesamte Familie in Deutschland wohnhaft ist, wegen Straffälligkeit in die Türkei abgeschoben wurde, TZ 71: „... the Court finds that a fair balance was struck in this case in that the applicant's expulsion was proportionate to the aims pursued and therefore necessary in a democratic society"), sodass dem Oberlandesgericht keine Fehlbeurteilung anzulasten ist, wenn es einen unzulässigen Eingriff in Art 8 MRK verneinte.In Bezug auf Artikel 6, MRK behauptet der Erneuerungswerber unsubstantiiert „zusätzliche Verurteilungen" der Türkei. Ein inhaltliches Eingehen auf diesen Einwand ist daher nicht möglich. Betreffend Artikel 8, MRK bringt er gleichfalls substratlos vor, „für den Fall, dass der Ehegattin und den Kindern des Auszuliefernden der Asylstatus zuerkannt wird", hätten diese keine Möglichkeit, mit ihm persönlich in Kontakt zu treten, weil seine Familie nicht mehr in die Türkei reisen könnte. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht gegeben ist, begründet ein Eingriff in das Familienleben nur dann eine Verletzung von Artikel 8, MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann. Bei der entsprechend dem Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, MRK vorzunehmenden Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme prävaliert in Anbetracht der Schwere der Auslieferungstaten vorliegend ein Überwiegen der öffentlichen Interessen (siehe insbesondere EGMR 28. 6. 2007, ApplNr 31753/02, Kaya gg Deutschland, in welchem Fall ein kaum der türkischen Sprache mächtiger Jugendlicher, dessen gesamte Familie in Deutschland wohnhaft ist, wegen Straffälligkeit in die Türkei abgeschoben wurde, TZ 71: „... the Court finds that a fair balance was struck in this case in that the applicant's expulsion was proportionate to the aims pursued and therefore necessary in a democratic society"), sodass dem Oberlandesgericht keine Fehlbeurteilung anzulasten ist, wenn es einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, MRK verneinte.
Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.Der Erneuerungsantrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.