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Entscheidung 15 Os 18/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os18/89

Entscheidungsdatum

14.03.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz S*** und Harald S*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, (zweiter Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten S*** sowie über die Berufung des Angeklagten S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28.September 1988, GZ 26 römisch fünf r 1.338/88-79, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, und der Verteidiger Dr. Molling und Dr. Margreiter, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, 1. in Ansehung des Angeklagten Franz S*** im Schuldspruch laut Punkt A;

2. gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aber auch in Ansehung des Angeklagten Harald S*** im Schuldspruch laut Punkt A römisch eins 1 bis 15; ferner 3. in der rechtlichen Beurteilung der den beiden Angeklagten nach den aufrecht bleibenden Teilen des Schuldspruchs zur Last fallenden Taten; und demgemäß 4. im gesamten Strafausspruch (unter Aufrechterhaltung der Aussprüche nach Paragraph 38, StGB) aufgehoben sowie unter Ausschaltung der aufgehobenen Teile des Schuldspruchs im übrigen Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Durch die nach den aufrecht bleibenden Teilen des Schuldspruchs zur Last fallenden Taten haben Franz S*** zu B und Harald S*** zu A römisch eins 16 und B das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB, S*** teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, begangen und werden hiefür nach Paragraph 302, Absatz 2, StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar S*** zu sechzehn Monaten und S*** zu zwanzig Monaten; von diesen Strafen werden den Angeklagten gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB jeweils ein Teil unter Bestimmung einer jeweils dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, und zwar bei S*** elf Monate, bei S*** vierzehn Monate. Mit ihren Berufungen werden beide Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihnen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz S*** und Harald S*** wurden mit dem bekämpften Urteil der Verbrechen (A) des schweren gewerbsmäßigen (gemeint: des gewerbsmäßig schweren) Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und (B) des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, (im Tenor ersichtlich - siehe US 19 - infolge eines Schreibfehlers: Absatz 2,) StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in der Zeit zwischen 15.November 1984 und 11. Jänner 1988 als Vertragsbedienstete des Finanzamtes Innsbruck (zu A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, durch das Einbringen von falschen Steuererklärungen (Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatz- und Einkommensteuer-Jahreserklärungen) und Rückzahlungsanträgen unter Verwendung von Falschnamen, zum Teil in Verbindung mit gefälschten Rechnungskopien, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden in wiederholten Angriffen Beamte des Finanzamtes Innsbruck zur Überweisung von fingierten Steuerguthaben verleitet, wodurch die Republik Österreich an ihrem Vermögen durch im einverständlichen Zusammenwirken beider Angeklagten verübte Tathandlungen (A römisch eins 1-16) um insgesamt 677.517 S und durch eine von S*** allein begangene Tat (A römisch zwei) um weitere 39.504 S geschädigt wurde; sowie (zu B) als Beamte (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten auf gesetzmäßige Erfassung von Steuerpflichtigen, Bemessung von Steuern und Verwendung öffentlicher Mittel zur Abgeltung von Steuerguthaben zu schädigen, dadurch ihre Befugnis im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, daß S*** im Rahmen der Neuaufnahme der laut Punkt A fingierten Steuerpflichtigen als Veranlagungsfälle Identitätsprüfungen, die durch Mitteilung an die zuständige Gemeinde ausgelöst werden sollten, verhinderte und die Zuweisung von Steuernummern betrieb, sowie S***, außer im Faktum A römisch eins 16 und S*** in den Fakten A römisch eins 16 sowie A römisch zwei die betreffenden Veranlagungen und Rückzahlungsanträge nach vorgetäuschter Prüfung dem zuständigen Referenten zur Genehmigung vorlegten, wobei der durch die Taten herbeigeführte, von ihnen zu verantwortende Schaden jeweils 500.000 S überstieg.

Bei der rechtlichen Beurteilung des Täterverhaltens vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Angeklagten hätten die Tatbestände des "schweren gewerbsmäßigen" (gemeint: gewerbsmäßig schweren) Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB in echter Konkurrenz zu verantworten, weil Paragraph 302, Absatz 2, StGB in der Fassung nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 "auf Grund des Tatzeitraumes" nicht anwendbar und dementsprechend das Betrugsdelikt mit einem höheren Strafrahmen ausgestattet sei sowie ferner nicht alle Merkmale des (hier aktuellen) Betruges, wie beispielsweise die Gewerbsmäßigkeit, im Mißbrauch der Amtsgewalt enthalten seien. Der nur vom Angeklagten S*** erhobenen, auf Gründe der Ziffer 9, Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu. Der Subsumtionsrüge des Beschwerdeführers (Ziffer 10,) ist nämlich darin beizupflichten, daß das Schöffengericht bei der Annahme, Paragraph 302, Absatz 2, StGB nF sei im gegebenen Fall mit Rücksicht auf den zur Gänze vor dem Inkrafttreten des StrÄG 1987 (mit dem 1.März 1988) gelegenen Tatzeitraum nicht anzuwenden, die Bestimmung des Paragraph 61, zweiter Satz StGB übersehen hat. Darnach sind Strafgesetze auf Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger wären. Bei diesem Gesamtvergleich ist auf sämtliche im konkreten Fall für die Strafbarkeit des inkriminierten Tatverhaltens maßgebenden Umstände sowie auf die dabei aktuellen Strafmöglichkeiten abzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Eine solcherart vergleichende Beurteilung des dem Angeklagten S*** zur Last fallenden Verhaltens zeigt aber in der Tat, daß er bei jeweils gleicher Höhe des anzuwendenden Strafsatzes (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) nach altem Recht die Verwirklichung zweier Verbrechenstatbestände, und zwar nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB einerseits sowie nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB anderseits zu verantworten hätte, wogegen ihm nach neuem Recht nur jener nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB (nF) anzulasten ist.

Denn beim Zusammentreffen eines echten Sonderdelikts (hier: Paragraph 302, StGB) mit einem allgemein strafbaren Delikt (hier: Paragraphen 146, ff. StGB) verdrängt ersteres das letztere dann, aber auch nur dann, wenn sich das allgemeine Delikt wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt und es außerdem nicht strenger strafbedroht ist vergleiche SSt. 49/32, 50/49 uva); im vorliegenden Fall treffen ausschließlich nach neuem Recht beide Voraussetzungen dieser Gesetzeskonkurrenz zu.

Zwar ist die erste Prämisse nach neuer gleichwie nach alter Rechtslage gegeben, weil (ungeachtet der restriktiven Formulierung des Urteilstenors unter Pkt A) nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe nicht nur das Einbringen der falschen Steuererklärungen und der Rückzahlungsanträge in Verbindung mit den falschen Beweisurkunden als schadenskausale Täuschungshandlungen (und damit als Tathandlungen des Betruges) zu beurteilen sind, sondern auch das Verschleiern der Nichtexistenz der als steuerpflichtig fingierten Antragsteller sowie das Vortäuschen einer ordnungsgemäßen Prüfung der Anträge durch den Beschwerdeführer (und S***) in seiner (und dessen) Eigenschaft als Beamter (US 11 f.), welches ihm (und jenem) - anders als die betrügerische Antragstellung als solche - gleichermaßen als Amtsmißbrauch zur Last fällt; immerhin in diesen Phasen des inkriminierten Tatgeschehens wurden daher durch plangemäß zum Tatkomplex des Amtsmißbrauchs gehörende Tathandlungen auch die Merkmale des Betruges verwirklicht. Nur darauf aber kommt es für die Annahme des hier aktuellen besonderen Falles einer Gesetzeskonkurrenz vergleiche Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 28, RN 71, Paragraph 302, RN 40 f., Paragraph 313, RN 4) an und nicht etwa, wie das Erstgericht zu vermeinen scheint (US 19), auf ein - nur für eine (von Pallin im WK Paragraph 28, Rz 5 insoweit demnach zu Unrecht angenommene) Spezialität einer Norm gegenüber einer anderen relevantes - Enthaltensein sämtlicher Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale des allgemein strafbaren Delikts im Tatbestand des Sonderdelikts. Ausschließlich nach neuem Recht jedoch liegt auch die zweite Prämisse der zu prüfenden Gesetzeskonkurrenz vor: war doch nach altem Recht ein nach Paragraph 147, Absatz 3, und/oder Paragraph 148, zweiter Fall StGB qualifizierter Betrug strenger strafbar als ein Mißbrauch der Amtsgewalt nach dem (infolge des seinerzeitigen Fehlens einer Schadensqualifikation) im Gesetz allein in Betracht kommenden Grundtatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, wogegen nunmehr ein nach Paragraph 302, Absatz 2, StGB (nF) schadensqualifizierter Amtsmißbrauch einem gleich hohen Strafrahmen unterliegt; gerade diesen Effekt hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung der zuletzt relevierten Strafbestimmung durch die Anordnung einer dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB entsprechenden Schadensqualifikation im Rahmen der Reform (Artikel römisch eins, Ziffer 32, StrÄG 1987) ausdrücklich bezweckt vergleiche hiezu den JAB, 359 d. Beil. zu den Sten.Prot. des NR, römisch siebzehn. GP, 24 f.).

Da der Beschwerdeführer sohin nach altem Recht zwei, nach neuem aber nur ein mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedrohtes Verbrechen, nämlich jenes des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB (nF), zu verantworten hat, erweist sich das StGB in der Fassung nach dem StrÄG 1987 in seiner Gesamtauswirkung im Vergleich zu seiner zur Tatzeit in Geltung gestandenen Fassung tatsächlich als günstiger, zumal eine Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des Paragraph 313, StGB (auch) nach nunmehriger Rechtslage nicht in Betracht kommt, weil eine solche mit Bezug auf ein echtes Sonderdelikt nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen ist vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 313, RN 4 f.). Die das Tatverhalten des Beschwerdeführers betreffende rechtsirrige Subsumtion (Ziffer 10,) war demnach in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu korrigieren. Diese Korrektur entspricht auch den mit der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO zum Ausdruck gebrachten Beschwerdeintentionen, denen zufolge der Angeklagte S*** ungeachtet seines formellen Begehrens nach einem "Freispruch" zum Faktum A römisch zwei (wegen tätiger Reue im Sinn des Paragraph 167, StGB) der Sache nach nur eine Ausschaltung (auch) jenes Schuldspruchs wegen Betruges - also auch insoweit lediglich die Nichtannahme eines Zusammentreffens mit dem Amtsmißbrauch lt.

Pkt B - anstrebt, im übrigen aber auf eine Beurteilung sämtlicher Schuldspruch-Fakten lt. den Pkten A und B, sohin auch des Faktums A römisch zwei, nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB nF (und nicht etwa auf die Annahme einer völligen Straflosigkeit seines Tatverhaltens im hier relevierten Einzel-Faktum) abzielt. Ein auf einen (gänzlichen) Freispruch von der Anklage zum Faktum A römisch zwei (auch in Richtung Paragraph 302, StGB) wegen tätiger Reue gerichteter Beschwerdeantrag wäre im übrigen, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, schon deswegen, weil dieser Strafaufhebungsgrund für das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt im Gesetz (Paragraph 167, StGB) nicht vorgesehen ist, auch gar nicht zielführend.

Einer Erörterung des nunmehr in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9, Litera b,) bedarf es daher nicht, zumal ein Entfall bloß des Schuldspruchs lt. Pkt A römisch zwei am Vorliegen der Qualifikationen nach Paragraph 147, Absatz 3, sowie Paragraph 148, zweiter Fall StGB - und damit an der Wirksamkeit des darin vorgesehenen, einer Verdrängung des (gesamten) Betruges (lt. Pkt A römisch eins und römisch zwei) durch den Amtsmißbrauch nach altem Recht entgegenstehenden (im Vergleich zu Paragraph 302, Absatz eins, StGB höheren) Strafrahmens sowie demgemäß am Ergebnis des zuvor angestellten Günstigkeitsvergleichs - nichts ändern könnte.

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war ferner von Amts wegen wahrzunehmen, daß die vom Beschwerdeführer mit Erfolg gerügte Urteilsnichtigkeit (Ziffer 10,) im wesentlichen auch zum Nachteil des Angeklagten S*** unterlaufen ist, der keine Beschwerde ergriffen hat. Zwar wird der ihn betreffende Teil des Schuldspruchs laut Punkt A römisch eins 16 von seiner Verurteilung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt laut Punkt B (2) im Tenor nicht erfaßt, doch ist sein in den Entscheidungsgründen festgestelltes (US 17) Tatverhalten jedenfalls als Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zum Mißbrauch der Amtsgewalt anzusehen.

Bei der durch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs (als Folge der Teilaufhebung der Schuldsprüche sowie der geänderten rechtlichen Beurteilung von deren aufrecht gebliebenen Teilen) erforderlich gewordenen Strafbemessung waren bei beiden Angeklagten die vielfachen, gewerbsmäßig verübten Tatwiederholungen erschwerend, dagegen die Geständnisse und eine teilweise Schadensgutmachung (der Angeklagte S*** wies im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof eine Zahlung von 10.000 S an das Finanzamt nach) sowie bei S*** überdies dessen ordentlicher Lebenswandel mildernd.

Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe wurden die im Spruch genannten Freiheitsstrafen ausgemessen, die sich im Hinblick auf den Wegfall der (zusätzlichen) Verurteilung wegen Betruges in geringerer Höhe halten als die vom Erstgericht verhängten. Damit fallen aber auch jene Einwendungen dahin, die der Angeklagte S*** aus einem Vergleich zu einer über einen gesondert verfolgten Täter verhängten Freiheitsstrafe erhebt; desgleichen jene des Angeklagten S***, der sich gegen die Heranziehung der mehrfachen Qualifikation der Betrugstat als erschwerend wendet.

Gleich dem Schöffengericht erachtete auch der Oberste Gerichtshof, daß den beiden Angeklagten nur ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen ist.

Davon, daß das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 im Hinblick auf die Ermöglichung teilbedingter Freiheitsstrafen (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB), als deren "Opfer" sich der Angeklagte S*** sieht und gegen die er "grundsätzliche Vorbehalte" hat, eine "Schlechterstellung" gegenüber der früheren Rechtslage und Entscheidungspraxis gebracht habe, kann schon angesichts des Wegfalls der verschärften Voraussetzungen für die Prognose im Paragraph 43, Absatz 2, StGB (aF) keine Rede sein.

Vorliegend stehen bereits die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB - entgegen einer "grundsätzlichen Skepsis" des Angeklagten S*** - nach wie vor anzustellenden generalpräventiven Erwägungen einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht entgegen. Dabei sind - entgegen der Meinung des Angeklagten S*** - nicht nur die (ehemaligen) Berufskollegen der Angeklagten in Betracht zu ziehen, sondern angesichts des Umstandes, daß sich die Erschleichung von fingierten Steuerguthaben auch durch andere Personen häuft - der darin liegende Betrug ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG als Finanzvergehen abzuurteilen - auch eine breitere Öffentlichkeit. Davon, daß die Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB vornehmlich nur bei vorbestraften Tätern anzuwenden sei, wie der Angeklagte S*** meint, ist unter dem Blickwinkel generalpräventiver Erwägungen nicht auszugehen.

Zudem spricht auch die jeweilige vielfache Tatwiederholung und beim Angeklagten S*** überdies der Umstand, daß er nach zwei gerichtlichen Strafverfahren wegen in Trunkenheitsexzessen verübter Straftaten sich nicht zu rechtstreuem Verhalten bestimmen ließ, aus spezialpräventiven Erwägungen gegen eine gänzliche bedingte Strafnachsicht, manifestiert sich doch in den Tatwiederholungen bei der immerhin latenten Gefahr einer Aufdeckung eine erhebliche Intensität des Tatentschlusses der beiden Angeklagten. Es scheint damit die Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe erforderlich, und zwar bei S*** im Ausmaß von fünf Monaten und bei S*** im Ausmaß von sechs Monaten, was im Ergebnis dem bereits vom Erstgericht festgesetzten Ausmaß der zu verbüßenden Teile der Freiheitsstrafen entspricht.

Zu einer vom Angeklagten S*** begehrten Verhängung einer Geldstrafe anstelle des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, a Absatz 2, StGB liegt angesichts der bereits dargelegten Erwägungen keine Veranlassung vor.

Im Hinblick auf die Neubemessung der Strafen waren die Angeklagten mit ihren Berufungen, denen inhaltlich auch das Beschwerdevorbringen des Angeklagten S*** zu dem von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (dritter Fall) StPO zuzuordnen ist, weil er der Sache nach einen unvertretbaren (grundsätzlichen) Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (oder einen anderen nach der zitierten Verfahrensbestimmung mit Nichtigkeit sanktionierten Fehler) gar nicht behauptet, sondern lediglich eines seiner Auffassung nach im (vorliegenden) Einzelfall nicht sachgerechte Ausübung des Strafzumessungsermessens beanstandet, auf jene zu verweisen.

Anmerkung

E17546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00018.89.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19890314_OGH0002_0150OS00018_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090741 Rechtssatz 24.08.1976Strafrecht
Idealkonkurrenz des § 302 StGB mit § 146 StGB, wenn der Mißbrauch der Amtsgewalt auch alle Merkmale eines Betruges enthält und ein nach § 147 Abs 3 StGB zu verantwortender Schaden vorliegt.
RS0090968 Rechtssatz 14.03.1989Strafrecht
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RS0096344 Rechtssatz 18.05.1978Strafrecht
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RS0096385 Rechtssatz 14.03.1989Strafrecht
Eine Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 313 StGB kommt bei einem echten Sonderdelikt (Amtsdelikt) nicht in Betracht.
RS0096541 Rechtssatz 21.12.1978Strafrecht
Stellt ein allgemein strafbares (Vermögensdelikt) Delikt sich zumindest phasenweise (auch) als Ausübung der (mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften dar, liegt § 302 StGB und nicht das nach § 313 StGB beschwerte allgemeine Delikt vor.