DI Alois R***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.DI Alois R***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Ziffer 5,, 9 Litera a, und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419; Fabrizy StPO10 § 281 Rz 42; RIS-Justiz RS0099425). Dieser in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite erhobene Einwand ist mit Blick auf die unmissverständlichen Konstatierungen US 6 (iVm US 9 f und 12 f) nicht nachvollziehbar.Undeutlichkeit iSd Ziffer 5, erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419; Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 42; RIS-Justiz RS0099425). Dieser in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite erhobene Einwand ist mit Blick auf die unmissverständlichen Konstatierungen US 6 in Verbindung mit US 9 f und 12 f) nicht nachvollziehbar.
Indem die Mängelrüge (Z 5) im Weiteren einerseits sowohl Befund als auch Gutachten des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. Peter H***** kritisiert und andererseits darauf hinweist, dass „noch immer ein Berufungsverfahren gegenüber der Finanz anhängig" sei, weshalb „zum jetzigen Zeitpunkt" ein auf die objektiven Tatbestandselemente des § 156 Abs 1 StGB gerichteter Eventualvorsatz des Beschwerdeführers „nicht auf der Hand liege", macht sie keinen Begründungsmangel iSd Z 5 geltend, sondern kritisiert bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) im Weiteren einerseits sowohl Befund als auch Gutachten des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. Peter H***** kritisiert und andererseits darauf hinweist, dass „noch immer ein Berufungsverfahren gegenüber der Finanz anhängig" sei, weshalb „zum jetzigen Zeitpunkt" ein auf die objektiven Tatbestandselemente des Paragraph 156, Absatz eins, StGB gerichteter Eventualvorsatz des Beschwerdeführers „nicht auf der Hand liege", macht sie keinen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, geltend, sondern kritisiert bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Das abschließende Vorbringen der Mängelrüge, es lägen keine „ausreichenden Gründe" für die Annahme des den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB verwirklichenden Sachverhalts vor (Z 5 vierter Fall), übergeht die umfänglichen (US 8 ff), logisch und empirisch einwandfreien Erwägungen der Tatrichter.Das abschließende Vorbringen der Mängelrüge, es lägen keine „ausreichenden Gründe" für die Annahme des den Tatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB verwirklichenden Sachverhalts vor (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht die umfänglichen (US 8 ff), logisch und empirisch einwandfreien Erwägungen der Tatrichter.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zu Stande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zu Stande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Indem nun die vorliegende Rechtsrüge (Z 9 lit a) bloß auf diverse - für die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts allerdings nicht relevante - Umstände (wie zB das „gegenüber der Finanz anhängige Berufungsverfahren" und die Abweisung des Konkursantrags über das Vermögen der C***** K***** GmbH) hinweist, neuerlich das eingeholte Sachverständigengutachten kritisiert und schließlich bloß eigene Beweiswerterwägungen anstellt, nimmt sie einen solchen Vergleich nicht einmal ansatzweise vor, weshalb sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht verfehlt.Indem nun die vorliegende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bloß auf diverse - für die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts allerdings nicht relevante - Umstände (wie zB das „gegenüber der Finanz anhängige Berufungsverfahren" und die Abweisung des Konkursantrags über das Vermögen der C***** K***** GmbH) hinweist, neuerlich das eingeholte Sachverständigengutachten kritisiert und schließlich bloß eigene Beweiswerterwägungen anstellt, nimmt sie einen solchen Vergleich nicht einmal ansatzweise vor, weshalb sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht verfehlt.
Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge, das Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, vernachlässigt neuerlich die Urteilsannahmen US 6 (iVm US 9 f und 12 f).Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge, das Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, vernachlässigt neuerlich die Urteilsannahmen US 6 in Verbindung mit US 9 f und 12 f).
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b releviert erkennbar das Vorliegen des vom Erstgericht nicht wahrgenommenen Strafverfolgungshindernisses der Geringfügigkeit der Tat nach § 191 Abs 1 iVm Abs 2 StPO, legt dabei aber nicht dar, warum diese Norm trotz der ihre Anwendung hindernden Strafdrohung des § 156 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) hier relevant sein könnte.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, releviert erkennbar das Vorliegen des vom Erstgericht nicht wahrgenommenen Strafverfolgungshindernisses der Geringfügigkeit der Tat nach Paragraph 191, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, StPO, legt dabei aber nicht dar, warum diese Norm trotz der ihre Anwendung hindernden Strafdrohung des Paragraph 156, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) hier relevant sein könnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des DI Alois R***** war daher - ebenso wie die von ihm ebenfalls erhobene, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des DI Alois R***** war daher - ebenso wie die von ihm ebenfalls erhobene, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.