Gründe:
Beim Landesgericht Linz ist zum oben angeführten Aktenzeichen gegen Univ.Doz.Dr.Einhard S***** und einen anderen Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB anhängig. Nachdem er am 2. Oktober 1995 durch die Ladung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes, Dr.Heinz Helmut H*****, von der für den 5.Oktober 1995 anberaumten Hauptverhandlung Kenntnis erlangt hatte, lehnte Dr.S***** den Vorsitzenden gemäß § 72 Abs 1 StPO im wesentlichen mit der Begründung als befangen ab, am 17.September 1990 (gemeint 1991) habe in der Wohnung der von ihm damals als Verteidiger vertretenen Mag.Sch***** eine Besprechung über die Höhe der von ihr bereits geleisteten Honorarzahlungen stattgefunden. Nach einem kurzen, sachlichen Gespräch in Gegenwart eines für ihn überraschend von Mag.Sch***** wegen der von ihr als überhöht angesehenen Honorarforderungen beigezogenen Rechtsanwaltes sei aus einem Nebenraum der Wohnung plötzlich der Richter des Landesgerichtes Linz, Dr.H*****, herausgekommen und habe gegen ihn (Dr.S*****) wegen der betreffenden Honorarzahlung sogleich "heftig und emotional" Stellung genommen, ihm Betrug und Sachwucher vorgeworfen und ihn dabei auch "Betrüger" und "Wucherer" genannt. Dr.H*****, der völlig einseitig und parteilich gehandelt und Dr.S***** - vorverurteilend - auch keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gewährt hätte, habe dabei (ersichtlich unter Anspielung auf das seinerzeitige Strafverfahren gegen die N*****-Manager, in dem Dr.H***** als Beisitzer des Schöffengerichtes und Dr.S***** als Verteidiger fungiert hatten) geäußert: "Ihr N*****-Verteidiger könnt nie genug haben" und "Ich dürfte nicht Richter sein, denn sonst wärst' schon verurteilt, aber Gott sei Dank bin ich ja befangen". Ferner habe Dr.H***** mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft für den Fall gedroht, daß Dr.S***** das erhaltene Honorar nicht binnen einer Frist von maximal drei Tagen zurückzahlen würde. Bei dieser Gelegenheit habe er auch erfahren, daß Dr.H***** frühere Telefongespräche zwischen Dr.S***** und Mag.Sch***** mit deren Einverständnis mitgehört habe, um Dr.H***** Gelegenheit zum Sammeln von Beweisen zu geben. Nachdem eine von Mag.Sch***** im vorliegenden Zusammenhang erstattete Anzeige (Sachverhaltsdarstellung) von der Staatsanwaltschaft Linz gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt worden war, habe Dr.H***** einige Zeit später bei einem zufälligen Zusammentreffen in einem Linzer Lokal dem Angeklagten gegenüber geäußert, daß dieser "Glück gehabt" hätte.Beim Landesgericht Linz ist zum oben angeführten Aktenzeichen gegen Univ.Doz.Dr.Einhard S***** und einen anderen Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB anhängig. Nachdem er am 2. Oktober 1995 durch die Ladung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes, Dr.Heinz Helmut H*****, von der für den 5.Oktober 1995 anberaumten Hauptverhandlung Kenntnis erlangt hatte, lehnte Dr.S***** den Vorsitzenden gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO im wesentlichen mit der Begründung als befangen ab, am 17.September 1990 (gemeint 1991) habe in der Wohnung der von ihm damals als Verteidiger vertretenen Mag.Sch***** eine Besprechung über die Höhe der von ihr bereits geleisteten Honorarzahlungen stattgefunden. Nach einem kurzen, sachlichen Gespräch in Gegenwart eines für ihn überraschend von Mag.Sch***** wegen der von ihr als überhöht angesehenen Honorarforderungen beigezogenen Rechtsanwaltes sei aus einem Nebenraum der Wohnung plötzlich der Richter des Landesgerichtes Linz, Dr.H*****, herausgekommen und habe gegen ihn (Dr.S*****) wegen der betreffenden Honorarzahlung sogleich "heftig und emotional" Stellung genommen, ihm Betrug und Sachwucher vorgeworfen und ihn dabei auch "Betrüger" und "Wucherer" genannt. Dr.H*****, der völlig einseitig und parteilich gehandelt und Dr.S***** - vorverurteilend - auch keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gewährt hätte, habe dabei (ersichtlich unter Anspielung auf das seinerzeitige Strafverfahren gegen die N*****-Manager, in dem Dr.H***** als Beisitzer des Schöffengerichtes und Dr.S***** als Verteidiger fungiert hatten) geäußert: "Ihr N*****-Verteidiger könnt nie genug haben" und "Ich dürfte nicht Richter sein, denn sonst wärst' schon verurteilt, aber Gott sei Dank bin ich ja befangen". Ferner habe Dr.H***** mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft für den Fall gedroht, daß Dr.S***** das erhaltene Honorar nicht binnen einer Frist von maximal drei Tagen zurückzahlen würde. Bei dieser Gelegenheit habe er auch erfahren, daß Dr.H***** frühere Telefongespräche zwischen Dr.S***** und Mag.Sch***** mit deren Einverständnis mitgehört habe, um Dr.H***** Gelegenheit zum Sammeln von Beweisen zu geben. Nachdem eine von Mag.Sch***** im vorliegenden Zusammenhang erstattete Anzeige (Sachverhaltsdarstellung) von der Staatsanwaltschaft Linz gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt worden war, habe Dr.H***** einige Zeit später bei einem zufälligen Zusammentreffen in einem Linzer Lokal dem Angeklagten gegenüber geäußert, daß dieser "Glück gehabt" hätte.
Einen weiteren Ablehnungsgrund erblickt Dr.S***** in der vom Vorsitzenden Dr.H***** im anhängigen Strafverfahren veranlaßten Übersendung des Strafaktes (zur Einsicht) an den im Ablehnungsantrag als "Betreiber" des gegenständlichen Verfahrens bezeichneten und auch als Zeugen zur Hauptverhandlung geladenen Univ.Prof.Dr.Diethelm K*****.
In seiner (das Vorliegen einer Befangenheit verneinenden) Stellungnahme zu diesem Ablehnungsantrag (siehe 3 f und verso des Antrags- und Verfügungsbogens) bestätigte Dr.H*****, Dr.S***** in der Wohnung seiner früheren Mandantin zur Rede gestellt und ihm vorgehalten zu haben, daß "er sich des schweren gewerbsmäßigen Betruges und des Sachwuchers schuldig gemacht" habe, ihn "Betrüger" und "Wucherer" genannt sowie ihm nach Zurücklegung der Anzeige sinngemäß gesagt zu haben, er hätte "Glück gehabt".
Als nicht richtig bezeichnete Dr.H***** hingegen die "Unterstellungen", er habe Dr.S***** völlig einseitig und unparteilich keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die N*****-Verteidiger pauschal der Unbescheidenheit bezichtigt, ihn schon vorverurteilt (zumal er - Dr.H***** - in dieser Angelegenheit als in Frage kommender Zeuge von der Verhandlung ausgeschlossen gewesen sei), mit einer Anzeige gedroht (ihm sehr wohl aber die Möglichkeit der tätigen Reue durch Retournierung des zuviel verrechneten Honorars vor Augen geführt) und von der Einstellung des seinerzeitigen Strafverfahrens persönlich betroffen und enttäuscht gewesen zu sein, weil er doch der Geschädigten Mag.Sch***** die (von ihr im Hinblick auf das Kostenrisiko nicht genützte) Möglichkeit der Erhebung einer Subsidiaranklage eröffnet habe. Im übrigen hätte er (Dr.H*****) ohnehin beabsichtigt, den betreffenden Vorfall in der Wohnung der Mag.Sch***** zu Beginn der anberaumten Hauptverhandlung zu erwähnen und seine Unbefangenheit in dem von ihm zu führenden Strafverfahren zu betonen.
Abschließend wies Dr.H***** noch darauf hin, den gegenständlichen Strafakt nicht dem Zeugen Dr.K***** ad personam, sondern zu einem Verwaltungsverfahren (der Universität Linz) gegen den Mitangeklagten W***** wegen des Verdachtes des "Prüfungsschwindels" zur Einsicht zugeleitet zu haben.
Mit Beschluß des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 4.Oktober 1995, Zl Jv 2717-17c/95 (ON 31 des Vr-Aktes), wurde der Ablehnungsantrag "zurückgewiesen" (der Sache nach: die Ablehnung des Vorsitzenden Dr.H***** für nicht gerechtfertigt befunden). Darin wird die Auffassung vertreten, daß die von Dr.S***** vorgebrachten Gegebenheiten bereits fünf (gemeint vier) Jahre zurücklägen, mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun hätten und nach Lage des Falles weder objektiv noch subjektiv geeignet seien, den diensterfahrenen Richter Dr.H***** in seiner Entscheidungsfindung zu beeinflussen. Ebensowenig wurde die bemängelte Aktenübermittlung als taugliche Grundlage dafür angesehen, die Unbefangenheit des Richters Dr.H***** in Zweifel zu ziehen.