Eine solcherart vergleichende Beurteilung des dem Angeklagten S*** zur Last fallenden Verhaltens zeigt aber in der Tat, daß er bei jeweils gleicher Höhe des anzuwendenden Strafsatzes (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) nach altem Recht die Verwirklichung zweier Verbrechenstatbestände, und zwar nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB einerseits sowie nach § 302 Abs. 1 StGB anderseits zu verantworten hätte, wogegen ihm nach neuem Recht nur jener nach § 302 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (nF) anzulasten ist.Eine solcherart vergleichende Beurteilung des dem Angeklagten S*** zur Last fallenden Verhaltens zeigt aber in der Tat, daß er bei jeweils gleicher Höhe des anzuwendenden Strafsatzes (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) nach altem Recht die Verwirklichung zweier Verbrechenstatbestände, und zwar nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB einerseits sowie nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB anderseits zu verantworten hätte, wogegen ihm nach neuem Recht nur jener nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB (nF) anzulasten ist.
Denn beim Zusammentreffen eines echten Sonderdelikts (hier: § 302 StGB) mit einem allgemein strafbaren Delikt (hier: §§ 146 ff. StGB) verdrängt ersteres das letztere dann, aber auch nur dann, wenn sich das allgemeine Delikt wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt und es außerdem nicht strenger strafbedroht ist (vgl. SSt. 49/32, 50/49 uva); im vorliegenden Fall treffen ausschließlich nach neuem Recht beide Voraussetzungen dieser Gesetzeskonkurrenz zu.Denn beim Zusammentreffen eines echten Sonderdelikts (hier: Paragraph 302, StGB) mit einem allgemein strafbaren Delikt (hier: Paragraphen 146, ff. StGB) verdrängt ersteres das letztere dann, aber auch nur dann, wenn sich das allgemeine Delikt wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt und es außerdem nicht strenger strafbedroht ist vergleiche SSt. 49/32, 50/49 uva); im vorliegenden Fall treffen ausschließlich nach neuem Recht beide Voraussetzungen dieser Gesetzeskonkurrenz zu.
Zwar ist die erste Prämisse nach neuer gleichwie nach alter Rechtslage gegeben, weil (ungeachtet der restriktiven Formulierung des Urteilstenors unter Pkt A) nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe nicht nur das Einbringen der falschen Steuererklärungen und der Rückzahlungsanträge in Verbindung mit den falschen Beweisurkunden als schadenskausale Täuschungshandlungen (und damit als Tathandlungen des Betruges) zu beurteilen sind, sondern auch das Verschleiern der Nichtexistenz der als steuerpflichtig fingierten Antragsteller sowie das Vortäuschen einer ordnungsgemäßen Prüfung der Anträge durch den Beschwerdeführer (und S***) in seiner (und dessen) Eigenschaft als Beamter (US 11 f.), welches ihm (und jenem) - anders als die betrügerische Antragstellung als solche - gleichermaßen als Amtsmißbrauch zur Last fällt; immerhin in diesen Phasen des inkriminierten Tatgeschehens wurden daher durch plangemäß zum Tatkomplex des Amtsmißbrauchs gehörende Tathandlungen auch die Merkmale des Betruges verwirklicht. Nur darauf aber kommt es für die Annahme des hier aktuellen besonderen Falles einer Gesetzeskonkurrenz (vgl. Leukauf-Steininger StGB2 § 28 RN 71, § 302 RN 40 f., § 313 RN 4) an und nicht etwa, wie das Erstgericht zu vermeinen scheint (US 19), auf ein - nur für eine (von Pallin im WK § 28 Rz 5 insoweit demnach zu Unrecht angenommene) Spezialität einer Norm gegenüber einer anderen relevantes - Enthaltensein sämtlicher Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale des allgemein strafbaren Delikts im Tatbestand des Sonderdelikts. Ausschließlich nach neuem Recht jedoch liegt auch die zweite Prämisse der zu prüfenden Gesetzeskonkurrenz vor: war doch nach altem Recht ein nach § 147 Abs. 3 und/oder § 148 zweiter Fall StGB qualifizierter Betrug strenger strafbar als ein Mißbrauch der Amtsgewalt nach dem (infolge des seinerzeitigen Fehlens einer Schadensqualifikation) im Gesetz allein in Betracht kommenden Grundtatbestand des § 302 Abs. 1 StGB, wogegen nunmehr ein nach § 302 Abs. 2 StGB (nF) schadensqualifizierter Amtsmißbrauch einem gleich hohen Strafrahmen unterliegt; gerade diesen Effekt hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung der zuletzt relevierten Strafbestimmung durch die Anordnung einer dem § 147 Abs. 3 StGB entsprechenden Schadensqualifikation im Rahmen der Reform (Art. I Z 32 StrÄG 1987) ausdrücklich bezweckt (vgl. hiezu den JAB, 359 d. Beil. zu den Sten.Prot. des NR, XVII. GP, 24 f.).Zwar ist die erste Prämisse nach neuer gleichwie nach alter Rechtslage gegeben, weil (ungeachtet der restriktiven Formulierung des Urteilstenors unter Pkt A) nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe nicht nur das Einbringen der falschen Steuererklärungen und der Rückzahlungsanträge in Verbindung mit den falschen Beweisurkunden als schadenskausale Täuschungshandlungen (und damit als Tathandlungen des Betruges) zu beurteilen sind, sondern auch das Verschleiern der Nichtexistenz der als steuerpflichtig fingierten Antragsteller sowie das Vortäuschen einer ordnungsgemäßen Prüfung der Anträge durch den Beschwerdeführer (und S***) in seiner (und dessen) Eigenschaft als Beamter (US 11 f.), welches ihm (und jenem) - anders als die betrügerische Antragstellung als solche - gleichermaßen als Amtsmißbrauch zur Last fällt; immerhin in diesen Phasen des inkriminierten Tatgeschehens wurden daher durch plangemäß zum Tatkomplex des Amtsmißbrauchs gehörende Tathandlungen auch die Merkmale des Betruges verwirklicht. Nur darauf aber kommt es für die Annahme des hier aktuellen besonderen Falles einer Gesetzeskonkurrenz vergleiche Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 28, RN 71, Paragraph 302, RN 40 f., Paragraph 313, RN 4) an und nicht etwa, wie das Erstgericht zu vermeinen scheint (US 19), auf ein - nur für eine (von Pallin im WK Paragraph 28, Rz 5 insoweit demnach zu Unrecht angenommene) Spezialität einer Norm gegenüber einer anderen relevantes - Enthaltensein sämtlicher Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale des allgemein strafbaren Delikts im Tatbestand des Sonderdelikts. Ausschließlich nach neuem Recht jedoch liegt auch die zweite Prämisse der zu prüfenden Gesetzeskonkurrenz vor: war doch nach altem Recht ein nach Paragraph 147, Absatz 3, und/oder Paragraph 148, zweiter Fall StGB qualifizierter Betrug strenger strafbar als ein Mißbrauch der Amtsgewalt nach dem (infolge des seinerzeitigen Fehlens einer Schadensqualifikation) im Gesetz allein in Betracht kommenden Grundtatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, wogegen nunmehr ein nach Paragraph 302, Absatz 2, StGB (nF) schadensqualifizierter Amtsmißbrauch einem gleich hohen Strafrahmen unterliegt; gerade diesen Effekt hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung der zuletzt relevierten Strafbestimmung durch die Anordnung einer dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB entsprechenden Schadensqualifikation im Rahmen der Reform (Artikel römisch eins, Ziffer 32, StrÄG 1987) ausdrücklich bezweckt vergleiche hiezu den JAB, 359 d. Beil. zu den Sten.Prot. des NR, römisch siebzehn. GP, 24 f.).
Da der Beschwerdeführer sohin nach altem Recht zwei, nach neuem aber nur ein mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedrohtes Verbrechen, nämlich jenes des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (nF), zu verantworten hat, erweist sich das StGB idF nach dem StrÄG 1987 in seiner Gesamtauswirkung im Vergleich zu seiner zur Tatzeit in Geltung gestandenen Fassung tatsächlich als günstiger, zumal eine Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 313 StGB (auch) nach nunmehriger Rechtslage nicht in Betracht kommt, weil eine solche mit Bezug auf ein echtes Sonderdelikt nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen ist (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 313 RN 4 f.). Die das Tatverhalten des Beschwerdeführers betreffende rechtsirrige Subsumtion (Z 10) war demnach in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu korrigieren. Diese Korrektur entspricht auch den mit der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO zum Ausdruck gebrachten Beschwerdeintentionen, denen zufolge der Angeklagte S*** ungeachtet seines formellen Begehrens nach einem "Freispruch" zum Faktum A II (wegen tätiger Reue im Sinn des § 167 StGB) der Sache nach nur eine Ausschaltung (auch) jenes Schuldspruchs wegen Betruges - also auch insoweit lediglich die Nichtannahme eines Zusammentreffens mit dem Amtsmißbrauch lt.Da der Beschwerdeführer sohin nach altem Recht zwei, nach neuem aber nur ein mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedrohtes Verbrechen, nämlich jenes des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB (nF), zu verantworten hat, erweist sich das StGB in der Fassung nach dem StrÄG 1987 in seiner Gesamtauswirkung im Vergleich zu seiner zur Tatzeit in Geltung gestandenen Fassung tatsächlich als günstiger, zumal eine Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des Paragraph 313, StGB (auch) nach nunmehriger Rechtslage nicht in Betracht kommt, weil eine solche mit Bezug auf ein echtes Sonderdelikt nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen ist vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 313, RN 4 f.). Die das Tatverhalten des Beschwerdeführers betreffende rechtsirrige Subsumtion (Ziffer 10,) war demnach in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu korrigieren. Diese Korrektur entspricht auch den mit der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO zum Ausdruck gebrachten Beschwerdeintentionen, denen zufolge der Angeklagte S*** ungeachtet seines formellen Begehrens nach einem "Freispruch" zum Faktum A römisch zwei (wegen tätiger Reue im Sinn des Paragraph 167, StGB) der Sache nach nur eine Ausschaltung (auch) jenes Schuldspruchs wegen Betruges - also auch insoweit lediglich die Nichtannahme eines Zusammentreffens mit dem Amtsmißbrauch lt.
Pkt B - anstrebt, im übrigen aber auf eine Beurteilung sämtlicher Schuldspruch-Fakten lt. den Pkten A und B, sohin auch des Faktums A II, nach § 302 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nF (und nicht etwa auf die Annahme einer völligen Straflosigkeit seines Tatverhaltens im hier relevierten Einzel-Faktum) abzielt. Ein auf einen (gänzlichen) Freispruch von der Anklage zum Faktum A II (auch in Richtung § 302 StGB) wegen tätiger Reue gerichteter Beschwerdeantrag wäre im übrigen, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, schon deswegen, weil dieser Strafaufhebungsgrund für das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt im Gesetz (§ 167 StGB) nicht vorgesehen ist, auch gar nicht zielführend.Pkt B - anstrebt, im übrigen aber auf eine Beurteilung sämtlicher Schuldspruch-Fakten lt. den Pkten A und B, sohin auch des Faktums A römisch zwei, nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB nF (und nicht etwa auf die Annahme einer völligen Straflosigkeit seines Tatverhaltens im hier relevierten Einzel-Faktum) abzielt. Ein auf einen (gänzlichen) Freispruch von der Anklage zum Faktum A römisch zwei (auch in Richtung Paragraph 302, StGB) wegen tätiger Reue gerichteter Beschwerdeantrag wäre im übrigen, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, schon deswegen, weil dieser Strafaufhebungsgrund für das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt im Gesetz (Paragraph 167, StGB) nicht vorgesehen ist, auch gar nicht zielführend.
Einer Erörterung des nunmehr in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit. b) bedarf es daher nicht, zumal ein Entfall bloß des Schuldspruchs lt. Pkt A II am Vorliegen der Qualifikationen nach § 147 Abs. 3 sowie § 148 zweiter Fall StGB - und damit an der Wirksamkeit des darin vorgesehenen, einer Verdrängung des (gesamten) Betruges (lt. Pkt A I und II) durch den Amtsmißbrauch nach altem Recht entgegenstehenden (im Vergleich zu § 302 Abs. 1 StGB höheren) Strafrahmens sowie demgemäß am Ergebnis des zuvor angestellten Günstigkeitsvergleichs - nichts ändern könnte.Einer Erörterung des nunmehr in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9, Litera b,) bedarf es daher nicht, zumal ein Entfall bloß des Schuldspruchs lt. Pkt A römisch zwei am Vorliegen der Qualifikationen nach Paragraph 147, Absatz 3, sowie Paragraph 148, zweiter Fall StGB - und damit an der Wirksamkeit des darin vorgesehenen, einer Verdrängung des (gesamten) Betruges (lt. Pkt A römisch eins und römisch zwei) durch den Amtsmißbrauch nach altem Recht entgegenstehenden (im Vergleich zu Paragraph 302, Absatz eins, StGB höheren) Strafrahmens sowie demgemäß am Ergebnis des zuvor angestellten Günstigkeitsvergleichs - nichts ändern könnte.
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO war ferner von Amts wegen wahrzunehmen, daß die vom Beschwerdeführer mit Erfolg gerügte Urteilsnichtigkeit (Z 10) im wesentlichen auch zum Nachteil des Angeklagten S*** unterlaufen ist, der keine Beschwerde ergriffen hat. Zwar wird der ihn betreffende Teil des Schuldspruchs laut Punkt A I 16 von seiner Verurteilung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt laut Punkt B (2) im Tenor nicht erfaßt, doch ist sein in den Entscheidungsgründen festgestelltes (US 17) Tatverhalten jedenfalls als Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zum Mißbrauch der Amtsgewalt anzusehen.Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war ferner von Amts wegen wahrzunehmen, daß die vom Beschwerdeführer mit Erfolg gerügte Urteilsnichtigkeit (Ziffer 10,) im wesentlichen auch zum Nachteil des Angeklagten S*** unterlaufen ist, der keine Beschwerde ergriffen hat. Zwar wird der ihn betreffende Teil des Schuldspruchs laut Punkt A römisch eins 16 von seiner Verurteilung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt laut Punkt B (2) im Tenor nicht erfaßt, doch ist sein in den Entscheidungsgründen festgestelltes (US 17) Tatverhalten jedenfalls als Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zum Mißbrauch der Amtsgewalt anzusehen.
Bei der durch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs (als Folge der Teilaufhebung der Schuldsprüche sowie der geänderten rechtlichen Beurteilung von deren aufrecht gebliebenen Teilen) erforderlich gewordenen Strafbemessung waren bei beiden Angeklagten die vielfachen, gewerbsmäßig verübten Tatwiederholungen erschwerend, dagegen die Geständnisse und eine teilweise Schadensgutmachung (der Angeklagte S*** wies im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof eine Zahlung von 10.000 S an das Finanzamt nach) sowie bei S*** überdies dessen ordentlicher Lebenswandel mildernd.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe wurden die im Spruch genannten Freiheitsstrafen ausgemessen, die sich im Hinblick auf den Wegfall der (zusätzlichen) Verurteilung wegen Betruges in geringerer Höhe halten als die vom Erstgericht verhängten. Damit fallen aber auch jene Einwendungen dahin, die der Angeklagte S*** aus einem Vergleich zu einer über einen gesondert verfolgten Täter verhängten Freiheitsstrafe erhebt; desgleichen jene des Angeklagten S***, der sich gegen die Heranziehung der mehrfachen Qualifikation der Betrugstat als erschwerend wendet.
Gleich dem Schöffengericht erachtete auch der Oberste Gerichtshof, daß den beiden Angeklagten nur ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen ist.
Davon, daß das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 im Hinblick auf die Ermöglichung teilbedingter Freiheitsstrafen (§ 43 a Abs. 3 StGB), als deren "Opfer" sich der Angeklagte S*** sieht und gegen die er "grundsätzliche Vorbehalte" hat, eine "Schlechterstellung" gegenüber der früheren Rechtslage und Entscheidungspraxis gebracht habe, kann schon angesichts des Wegfalls der verschärften Voraussetzungen für die Prognose im § 43 Abs. 2 StGB (aF) keine Rede sein.Davon, daß das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 im Hinblick auf die Ermöglichung teilbedingter Freiheitsstrafen (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB), als deren "Opfer" sich der Angeklagte S*** sieht und gegen die er "grundsätzliche Vorbehalte" hat, eine "Schlechterstellung" gegenüber der früheren Rechtslage und Entscheidungspraxis gebracht habe, kann schon angesichts des Wegfalls der verschärften Voraussetzungen für die Prognose im Paragraph 43, Absatz 2, StGB (aF) keine Rede sein.
Vorliegend stehen bereits die gemäß § 43 Abs. 1 StGB - entgegen einer "grundsätzlichen Skepsis" des Angeklagten S*** - nach wie vor anzustellenden generalpräventiven Erwägungen einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht entgegen. Dabei sind - entgegen der Meinung des Angeklagten S*** - nicht nur die (ehemaligen) Berufskollegen der Angeklagten in Betracht zu ziehen, sondern angesichts des Umstandes, daß sich die Erschleichung von fingierten Steuerguthaben auch durch andere Personen häuft - der darin liegende Betrug ist gemäß § 22 Abs. 2 FinStrG als Finanzvergehen abzuurteilen - auch eine breitere Öffentlichkeit. Davon, daß die Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB vornehmlich nur bei vorbestraften Tätern anzuwenden sei, wie der Angeklagte S*** meint, ist unter dem Blickwinkel generalpräventiver Erwägungen nicht auszugehen.Vorliegend stehen bereits die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB - entgegen einer "grundsätzlichen Skepsis" des Angeklagten S*** - nach wie vor anzustellenden generalpräventiven Erwägungen einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht entgegen. Dabei sind - entgegen der Meinung des Angeklagten S*** - nicht nur die (ehemaligen) Berufskollegen der Angeklagten in Betracht zu ziehen, sondern angesichts des Umstandes, daß sich die Erschleichung von fingierten Steuerguthaben auch durch andere Personen häuft - der darin liegende Betrug ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG als Finanzvergehen abzuurteilen - auch eine breitere Öffentlichkeit. Davon, daß die Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB vornehmlich nur bei vorbestraften Tätern anzuwenden sei, wie der Angeklagte S*** meint, ist unter dem Blickwinkel generalpräventiver Erwägungen nicht auszugehen.
Zudem spricht auch die jeweilige vielfache Tatwiederholung und beim Angeklagten S*** überdies der Umstand, daß er nach zwei gerichtlichen Strafverfahren wegen in Trunkenheitsexzessen verübter Straftaten sich nicht zu rechtstreuem Verhalten bestimmen ließ, aus spezialpräventiven Erwägungen gegen eine gänzliche bedingte Strafnachsicht, manifestiert sich doch in den Tatwiederholungen bei der immerhin latenten Gefahr einer Aufdeckung eine erhebliche Intensität des Tatentschlusses der beiden Angeklagten. Es scheint damit die Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe erforderlich, und zwar bei S*** im Ausmaß von fünf Monaten und bei S*** im Ausmaß von sechs Monaten, was im Ergebnis dem bereits vom Erstgericht festgesetzten Ausmaß der zu verbüßenden Teile der Freiheitsstrafen entspricht.
Zu einer vom Angeklagten S*** begehrten Verhängung einer Geldstrafe anstelle des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nach § 43 a Abs. 2 StGB liegt angesichts der bereits dargelegten Erwägungen keine Veranlassung vor.Zu einer vom Angeklagten S*** begehrten Verhängung einer Geldstrafe anstelle des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, a Absatz 2, StGB liegt angesichts der bereits dargelegten Erwägungen keine Veranlassung vor.
Im Hinblick auf die Neubemessung der Strafen waren die Angeklagten mit ihren Berufungen, denen inhaltlich auch das Beschwerdevorbringen des Angeklagten S*** zu dem von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 11 (dritter Fall) StPO zuzuordnen ist, weil er der Sache nach einen unvertretbaren (grundsätzlichen) Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (oder einen anderen nach der zitierten Verfahrensbestimmung mit Nichtigkeit sanktionierten Fehler) gar nicht behauptet, sondern lediglich eines seiner Auffassung nach im (vorliegenden) Einzelfall nicht sachgerechte Ausübung des Strafzumessungsermessens beanstandet, auf jene zu verweisen.Im Hinblick auf die Neubemessung der Strafen waren die Angeklagten mit ihren Berufungen, denen inhaltlich auch das Beschwerdevorbringen des Angeklagten S*** zu dem von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (dritter Fall) StPO zuzuordnen ist, weil er der Sache nach einen unvertretbaren (grundsätzlichen) Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (oder einen anderen nach der zitierten Verfahrensbestimmung mit Nichtigkeit sanktionierten Fehler) gar nicht behauptet, sondern lediglich eines seiner Auffassung nach im (vorliegenden) Einzelfall nicht sachgerechte Ausübung des Strafzumessungsermessens beanstandet, auf jene zu verweisen.