Die gegen Mag.Elisabeth V***** erlassene Strafverfügung steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die gegen Mag.Elisabeth V***** erlassene Strafverfügung steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 42 StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wenn die Schuld des Täters gering ist (Z 1), - auf den aktuellen Fall abgestellt - die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (Z 2) und eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Z 3).Gemäß Paragraph 42, StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wenn die Schuld des Täters gering ist (Ziffer eins,), - auf den aktuellen Fall abgestellt - die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (Ziffer 2,) und eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Ziffer 3,).
Unter den gegebenen Umständen treffen alle diese (kumulativ geforderten) Voraussetzungen auch auf die Verurteilte Mag.V***** zu:
Im Hinblick darauf, daß sie nur eine von mehreren Personen war, die als Miteigentümerin (mangels einer konkreten Vereinbarung) gleichermaßen verpflichtet war, bei Schnee oder Glatteis für die ordnungsgemäße Säuberung und Bestreuung jener Teile der Liegenschaft zu sorgen, die von Passanten betreten werden konnten, sind (fallbezogen) sowohl Gesinnungs- als auch Handlungsunwert als gering einzustufen, weil das Gewicht des der Verurteilten angelasteten Sorgfaltsverstoßes im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung nach § 88 Abs 1 StGB deutlich abfällt, somit erheblich hinter dem in der Strafbestimmung des § 88 Abs 1 StGB typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt (SSt 47/55, 51/21 ua; 14 Os 89/89 ua; Leukauf/Steininger Komm3 RN 14, 21 zu § 42 mwN).Im Hinblick darauf, daß sie nur eine von mehreren Personen war, die als Miteigentümerin (mangels einer konkreten Vereinbarung) gleichermaßen verpflichtet war, bei Schnee oder Glatteis für die ordnungsgemäße Säuberung und Bestreuung jener Teile der Liegenschaft zu sorgen, die von Passanten betreten werden konnten, sind (fallbezogen) sowohl Gesinnungs- als auch Handlungsunwert als gering einzustufen, weil das Gewicht des der Verurteilten angelasteten Sorgfaltsverstoßes im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB deutlich abfällt, somit erheblich hinter dem in der Strafbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, StGB typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt (SSt 47/55, 51/21 ua; 14 Os 89/89 ua; Leukauf/Steininger Komm3 RN 14, 21 zu Paragraph 42, mwN).
Bedeutende Folgen sind in der von der Besucherin des Hauses (Klothilde L*****) erlittenen leichten Verletzung, die zu keiner körperlichen Beeinträchtigung beim Lenken ihres PKWs kurz nach dem Unfall geführt hat (31), nicht zu erblicken, zumal die Tat auch keine ins Gewicht fallende soziale Störung herbeigeführt hat (Leukauf/Steininger aaO RN 26; S 35 dA).
Des weiteren scheint die Bestrafung auch aus general- oder spezialpräventiven Erwägungen nicht erforderlich; haben doch die verantwortlichen Liegenschaftseigentümer einschließlich der Mag.V***** im Anschluß an den tataktuellen Vorfall sogleich ein Unternehmen mit der Schneeräumung und Bestreuung der auch hausfremden Personen zugänglichen Flächen beauftragt (55, 61, 65), womit die Wiederholung eines derartigen Sorgfaltverstoßes der Verurteilten auszuschließen ist, sodaß in Verbindung mit ihrem bisher ordentlichen Lebenswandel (27) mit Grund von künftigem Wohlverhalten ausgegangen werden kann.
Zudem wurden durch die polizeiliche Anzeigeerstattung und die Einleitung von Strafverfahren gegen mehrere Liegenschaftseigentümer gegenüber der Allgemeinheit ausreichend dokumentiert, daß die Gesellschaft selbst auf relativ geringfügige Fahrlässigkeitsverstöße mit leichten Körperverletzungsfolgen - wie hier - entsprechend reagiert, weshalb bei der konkreten Fallgestaltung auch unter dem Aspekt der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue eine Bestrafung der Mag.V***** nicht erforderlich ist (Leukauf/Steininger aaO RN 42).
Gleichartige Erwägungen veranlaßten offenbar die Anklagebehörde zur Zurückziehung der Strafanträge gegen die übrigen Miteigentümer, welche die Strafverfügungen beeinsprucht hatten.
Aus all dem folgt, daß die Verurteilung der Mag.Elisabeth V***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB unter den gegebenen Umständen das Gesetz in der Bestimmung des § 42 StGB verletzt, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden war.Aus all dem folgt, daß die Verurteilung der Mag.Elisabeth V***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB unter den gegebenen Umständen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 42, StGB verletzt, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden war.