Als Begründungsmangel (Z 5) rügt der Beschwerdeführer die unterbliebene Erörterung eines aus der Untersuchungshaft an einen Bekannten gerichteten, in der Hauptverhandlung verlesenen (S 435 I) Schreibens (S 355 f I), ohne jedoch einen von seinen mündlichen Angaben abweichenden Inhalt auch nur zu behaupten. Mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Vorverfahren hat sich das Erstgericht jedoch auseinandergesetzt und sie insbesondere unter Hinweis auf die Angaben des verdeckten Ermittlers der Polizei, die Ergebnisse der Telefonüberwachung, den Inhalt von Kalenderaufzeichnungen und das bei der Festnahme des Beschwerdeführers sichergestellte Suchtgift schlüssig als unglaubwürdig verworfen (US 11 bis 15). Die vermisste Erörterung war daher als für die Entscheidung unwesentlich nicht geboten.Als Begründungsmangel (Ziffer 5,) rügt der Beschwerdeführer die unterbliebene Erörterung eines aus der Untersuchungshaft an einen Bekannten gerichteten, in der Hauptverhandlung verlesenen (S 435 römisch eins) Schreibens (S 355 f römisch eins), ohne jedoch einen von seinen mündlichen Angaben abweichenden Inhalt auch nur zu behaupten. Mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Vorverfahren hat sich das Erstgericht jedoch auseinandergesetzt und sie insbesondere unter Hinweis auf die Angaben des verdeckten Ermittlers der Polizei, die Ergebnisse der Telefonüberwachung, den Inhalt von Kalenderaufzeichnungen und das bei der Festnahme des Beschwerdeführers sichergestellte Suchtgift schlüssig als unglaubwürdig verworfen (US 11 bis 15). Die vermisste Erörterung war daher als für die Entscheidung unwesentlich nicht geboten.
Die Feststellungsmängel zur objektiven und subjektiven Tatseite bei allen Punkten des Schuldspruches, "zumindest aber hinsichtlich der Fahrt des Zweitangeklagten im Mai 1999 nach Holland" (gemeint: Punkt II 1 des Schuldspruches) reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Einerseit hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, darzulegen, welche Konstatierungen das Erstgericht infolge rechtsirrtümlicher Gesetzesauslegung unterlassen habe (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5c), andererseits übergeht er die vom Erstgericht sehr wohl - wenn auch zum Teil erst im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Erwägungen - zu sämtlichen Schuldspruchfakten getroffenen, zur Tatbestandsverwirklichung hinreichenden Feststellungen (vgl US 10/11, 12 und 15).Die Feststellungsmängel zur objektiven und subjektiven Tatseite bei allen Punkten des Schuldspruches, "zumindest aber hinsichtlich der Fahrt des Zweitangeklagten im Mai 1999 nach Holland" (gemeint: Punkt römisch zwei 1 des Schuldspruches) reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Einerseit hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, darzulegen, welche Konstatierungen das Erstgericht infolge rechtsirrtümlicher Gesetzesauslegung unterlassen habe (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c), andererseits übergeht er die vom Erstgericht sehr wohl - wenn auch zum Teil erst im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Erwägungen - zu sämtlichen Schuldspruchfakten getroffenen, zur Tatbestandsverwirklichung hinreichenden Feststellungen vergleiche US 10/11, 12 und 15).
Entgegen der Subsumtionsrüge (Z 10) verblieben die in I 2 und 3 festgestellten Suchtgiftverkäufe nicht im Versuchsstadium. Ein Suchtgift wird dann "einem anderen überlassen" (§ 27 Abs 1 SMG), wenn der (bisherige) Gewahrsamsinhaber einem anderen durch einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorgang zumindest zeitweilig Gewahrsam daran, somit die Verfügungsgewalt über dieses verschafft hat (SSt 50/43), und zwar unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler handelt und das Suchtgift letztlich sicherheitsbehördlich sichergestellt wurde (zuletzt 11 Os 118/99 bezüglich des mit dem Überlassen im Sinne des § 27 Abs 1 SMG inhaltsgleichen - vgl 13 Os 76/95 - Inverkehrsetzen nach § 28 Abs 2Entgegen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verblieben die in römisch eins 2 und 3 festgestellten Suchtgiftverkäufe nicht im Versuchsstadium. Ein Suchtgift wird dann "einem anderen überlassen" (Paragraph 27, Absatz eins, SMG), wenn der (bisherige) Gewahrsamsinhaber einem anderen durch einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorgang zumindest zeitweilig Gewahrsam daran, somit die Verfügungsgewalt über dieses verschafft hat (SSt 50/43), und zwar unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler handelt und das Suchtgift letztlich sicherheitsbehördlich sichergestellt wurde (zuletzt 11 Os 118/99 bezüglich des mit dem Überlassen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, SMG inhaltsgleichen - vergleiche 13 Os 76/95 - Inverkehrsetzen nach Paragraph 28, Absatz 2
SMG).
Der in der Beschwerde hervorgehobene Rechtssatz, wonach die Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Fahnder der Polizei bloß versuchtes Inverkehrsetzen sei (RZ 1989/6 = SSt 59/40), gilt schon nach der zitierten Entscheidung ("unter den konstatierten konkreten Begleitumständen") nicht allgemein, vielmehr ist jeder derartige Tathergang fallbezogen zu beurteilen. Die geltend gemachte Gesetzesauslegung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der verdeckte Fahnder den Alleingewahrsam am Suchtgift erlangt hat und ein behördlicher Zugriff auf den Täter nicht anlässlich der Übergabe erfolgt ist (vgl US 6, 7).Der in der Beschwerde hervorgehobene Rechtssatz, wonach die Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Fahnder der Polizei bloß versuchtes Inverkehrsetzen sei (RZ 1989/6 = SSt 59/40), gilt schon nach der zitierten Entscheidung ("unter den konstatierten konkreten Begleitumständen") nicht allgemein, vielmehr ist jeder derartige Tathergang fallbezogen zu beurteilen. Die geltend gemachte Gesetzesauslegung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der verdeckte Fahnder den Alleingewahrsam am Suchtgift erlangt hat und ein behördlicher Zugriff auf den Täter nicht anlässlich der Übergabe erfolgt ist vergleiche US 6, 7).
Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte jeweils unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 28 Abs 3 SMG über Josefine N***** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 12. Juli 1999, AZ 18 U 779/98, eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 23 Monaten und über Günther S***** eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.Das Schöffengericht verhängte jeweils unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG über Josefine N***** unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 12. Juli 1999, AZ 18 U 779/98, eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 23 Monaten und über Günther S***** eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB sah es bei Josefine N***** einen Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB sah es bei Josefine N***** einen Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Gleichzeitig fasste es gemäß § 494a Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der Josefine N***** im Verfahren 25 EVr 1368/97 und Günther S***** im Verfahren 21 Vr 850/98 jeweils des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen, in letzterem Fall verlängerte es die Probezeit auf fünf Jahre.Gleichzeitig fasste es gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO den Beschluss, vom Widerruf der Josefine N***** im Verfahren 25 EVr 1368/97 und Günther S***** im Verfahren 21 römisch fünf r 850/98 jeweils des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen, in letzterem Fall verlängerte es die Probezeit auf fünf Jahre.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei Josefine N***** als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägige Vorverurteilung, den raschen Rückfall und die erhebliche Überschreitung der Grenzmenge, als mildernd die Gewöhnung an Suchtmittel; bei Günther S***** als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorverurteilungen, den raschen Rückfall sowie die erhebliche Überschreitung der Grenzmenge, als mildernd das teilweise Versuchsstadium und die Gewöhnung an Suchtmittel.
Günther S***** ficht den ihn betreffenden Strafausspruch mit Berufung an und beantragt die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen teilbedingten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch über beide Angeklagten mit Berufung, gegen den Beschluss gemäß § 494 a StPO erhebt sie Beschwerde. Sie beantragt, die Freiheitsstrafen schuldangemessen zu erhöhen, bei Josefine N*****iedermayr die Anwendung des § 43 a Abs 3 StGB auszuschalten und die den Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen.Günther S***** ficht den ihn betreffenden Strafausspruch mit Berufung an und beantragt die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen teilbedingten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch über beide Angeklagten mit Berufung, gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494, a StPO erhebt sie Beschwerde. Sie beantragt, die Freiheitsstrafen schuldangemessen zu erhöhen, bei Josefine N*****iedermayr die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB auszuschalten und die den Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen.
Von den Berufungen kommt nur jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe sind bei Josefine N***** insoweit zu ergänzen, als ihr im Hinblick auf das Faktum des vorhergehenden Urteils die Begehung von zwei Vergehen zusätzlich als erschwerend anzulasten ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sie schon wegen zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist, weil § 107 StGB (auch) gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität anderer gerichtet ist, wie ein Vergehen oder Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz.Die Strafzumessungsgründe sind bei Josefine N***** insoweit zu ergänzen, als ihr im Hinblick auf das Faktum des vorhergehenden Urteils die Begehung von zwei Vergehen zusätzlich als erschwerend anzulasten ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sie schon wegen zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist, weil Paragraph 107, StGB (auch) gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität anderer gerichtet ist, wie ein Vergehen oder Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz.
Der Berufung des Angeklagten S***** ist zwar zuzugestehen, dass er teilweise in untergeordneter Weise tätig war, jedoch wird dies dadurch weit aufgewogen, dass beim Suchtgiftschmuggel (Faktum II) gerade er als führender Mittäter beteiligt war.Der Berufung des Angeklagten S***** ist zwar zuzugestehen, dass er teilweise in untergeordneter Weise tätig war, jedoch wird dies dadurch weit aufgewogen, dass beim Suchtgiftschmuggel (Faktum römisch zwei) gerade er als führender Mittäter beteiligt war.
Berücksichtigt man bei beiden Angeklagten den hohen Unrechtsgehalt der Taten, welcher im Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe seinen Ausdruck findet, die Begehung der strafbaren Handlungen in steigender Intensität, ihr getrübtes Vorleben und ihr Verhalten nach der Tat, so werden die vom Erstgericht ausgesprochenen Strafen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht gerecht. Die Freiheitsstrafen waren daher auf das im Spruch angeführten Ausmaß zu erhöhen.
Die genannten Umstände begründen aber auch keineswegs eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagten in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden. § 43a Abs 4 StPO konnte daher keine Anwendung finden. Damit ist aber auch der Josefine N***** von den Tatrichtern erteilten Weisung die Rechtsgrundlage entzogen.Die genannten Umstände begründen aber auch keineswegs eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagten in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden. Paragraph 43 a, Absatz 4, StPO konnte daher keine Anwendung finden. Damit ist aber auch der Josefine N***** von den Tatrichtern erteilten Weisung die Rechtsgrundlage entzogen.
Der Anklagebehörde ist auch darin zuzustimmen, dass insbesondere im Hinblick auf die Begehung der strafbaren Handlungen kurz nach einschlägigen Verurteilungen und durch Josefine N***** noch während eines laufenden Strafverfahrens der Widerruf der bedingten (bzw teilbedingten) Vorverurteilungen geboten sind, um die Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es war daher auch der Beschwerde Folge zu geben.