Der Angeklagte F***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt.Der Angeklagte F***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt.
Zum Schuldspruch 1.:
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe „nicht eindeutig" festgestellt, ob die vorgeworfenen Tathandlungen vorsätzlich begangen wurden (der Sache nach Z 9 lit a), bzw die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien undeutlich (Z 5 erster Fall), ist mit Blick auf den insoweit eindeutigen Inhalt der Gründe (US 10), wonach dem Beschwerdeführer die Tathandlungen „bewusst" waren und er „von Anfang an vorsätzlich" handelte, nicht stichhältig. Indem der Nichtigkeitswerber im Weiteren unter Vernachlässigung der gebotenen Gesamtbetrachtung der Beweisresultate und der dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter isoliert eine auf US 14 (im Rahmen der Beweiswürdigung) befindliche Passage („Die Angeklagten mögen zwar auf ein Wunder gehofft haben, ...") herausgreift sowie seine Einlassung, wonach er stets davon ausgegangen sei, „dass die von der C***** GmbH an die anderen Firmen geleisteten Zahlungen auch wieder zurückgezahlt werden können", wiederholt, um auf dieser Basis seiner, ein Wissen um die Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Forderungen in Abrede stellenden - von den Tatrichtern jedoch verworfenen (US 14) - Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung, ohne aber einem Begründungsmangel im Sinne einer Undeutlichkeit oder eines inneren Widerspruchs (Z 5 erster und dritter Fall) aufzeigen zu können.Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe „nicht eindeutig" festgestellt, ob die vorgeworfenen Tathandlungen vorsätzlich begangen wurden (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), bzw die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), ist mit Blick auf den insoweit eindeutigen Inhalt der Gründe (US 10), wonach dem Beschwerdeführer die Tathandlungen „bewusst" waren und er „von Anfang an vorsätzlich" handelte, nicht stichhältig. Indem der Nichtigkeitswerber im Weiteren unter Vernachlässigung der gebotenen Gesamtbetrachtung der Beweisresultate und der dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter isoliert eine auf US 14 (im Rahmen der Beweiswürdigung) befindliche Passage („Die Angeklagten mögen zwar auf ein Wunder gehofft haben, ...") herausgreift sowie seine Einlassung, wonach er stets davon ausgegangen sei, „dass die von der C***** GmbH an die anderen Firmen geleisteten Zahlungen auch wieder zurückgezahlt werden können", wiederholt, um auf dieser Basis seiner, ein Wissen um die Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Forderungen in Abrede stellenden - von den Tatrichtern jedoch verworfenen (US 14) - Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung, ohne aber einem Begründungsmangel im Sinne einer Undeutlichkeit oder eines inneren Widerspruchs (Ziffer 5, erster und dritter Fall) aufzeigen zu können.
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zu Stande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Die von den Urteilsannahmen (so speziell der Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Forderungen [s insbesondere US 10]) losgelösten Spekulationen (etwa dahin, dass durch Einbringung von Eigenkapital die Zahlungsunfähigkeit der einzelnen Gesellschaften jederzeit hätte verbessert werden können) und Hypothesen des Nichtigkeitswerbers, wonach „absolut kein Anlass" bestanden habe, die in Rede stehenden Forderungen in den Bilanzen 2003 und 2004 als uneinbringlich auszubuchen, verfehlen daher die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zu Stande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die von den Urteilsannahmen (so speziell der Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Forderungen [s insbesondere US 10]) losgelösten Spekulationen (etwa dahin, dass durch Einbringung von Eigenkapital die Zahlungsunfähigkeit der einzelnen Gesellschaften jederzeit hätte verbessert werden können) und Hypothesen des Nichtigkeitswerbers, wonach „absolut kein Anlass" bestanden habe, die in Rede stehenden Forderungen in den Bilanzen 2003 und 2004 als uneinbringlich auszubuchen, verfehlen daher die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.
Soweit die Beschwerde unter Verweis auf den Abtretungsvertrag vom 16. Oktober 2003 (S 407 ff/I) behauptet, der Angeklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die (die Geschäftsanteile an der F***** GmbH) übernehmenden Gesellschafter entweder durch Bankkredit oder Eigenkapital oder Aufnahme weiterer finanzkräftiger Partner die Gesellschaft weiterführen und die erforderliche Finanzierung aufbringen werden, und daher nicht gewusst, dass die F***** GmbH ihre Verbindlichkeiten bei der C***** GmbH nicht mehr bezahlen werde können, übergeht sie die diesem Vorbringen entgegenstehenden Konstatierungen (US 10 iVm US 14 f) und verbleibt solcherart (erneut) auf der Ebene einer Beweiswürdigungskritik nach Art der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.Soweit die Beschwerde unter Verweis auf den Abtretungsvertrag vom 16. Oktober 2003 (S 407 ff/I) behauptet, der Angeklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die (die Geschäftsanteile an der F***** GmbH) übernehmenden Gesellschafter entweder durch Bankkredit oder Eigenkapital oder Aufnahme weiterer finanzkräftiger Partner die Gesellschaft weiterführen und die erforderliche Finanzierung aufbringen werden, und daher nicht gewusst, dass die F***** GmbH ihre Verbindlichkeiten bei der C***** GmbH nicht mehr bezahlen werde können, übergeht sie die diesem Vorbringen entgegenstehenden Konstatierungen (US 10 in Verbindung mit US 14 f) und verbleibt solcherart (erneut) auf der Ebene einer Beweiswürdigungskritik nach Art der im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.
Zum Schuldspruch 2.:
Das Verbrechen der betrügerischen Krida ist vollendet, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält, somit effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet; so lange eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann die Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 [2006] Rz 19). Die Deliktsqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB kommt zur Anwendung, wenn der - durch die Höhe der Vermögensverringerung limitierte - Gläubigerausfall, dh die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind, 50.000 Euro übersteigt (15 Os 120/05v). Wenn es trotz erfolgter Vermögensverringerung - Schädigungsvorsatz vorausgesetzt - nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann strafbarer Versuch vorliegen (RIS-Justiz RS0115184).Das Verbrechen der betrügerischen Krida ist vollendet, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält, somit effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet; so lange eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann die Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 156, [2006] Rz 19). Die Deliktsqualifikation nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB kommt zur Anwendung, wenn der - durch die Höhe der Vermögensverringerung limitierte - Gläubigerausfall, dh die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind, 50.000 Euro übersteigt (15 Os 120/05v). Wenn es trotz erfolgter Vermögensverringerung - Schädigungsvorsatz vorausgesetzt - nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann strafbarer Versuch vorliegen (RIS-Justiz RS0115184).
Zutreffend macht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geltend, dass dem Urteil keine tauglichen Feststellungen zu entnehmen sind, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob überhaupt eine - von der Frage der Vermögensverringerung strikt zu trennende - Gläubigerschädigung oder allenfalls nur ein Versuch derselben vorlag, sowie ob die Qualifikationsgrenze des § 156 Abs 2 StGB überschritten wurde. Denn der dem Schuldspruch zu Grunde liegende Ausspruch, dass durch die (im Urteil näher beschriebenen) Zahlungen an die F***** GmbH, die N***** OEG, die N***** GmbH und die N. ***** GmbH ohne jedwede Gegenleistung „die Befriedigung von Gläubigern der C***** GmbH oder wenigstens eines von ihnen versteckt bzw geschmälert" wurde (US 12), erschöpft sich in einer Wiedergabe der verba legalia, die jeden Sachverhaltsbezug vermissen lässt. Feststellungen, die zur Beurteilung der (die Qualifikationsgrenze des § 156 Abs 2 StGB übersteigenden) Höhe des (beabsichtigten oder tatsächlichen) Gläubigerausfalls erforderlich wären, fehlen gänzlich; das Anführen dieses Qualifikationsmerkmals bloß im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; s US 3) vermag fehlende Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht zu ersetzen (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 19).Zutreffend macht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geltend, dass dem Urteil keine tauglichen Feststellungen zu entnehmen sind, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob überhaupt eine - von der Frage der Vermögensverringerung strikt zu trennende - Gläubigerschädigung oder allenfalls nur ein Versuch derselben vorlag, sowie ob die Qualifikationsgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB überschritten wurde. Denn der dem Schuldspruch zu Grunde liegende Ausspruch, dass durch die (im Urteil näher beschriebenen) Zahlungen an die F***** GmbH, die N***** OEG, die N***** GmbH und die N. ***** GmbH ohne jedwede Gegenleistung „die Befriedigung von Gläubigern der C***** GmbH oder wenigstens eines von ihnen versteckt bzw geschmälert" wurde (US 12), erschöpft sich in einer Wiedergabe der verba legalia, die jeden Sachverhaltsbezug vermissen lässt. Feststellungen, die zur Beurteilung der (die Qualifikationsgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB übersteigenden) Höhe des (beabsichtigten oder tatsächlichen) Gläubigerausfalls erforderlich wären, fehlen gänzlich; das Anführen dieses Qualifikationsmerkmals bloß im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; s US 3) vermag fehlende Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht zu ersetzen (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 19).
Die vom Beschwerdeführer zum Schuldspruch 2. aufgezeigten Feststellungsdefizite hindern sohin eine abschließende rechtliche Beurteilung, was die Kassation dieses Schuldspruchs unumgänglich macht.
Das übrige Beschwerdevorbringen hiezu bedarf demnach keiner weiteren Erörterung. Sollte im zweiten Rechtsgang erneut ein Schuldspruch nach § 156 StGB erfolgen, werden zur subjektiven Tatseite Konstatierungen nicht nur zur Wissens-, sondern auch zur Wollenskomponente des Vorsatzes zu treffen sein (vgl US 12).Das übrige Beschwerdevorbringen hiezu bedarf demnach keiner weiteren Erörterung. Sollte im zweiten Rechtsgang erneut ein Schuldspruch nach Paragraph 156, StGB erfolgen, werden zur subjektiven Tatseite Konstatierungen nicht nur zur Wissens-, sondern auch zur Wollenskomponente des Vorsatzes zu treffen sein vergleiche US 12).
Zum Schuldspruch 3.:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) moniert, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „undeutlich" und es sei „nicht eindeutig, welche Tatsachen zur subjektiven Tatseite das Erstgericht feststellen wollte", macht er der Sache nach - im Ergebnis zutreffend - einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend. Das Schöffengericht stellte zur subjektiven Tatseite nämlich lediglich fest, dass beide Angeklagten „nicht nur in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, sondern auch von der Begünstigungshandlung und der dadurch erreichten Benachteiligung anderer Gläubiger" waren (vgl US 13; weitergehende Konstatierungen hiezu werden auch an anderer Stelle des Urteils nicht nachgetragen). Damit kommt zwar die Wissenskomponente zum Ausdruck, die für die Annahme eines (Eventual-)Vorsatzes (§ 5 StGB) weiters notwendige Wollenskomponente (vgl Reindl in WK2 § 5 Rz 3 und 37 f) wird aber durch diese Konstatierung offen gelassen.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „undeutlich" und es sei „nicht eindeutig, welche Tatsachen zur subjektiven Tatseite das Erstgericht feststellen wollte", macht er der Sache nach - im Ergebnis zutreffend - einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend. Das Schöffengericht stellte zur subjektiven Tatseite nämlich lediglich fest, dass beide Angeklagten „nicht nur in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, sondern auch von der Begünstigungshandlung und der dadurch erreichten Benachteiligung anderer Gläubiger" waren vergleiche US 13; weitergehende Konstatierungen hiezu werden auch an anderer Stelle des Urteils nicht nachgetragen). Damit kommt zwar die Wissenskomponente zum Ausdruck, die für die Annahme eines (Eventual-)Vorsatzes (Paragraph 5, StGB) weiters notwendige Wollenskomponente vergleiche Reindl in WK2 Paragraph 5, Rz 3 und 37 f) wird aber durch diese Konstatierung offen gelassen.
Somit ist auch dieser Schuldspruch aufzuheben und diesbezüglich die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen, ohne dass es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf. Da diese aufgezeigten Nichtigkeiten in gleicher Weise die Schuldsprüche des Angeklagten Alois R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (2.) und der Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB (3.) betreffen, war - mangels Anfechtung des Schuldspruchs - von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) auch das den Genannten betreffende Urteil in den Schuldsprüchen 2. und 3. aufzuheben und ein neuer Rechtsgang anzuordnen.Somit ist auch dieser Schuldspruch aufzuheben und diesbezüglich die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen, ohne dass es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf. Da diese aufgezeigten Nichtigkeiten in gleicher Weise die Schuldsprüche des Angeklagten Alois R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB (2.) und der Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB (3.) betreffen, war - mangels Anfechtung des Schuldspruchs - von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) auch das den Genannten betreffende Urteil in den Schuldsprüchen 2. und 3. aufzuheben und ein neuer Rechtsgang anzuordnen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.