Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 179/09a×

Entscheidung 15 Os 179/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os179/09a

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter F***** und DI Alois R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. August 2009, GZ 20 Hv 80/07b-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des DI Alois R***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurden Günter F***** und DI Alois R***** - unter Einbeziehung der bereits nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2008, AZ 15 Os 38/08i, in Rechtskraft erwachsenen Teile des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils (verfehlt wiederholt im Urteilspunkt 1. [Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33]) - jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach haben sie in B***** und an anderen Orten als Geschäftsführer (Paragraph 161, Absatz eins, StGB) der C***** K***** GmbH

im Zeitraum 2003 aus 2004, Bestandteile des Vermögens der C***** K***** GmbH wirklich verringert und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers dieses Unternehmens vereitelt oder geschmälert, indem sie Zahlungen ohne zugrunde liegenden Leistungsaustausch für andere Gesellschaften, an denen sie beteiligt waren, leisteten und zwar

a./ für die Firma N. E. D***** GmbH in der Höhe von 400 Euro,

b./ für die Firma N***** E***** B***** GmbH in der Höhe von 700 Euro,

c./ für die Firma N***** E***** R***** & F***** OEG in der Gesamthöhe von 15.927,01 Euro und

d./ für die Firma F***** GmbH in der Gesamthöhe von 25.420 Euro.

Günter F***** hat zwar rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 61), deren Ausführung jedoch unterlassen. Mangels - auch bei der Anmeldung unterbliebener - deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Rechtliche Beurteilung

DI Alois R***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Ziffer 5,, 9 Litera a, und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Undeutlichkeit iSd Ziffer 5, erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419; Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 42; RIS-Justiz RS0099425). Dieser in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite erhobene Einwand ist mit Blick auf die unmissverständlichen Konstatierungen US 6 in Verbindung mit US 9 f und 12 f) nicht nachvollziehbar.

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) im Weiteren einerseits sowohl Befund als auch Gutachten des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. Peter H***** kritisiert und andererseits darauf hinweist, dass „noch immer ein Berufungsverfahren gegenüber der Finanz anhängig" sei, weshalb „zum jetzigen Zeitpunkt" ein auf die objektiven Tatbestandselemente des Paragraph 156, Absatz eins, StGB gerichteter Eventualvorsatz des Beschwerdeführers „nicht auf der Hand liege", macht sie keinen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, geltend, sondern kritisiert bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Das abschließende Vorbringen der Mängelrüge, es lägen keine „ausreichenden Gründe" für die Annahme des den Tatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB verwirklichenden Sachverhalts vor (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht die umfänglichen (US 8 ff), logisch und empirisch einwandfreien Erwägungen der Tatrichter.

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zu Stande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Indem nun die vorliegende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bloß auf diverse - für die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts allerdings nicht relevante - Umstände (wie zB das „gegenüber der Finanz anhängige Berufungsverfahren" und die Abweisung des Konkursantrags über das Vermögen der C***** K***** GmbH) hinweist, neuerlich das eingeholte Sachverständigengutachten kritisiert und schließlich bloß eigene Beweiswerterwägungen anstellt, nimmt sie einen solchen Vergleich nicht einmal ansatzweise vor, weshalb sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht verfehlt.

Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge, das Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, vernachlässigt neuerlich die Urteilsannahmen US 6 in Verbindung mit US 9 f und 12 f).

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, releviert erkennbar das Vorliegen des vom Erstgericht nicht wahrgenommenen Strafverfolgungshindernisses der Geringfügigkeit der Tat nach Paragraph 191, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, StPO, legt dabei aber nicht dar, warum diese Norm trotz der ihre Anwendung hindernden Strafdrohung des Paragraph 156, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) hier relevant sein könnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des DI Alois R***** war daher - ebenso wie die von ihm ebenfalls erhobene, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00179.09A.0217.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100217_OGH0002_0150OS00179_09A0000_000