G r ü n d e :
Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 26. September 2008, GZ 731 Hv 2/08b-141, wurde Fritz D***** schuldig erkannt, das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 dritter Fall StGB zum Nachteil des unmündigen Luca G***** verübt zu haben.Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 26. September 2008, GZ 731 Hv 2/08b-141, wurde Fritz D***** schuldig erkannt, das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 dritter Fall StGB zum Nachteil des unmündigen Luca G***** verübt zu haben.
Weil das durch die Tat zu Tode gekommene Kind bereits früher Verletzungen durch Misshandlungen aufgewiesen hatte, wurden von den Staatsanwaltschaften Innsbruck und Korneuburg sowie von der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen, ua gegen die Kindesmutter Melanie G***** geführt.
Die Kindesmutter hatte seinerzeit von der Jugendwohlfahrt die Auflage erhalten, sich und ihr Kind von einer Stelle mit der Bezeichnung „K***** F***** W*****“ betreuen zu lassen. Als Betreuerin war Mag. Michaela Gr***** tätig gewesen (vgl ON 9, S 551). Diese wurde am 10. September 2008 von der Staatsanwaltschaft Innsbruck als Zeugin vernommen, wobei sie nach „erfolgten Belehrungen“ (ON 26, S 3: auch über das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 157 Abs 1 Z 3 StPO) erklärte, auf das gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO zuerkannte Entschlagungsrecht zu verzichten (ON 26, S 5).Die Kindesmutter hatte seinerzeit von der Jugendwohlfahrt die Auflage erhalten, sich und ihr Kind von einer Stelle mit der Bezeichnung „K***** F***** W*****“ betreuen zu lassen. Als Betreuerin war Mag. Michaela Gr***** tätig gewesen vergleiche ON 9, S 551). Diese wurde am 10. September 2008 von der Staatsanwaltschaft Innsbruck als Zeugin vernommen, wobei sie nach „erfolgten Belehrungen“ (ON 26, S 3: auch über das Aussageverweigerungsrecht gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) erklärte, auf das gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zuerkannte Entschlagungsrecht zu verzichten (ON 26, S 5).
Am 2. November 2008 wurde Mag. Gr***** von der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck „als Beschuldigte wegen § 92 StGB nacherfasst“ (ON 1, S 9 ff) und am 19. November 2008 als Beschuldigte vernommen, wobei sie sich nicht schuldig bekannte (ON 38). Das Ermittlungsverfahren gegen Mag. Michaela Gr***** wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 4. März 2009 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, doch ist ein Fortführungsantrag eines Opfervertreters anhängig (vgl ON 71, S 3).Am 2. November 2008 wurde Mag. Gr***** von der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck „als Beschuldigte wegen Paragraph 92, StGB nacherfasst“ (ON 1, S 9 ff) und am 19. November 2008 als Beschuldigte vernommen, wobei sie sich nicht schuldig bekannte (ON 38). Das Ermittlungsverfahren gegen Mag. Michaela Gr***** wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 4. März 2009 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, doch ist ein Fortführungsantrag eines Opfervertreters anhängig vergleiche ON 71, S 3).
Zu 37 Hv 37/09i des Landesgerichts Innsbruck legte die Staatsanwaltschaft mit Strafantrag vom 2. März 2009, AZ 19 St 25/09m, der Beamtin der Bezirkshauptmannschaft S***** Daniela L***** und der Kindesmutter Melanie G***** das an Luca G***** begangene Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger Personen nach § 92 Abs 2 StGB zur Last (ON 45).Zu 37 Hv 37/09i des Landesgerichts Innsbruck legte die Staatsanwaltschaft mit Strafantrag vom 2. März 2009, AZ 19 St 25/09m, der Beamtin der Bezirkshauptmannschaft S***** Daniela L***** und der Kindesmutter Melanie G***** das an Luca G***** begangene Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger Personen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB zur Last (ON 45).
In der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2009 wurde die Zeugin Mag. Michaela Gr***** „über das Entschlagungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung“ belehrt, woraufhin sie erklärte, über Empfehlung ihres Rechtsvertreters von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen. Darauf entgegnete der Einzelrichter, im Umfang ihrer bisherigen Aussagen stehe ihr kein Entschlagungsrecht zu, und verkündete „über Antrag der Verteidiger“ den Beschluss: „Der Zeugin wird kein Entschlagungsrecht wegen Gefahr der Selbstbelastung nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO eingeräumt“ (ON 74, S 32).In der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2009 wurde die Zeugin Mag. Michaela Gr***** „über das Entschlagungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung“ belehrt, woraufhin sie erklärte, über Empfehlung ihres Rechtsvertreters von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen. Darauf entgegnete der Einzelrichter, im Umfang ihrer bisherigen Aussagen stehe ihr kein Entschlagungsrecht zu, und verkündete „über Antrag der Verteidiger“ den Beschluss: „Der Zeugin wird kein Entschlagungsrecht wegen Gefahr der Selbstbelastung nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingeräumt“ (ON 74, S 32).
Eine Protokollierung einer Begründung hiefür (§ 86 Abs 3 zweiter Satz StPO) erfolgte nicht, doch ergibt sich aus dem der Beschlussfassung vorangegangenen Wortwechsel zwischen Einzelrichter und Zeugin die Auffassung des Richters, im Umfang ihrer bisherigen Aussagen könne sich die Zeugin nicht mehr belasten (vgl auch ON 77). Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erteilt. Der Beschluss des Einzelrichters wurde nicht schriftlich ausgefertigt und auch nicht zugestellt.Eine Protokollierung einer Begründung hiefür (Paragraph 86, Absatz 3, zweiter Satz StPO) erfolgte nicht, doch ergibt sich aus dem der Beschlussfassung vorangegangenen Wortwechsel zwischen Einzelrichter und Zeugin die Auffassung des Richters, im Umfang ihrer bisherigen Aussagen könne sich die Zeugin nicht mehr belasten vergleiche auch ON 77). Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erteilt. Der Beschluss des Einzelrichters wurde nicht schriftlich ausgefertigt und auch nicht zugestellt.
An den Beschluss anschließend legte die Zeugin die Aussage ab (ON 74, S 33-48).
Gegen den ein Entschlagungsrecht versagenden Beschluss des Einzelrichters richtete sich die am 12. Mai 2009 erhobene Beschwerde der Zeugin, in der sie sich dagegegen wandte, ungeachtet ihrer Entschlagungserklärung zu einer Aussage verhalten worden zu sein. Sie beantragte die Feststellung, dass sie in ihrem Recht nach § 157 Abs 3 (gemeint offenbar: Abs 1 Z 3) StPO verletzt worden und die Verwertung dieser Aussage gegen sie - insbesondere bei der Entscheidung über den Fortführungsantrag - unzulässig sei (ON 71).Gegen den ein Entschlagungsrecht versagenden Beschluss des Einzelrichters richtete sich die am 12. Mai 2009 erhobene Beschwerde der Zeugin, in der sie sich dagegegen wandte, ungeachtet ihrer Entschlagungserklärung zu einer Aussage verhalten worden zu sein. Sie beantragte die Feststellung, dass sie in ihrem Recht nach Paragraph 157, Absatz 3, (gemeint offenbar: Absatz eins, Ziffer 3,) StPO verletzt worden und die Verwertung dieser Aussage gegen sie - insbesondere bei der Entscheidung über den Fortführungsantrag - unzulässig sei (ON 71).
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht wies mit Beschluss vom 26. August 2009, AZ 7 Bs 322/09z (ON 100), die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, aus § 87 Abs 1 StPO könne ein Beschwerderecht nicht abgeleitet werden, weil ein selbständig nicht anfechtbares Zwischenerkenntnis gemäß § 238 StPO vorliege.Das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht wies mit Beschluss vom 26. August 2009, AZ 7 Bs 322/09z (ON 100), die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, aus Paragraph 87, Absatz eins, StPO könne ein Beschwerderecht nicht abgeleitet werden, weil ein selbständig nicht anfechtbares Zwischenerkenntnis gemäß Paragraph 238, StPO vorliege.
Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Mai 2009 wurden Daniela L***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung „durch Unterlassung“ nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB und Melanie G***** des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger Personen nach § 92 Abs 2 StGB schuldig erkannt (ON 91).Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Mai 2009 wurden Daniela L***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung „durch Unterlassung“ nach Paragraph 88, Absatz eins, und 4 erster Fall StGB und Melanie G***** des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger Personen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB schuldig erkannt (ON 91).
Die Generalprokuratur erhebt betreffend die beschriebenen Vorgänge folgende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes:
Die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung verstößt gegen das Gesetz in der Bestimmung des § 86 Abs 1 StPO, das Unterbleiben der schriftlichen Ausfertigung des in der Hauptverhandlung verkündeten Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Mai 2009 und der Zustellung an die zur Beschwerde berechtigte Zeugin (§ 87 StPO) gegen jenes in der Bestimmung des § 86 Abs 2 erster Satz StPO sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. August 2009 gegen jenes in den Bestimmungen des § 87 Abs 1 StPO und des Art 13 MRK.Die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung verstößt gegen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, StPO, das Unterbleiben der schriftlichen Ausfertigung des in der Hauptverhandlung verkündeten Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Mai 2009 und der Zustellung an die zur Beschwerde berechtigte Zeugin (Paragraph 87, StPO) gegen jenes in der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, erster Satz StPO sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. August 2009 gegen jenes in den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, StPO und des Artikel 13, MRK.
Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, den Beschuldigten zu überführen, ohne hiefür auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwangs- oder Druckmittel ohne den Willen des Beschuldigten erlangt werden (Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 119; Höller, Schweigen des Beschuldigten, ZÖR 2001, 252; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 45: „nemo-tenetur-Prinzip“). Auch eine unter bloß psychologischem Druck abgelegte Aussage ist gegen den Willen des Vernommenen und damit konventionswidrig zustande gekommen (RIS-Justiz RS0121259: Allan gegen das Vereinigte Königsreich).Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, den Beschuldigten zu überführen, ohne hiefür auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwangs- oder Druckmittel ohne den Willen des Beschuldigten erlangt werden (Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 24, Rz 119; Höller, Schweigen des Beschuldigten, ZÖR 2001, 252; vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 45: „nemo-tenetur-Prinzip“). Auch eine unter bloß psychologischem Druck abgelegte Aussage ist gegen den Willen des Vernommenen und damit konventionswidrig zustande gekommen (RIS-Justiz RS0121259: Allan gegen das Vereinigte Königsreich).
Dieser unter dem Aspekt der Beschuldigtenrechte entwickelte Grundsatz gilt auch für den Zeugen in Selbstbelastungsgefahr. Demgemäß kann ein Zeuge, der ungeachtet des ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts zu einer selbstinkriminierenden Deposition verhalten wird, in seinem aus Art 6 MRK und Art 90 Abs 2 B-VG abgeleiteten Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, beeinträchtigt werden (Fabrizy, StPO10 § 157 Rz 2; Kirchbacher aaO § 157 Rz 2, § 246 Rz 67; Mayer, B-VG4 Art 90 Anm III: „verfassungsrechtliches Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung“).Dieser unter dem Aspekt der Beschuldigtenrechte entwickelte Grundsatz gilt auch für den Zeugen in Selbstbelastungsgefahr. Demgemäß kann ein Zeuge, der ungeachtet des ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts zu einer selbstinkriminierenden Deposition verhalten wird, in seinem aus Artikel 6, MRK und Artikel 90, Absatz 2, B-VG abgeleiteten Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, beeinträchtigt werden (Fabrizy, StPO10 Paragraph 157, Rz 2; Kirchbacher aaO Paragraph 157, Rz 2, Paragraph 246, Rz 67; Mayer, B-VG4 Artikel 90, Anmerkung , III: „verfassungsrechtliches Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung“).
Das Recht des Zeugen auf Aussageverweigerung (§ 157 StPO) ist ein Recht höchstpersönlicher Natur und unterliegt nicht der Disposition anderer (RIS-Justiz RS0105932). Es ist ein subjektives Recht im Sinne des § 106 Abs 1 Z 1 StPO. Dem Zeugen steht daher im Ermittlungsverfahren der Einspruch wegen Rechtsverletzung zu (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 29).Das Recht des Zeugen auf Aussageverweigerung (Paragraph 157, StPO) ist ein Recht höchstpersönlicher Natur und unterliegt nicht der Disposition anderer (RIS-Justiz RS0105932). Es ist ein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Dem Zeugen steht daher im Ermittlungsverfahren der Einspruch wegen Rechtsverletzung zu vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 29).
Wenn die Gerichte nicht Urteile fällen (§ 35 Abs 1 StPO), entscheiden sie gemäß § 35 Abs 2 StPO mit Beschluss (§ 86 StPO), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen.Wenn die Gerichte nicht Urteile fällen (Paragraph 35, Absatz eins, StPO), entscheiden sie gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO mit Beschluss (Paragraph 86, StPO), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen.
Unter einer Verfügung ist eine meist von einem Einzelrichter getroffene Entscheidung von gewöhnlich geringerer Bedeutung für die Sacherledigung zu verstehen (vgl Harbich, RZ 1977, 142).Unter einer Verfügung ist eine meist von einem Einzelrichter getroffene Entscheidung von gewöhnlich geringerer Bedeutung für die Sacherledigung zu verstehen vergleiche Harbich, RZ 1977, 142).
Der Bedeutungsgehalt einer Entscheidung über ein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl RIS-Justiz RS0111315) geht wegen des - erwähnten - Eingriffs in ein verfassungsrechtlich geschütztes subjektives Recht über jenen einer Verfügung im Sinn des ersten Ausnahmefalls des § 35 Abs 2 StPO weit hinaus, sind Gegenstand dieser Ausnahme doch nur solche Verfügungen, die ausschließlich (arg § 35 Abs 2 StPO: „bloß“) auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet sind, wie etwa die An- und Abberaumung der Hauptverhandlung oder Ladungen (vgl St. Seiler, Strafprozessrecht10 Rz 298).Der Bedeutungsgehalt einer Entscheidung über ein Zeugnisverweigerungsrecht vergleiche RIS-Justiz RS0111315) geht wegen des - erwähnten - Eingriffs in ein verfassungsrechtlich geschütztes subjektives Recht über jenen einer Verfügung im Sinn des ersten Ausnahmefalls des Paragraph 35, Absatz 2, StPO weit hinaus, sind Gegenstand dieser Ausnahme doch nur solche Verfügungen, die ausschließlich (arg Paragraph 35, Absatz 2, StPO: „bloß“) auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet sind, wie etwa die An- und Abberaumung der Hauptverhandlung oder Ladungen vergleiche St. Seiler, Strafprozessrecht10 Rz 298).
Auch aus der Rechtsmittelbefugnis von betroffenen Dritten (§ 87 Abs 1 StPO) lässt sich ableiten, dass solche gerichtlichen Entscheidungen, die Rechte Dritter berühren, nicht nur den Verfahrensfortgang betreffen und als Beschlüsse daher anfechtbar sein müssen, würde doch sonst den Dritten der für sie vom Gesetzgeber geschaffene Rechtsschutz verweigert werden.Auch aus der Rechtsmittelbefugnis von betroffenen Dritten (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) lässt sich ableiten, dass solche gerichtlichen Entscheidungen, die Rechte Dritter berühren, nicht nur den Verfahrensfortgang betreffen und als Beschlüsse daher anfechtbar sein müssen, würde doch sonst den Dritten der für sie vom Gesetzgeber geschaffene Rechtsschutz verweigert werden.
In das subjektive Recht des Zeugen auf Aussageverweigerung wird bereits mit der Ablehnung der Gewährung dieses Rechts und nicht erst mit dem Einsatz eines Beugemittels (§ 93 Abs 2 und 4 StPO) zur Durchsetzung der Zeugnispflicht (§ 154 Abs 2 StPO) eingegriffen. Der Einzelrichter hat daher vorliegend rechtsrichtig in Form eines Beschlusses über die Zeugnispflicht abgesprochen.In das subjektive Recht des Zeugen auf Aussageverweigerung wird bereits mit der Ablehnung der Gewährung dieses Rechts und nicht erst mit dem Einsatz eines Beugemittels (Paragraph 93, Absatz 2 und 4 StPO) zur Durchsetzung der Zeugnispflicht (Paragraph 154, Absatz 2, StPO) eingegriffen. Der Einzelrichter hat daher vorliegend rechtsrichtig in Form eines Beschlusses über die Zeugnispflicht abgesprochen.
Im Übrigen sieht die Zivilprozessordnung in ihrem § 324 ausdrücklich die Entscheidung mittels Beschlusses über die Rechtmäßigkeit einer Aussageverweigerung vor.Im Übrigen sieht die Zivilprozessordnung in ihrem Paragraph 324, ausdrücklich die Entscheidung mittels Beschlusses über die Rechtmäßigkeit einer Aussageverweigerung vor.
Durch die generelle Regel des § 87 StPO sind grundsätzlich alle erstinstanzlichen Beschlüsse anfechtbar. Ein Beschwerdeausschluss, der im Hinblick auf Art 13 MRK und auch verfassungsrechtlich bedenklich sein kann, muss ausdrücklich geregelt sein. Dies ist im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes eine ganz wesentliche Neuerung (Tipold aaO Rz 5).Durch die generelle Regel des Paragraph 87, StPO sind grundsätzlich alle erstinstanzlichen Beschlüsse anfechtbar. Ein Beschwerdeausschluss, der im Hinblick auf Artikel 13, MRK und auch verfassungsrechtlich bedenklich sein kann, muss ausdrücklich geregelt sein. Dies ist im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes eine ganz wesentliche Neuerung (Tipold aaO Rz 5).
Das nunmehr generelle Recht, Beschwerde an ein Rechtsmittelgericht (vgl § 87 Abs 1 StPO) zu erheben, ersetzt die kasuistischen, schwer überschaubaren Einzelregelungen der StPO in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung (Tipold aaO Rz 2; vgl Kirnbauer, WK-StPO Synoptische Gegenüberstellung § 87).Das nunmehr generelle Recht, Beschwerde an ein Rechtsmittelgericht vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO) zu erheben, ersetzt die kasuistischen, schwer überschaubaren Einzelregelungen der StPO in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung (Tipold aaO Rz 2; vergleiche Kirnbauer, WK-StPO Synoptische Gegenüberstellung Paragraph 87,).
Vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes war im Gerichtshofverfahren die Beschwerde nur zulässig, soweit sie das Gesetz ausdrücklich einräumte (SSt 50/60), Defizite im Grundrechtsschutz Dritter - vor allem im Hauptverfahren - wurden wiederholt aufgezeigt und eine auf solcherart Betroffene erweiterte Beschwerdemöglichkeit eingefordert (Ratz in der Steininger-Festschrift, 135).
Im bezirksgerichtlichen Verfahren hingegen stand schon nach der früheren Rechtslage jedermann die Beschwerde zu, der sich durch einen Beschluss beschwert erachtete (vgl Fabrizy, StPO9 § 481 Rz 1).Im bezirksgerichtlichen Verfahren hingegen stand schon nach der früheren Rechtslage jedermann die Beschwerde zu, der sich durch einen Beschluss beschwert erachtete vergleiche Fabrizy, StPO9 Paragraph 481, Rz 1).
Nunmehr steht gemäß § 87 Abs 1 StPO neben der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten - dem Prinzip der Beschwer folgend (RIS-Justiz RS0125078) - jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, die Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu.Nunmehr steht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StPO neben der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten - dem Prinzip der Beschwer folgend (RIS-Justiz RS0125078) - jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, die Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu.
Dieser Regelungsteil des § 87 Abs 1 StPO bezieht sich - der Gesetzessystematik folgend - auf das gesamte Strafverfahren.Dieser Regelungsteil des Paragraph 87, Absatz eins, StPO bezieht sich - der Gesetzessystematik folgend - auf das gesamte Strafverfahren.
Auch ein Zeuge, der im Hauptverfahren unter Missachtung einer der Aussagebefreiungsgründe der §§ 155 bis 157 StPO zu einer Aussage veranlasst wird, ist eine Person, der unmittelbar Rechte verweigert werden und der Pflichten entstehen.Auch ein Zeuge, der im Hauptverfahren unter Missachtung einer der Aussagebefreiungsgründe der Paragraphen 155 bis 157 StPO zu einer Aussage veranlasst wird, ist eine Person, der unmittelbar Rechte verweigert werden und der Pflichten entstehen.
Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich nicht um ein Zwischenerkenntnis iSd § 238 StPO, weil der Einzelrichter nicht über Beweisanträge zu entscheiden hatte (§ 238 Abs 1 StPO) und keiner der Fälle des § 238 Abs 2 StPO gegeben war, zumal - nach dem vollen Beweis machenden Verhandlungsprotokoll - kein Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf eine bestimmte Sachentscheidung vorlag. Auch die zu § 238 StPO aF ergangene Rechtsprechung, wonach „in strittigen Fällen“ über das Vorliegen eines Zeugnisentschlagungsgrundes ein Zwischenerkenntnis iSd § 238 StPO zu fällen sei (RIS-Justiz RS0097673; Fabrizy, StPO10 § 238 Rz 3), bezog sich auf widerstreitende Parteienanträge.Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich nicht um ein Zwischenerkenntnis iSd Paragraph 238, StPO, weil der Einzelrichter nicht über Beweisanträge zu entscheiden hatte (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) und keiner der Fälle des Paragraph 238, Absatz 2, StPO gegeben war, zumal - nach dem vollen Beweis machenden Verhandlungsprotokoll - kein Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf eine bestimmte Sachentscheidung vorlag. Auch die zu Paragraph 238, StPO aF ergangene Rechtsprechung, wonach „in strittigen Fällen“ über das Vorliegen eines Zeugnisentschlagungsgrundes ein Zwischenerkenntnis iSd Paragraph 238, StPO zu fällen sei (RIS-Justiz RS0097673; Fabrizy, StPO10 Paragraph 238, Rz 3), bezog sich auf widerstreitende Parteienanträge.
Im Übrigen gilt - unter der Prämisse eines solchen Zwischenerkenntnisses - der im § 238 StPO enthaltene Rechtsmittelausschluss nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 238 Abs 3 letzter Satz StPO nur für die im § 220 StPO taxativ aufgezählten (vgl Fabrizy, StPO10 § 220 Rz 1) „Beteiligten“ des Hauptverfahrens, also - der Ansicht des Oberlandesgerichts Innsbruck zuwider - nicht etwa auch für andere Personen. Dies ergibt sich auch daraus, dass nur ein „selbständiges Rechtsmittel“ ausgeschlossen wird, jedoch die Geltendmachung eines dem Zwischenerkenntnis anhaftenden Verfahrensfehlers den gegen das Urteil rechtsmittelbefugten Beteiligten im Nichtigkeitsverfahren offen steht (vgl Tipold, WK-StPO § 85 Rz 6). Der Zeuge wäre hingegen im Falle des ihn betreffenden Rechtsmittelausschlusses bar jeden Schutzes seiner Rechtssphäre.Im Übrigen gilt - unter der Prämisse eines solchen Zwischenerkenntnisses - der im Paragraph 238, StPO enthaltene Rechtsmittelausschluss nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 238, Absatz 3, letzter Satz StPO nur für die im Paragraph 220, StPO taxativ aufgezählten vergleiche Fabrizy, StPO10 Paragraph 220, Rz 1) „Beteiligten“ des Hauptverfahrens, also - der Ansicht des Oberlandesgerichts Innsbruck zuwider - nicht etwa auch für andere Personen. Dies ergibt sich auch daraus, dass nur ein „selbständiges Rechtsmittel“ ausgeschlossen wird, jedoch die Geltendmachung eines dem Zwischenerkenntnis anhaftenden Verfahrensfehlers den gegen das Urteil rechtsmittelbefugten Beteiligten im Nichtigkeitsverfahren offen steht vergleiche Tipold, WK-StPO Paragraph 85, Rz 6). Der Zeuge wäre hingegen im Falle des ihn betreffenden Rechtsmittelausschlusses bar jeden Schutzes seiner Rechtssphäre.
Der Beschluss wurde den Beteiligten und der Zeugin durch mündliche Verkündung bekannt gemacht (§ 81 Abs 1 erster Fall StPO). Die - nicht aufschiebende (§ 87 Abs 3 StPO) - Beschwerde stand der Zeugin gemäß § 87 Abs 1 StPO zu und wurde schon am Tag nach der Verkündung des Beschlusses, somit rechtzeitig erhoben, wird doch die Rechtsmittelfrist grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst (RIS-Justiz RS0096200; Fabrizy, StPO10 § 81 Rz 3).Der Beschluss wurde den Beteiligten und der Zeugin durch mündliche Verkündung bekannt gemacht (Paragraph 81, Absatz eins, erster Fall StPO). Die - nicht aufschiebende (Paragraph 87, Absatz 3, StPO) - Beschwerde stand der Zeugin gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StPO zu und wurde schon am Tag nach der Verkündung des Beschlusses, somit rechtzeitig erhoben, wird doch die Rechtsmittelfrist grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst (RIS-Justiz RS0096200; Fabrizy, StPO10 Paragraph 81, Rz 3).
Beschlüsse des Einzelrichters sind gemäß § 33 Abs 1 Z 1 StPO mit Beschwerde an das Oberlandesgericht anfechtbar (RIS-Justiz RS0124936). § 33 Abs 1 Z 1 StPO ist insoweit lückenhaft, als darin ausdrücklich nur Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter nach § 31 Abs 1 und 4 StPO genannt werden. Gegen jeden nicht als Rechtsmittelgericht (§ 31 Abs 5 Z 1 StPO) oder nach § 38 StPO gefassten Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) des Landesgerichts ist eine Beschwerde an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zulässig (13 Os 56/09y).Beschlüsse des Einzelrichters sind gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO mit Beschwerde an das Oberlandesgericht anfechtbar (RIS-Justiz RS0124936). Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist insoweit lückenhaft, als darin ausdrücklich nur Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter nach Paragraph 31, Absatz eins und 4 StPO genannt werden. Gegen jeden nicht als Rechtsmittelgericht (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, StPO) oder nach Paragraph 38, StPO gefassten Beschluss (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) des Landesgerichts ist eine Beschwerde an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zulässig (13 Os 56/09y).
Das Oberlandesgericht hätte daher die Beschwerde nicht als unzulässig zurückweisen dürfen.
Dadurch, dass der Zeugin Mag. Gr***** vom Oberlandesgericht Innsbruck eine Sachentscheidung versagt wurde, wurde sie überdies in ihrem von Art 13 MRK garantierten Recht auf wirksame Beschwerde verletzt.Dadurch, dass der Zeugin Mag. Gr***** vom Oberlandesgericht Innsbruck eine Sachentscheidung versagt wurde, wurde sie überdies in ihrem von Artikel 13, MRK garantierten Recht auf wirksame Beschwerde verletzt.
Gemäß Art 13 MRK hat jedermann, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behauptet, das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz (Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 161). Die Verknüpfung der Garantie der wirksamen Beschwerde mit der Verletzung eines Konventionsrechts führt zur Akzessorietät der Gewährleistung (ders aaO Rz 162, 165). Art 13 MRK muss dahingehend interpretiert werden, dass jedem, der mit einer gewissen Plausibilität darlegt, in einem Konventionsrecht verletzt zu sein, die Berufung auf das Recht einer wirksamen Beschwerde zustehen muss (ders aaO Rz 171).Gemäß Artikel 13, MRK hat jedermann, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behauptet, das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz (Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 24, Rz 161). Die Verknüpfung der Garantie der wirksamen Beschwerde mit der Verletzung eines Konventionsrechts führt zur Akzessorietät der Gewährleistung (ders aaO Rz 162, 165). Artikel 13, MRK muss dahingehend interpretiert werden, dass jedem, der mit einer gewissen Plausibilität darlegt, in einem Konventionsrecht verletzt zu sein, die Berufung auf das Recht einer wirksamen Beschwerde zustehen muss (ders aaO Rz 171).
Vorliegend stützte sich die Beschwerdeführerin auf die nachvollziehbare Behauptung, sie sei durch gerichtliche Beschlussfassung über die Versagung eines ihr zustehenden Entschlagungsgrundes, sohin durch Druck (vgl § 154 Abs 2 iVm § 93 Abs 2 zweiter Satz StPO), zu einer Aussage verhalten, somit in ihrem von Art 6 MRK garantierten Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt worden. Damit erfüllt sie genau die von Art 13 MRK verlangte Voraussetzung, das Recht auf wirksame Beschwerde einzufordern.Vorliegend stützte sich die Beschwerdeführerin auf die nachvollziehbare Behauptung, sie sei durch gerichtliche Beschlussfassung über die Versagung eines ihr zustehenden Entschlagungsgrundes, sohin durch Druck vergleiche Paragraph 154, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, zweiter Satz StPO), zu einer Aussage verhalten, somit in ihrem von Artikel 6, MRK garantierten Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt worden. Damit erfüllt sie genau die von Artikel 13, MRK verlangte Voraussetzung, das Recht auf wirksame Beschwerde einzufordern.
Die nationale Instanz hat sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich zu befassen und muss in der Lage sein, geeignete Abhilfe zu schaffen (Mayer, B-VG4 Art 13 MRK Anm II 1; Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 175).Die nationale Instanz hat sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich zu befassen und muss in der Lage sein, geeignete Abhilfe zu schaffen (Mayer, B-VG4 Artikel 13, MRK Anmerkung , II 1; Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 24, Rz 175).
Nur durch das Beschwerdeverfahren kann in zweifelhaften Fällen geklärt werden, ob die Aussage des Zeugen in Selbstbelastungsgefahr in einem späteren Strafverfahren gegen ihn selbst (hier: bei Fortführung des Verfahrens denkbar) verwendet werden darf oder nicht (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 26).Nur durch das Beschwerdeverfahren kann in zweifelhaften Fällen geklärt werden, ob die Aussage des Zeugen in Selbstbelastungsgefahr in einem späteren Strafverfahren gegen ihn selbst (hier: bei Fortführung des Verfahrens denkbar) verwendet werden darf oder nicht vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 26).
Schon das Erstgericht hat insofern gegen das Gesetz verstoßen, als es anlässlich der mündlichen Verkündung die einen Beschlussteil bildende Rechtsmittelbelehrung (RIS-Justiz RS0123942) nicht erteilte und seiner im ersten Satz des § 86 Abs 2 StPO normierten Verpflichtung, den Beschluss schriftlich auszufertigen und der zur Beschwerde berechtigten Zeugin (§ 87 StPO) zuzustellen, nicht nachgekommen ist. Ein diese Verpflichtung aufhebender Beschwerdeverzicht (§ 86 Abs 3 erster Satz StPO) wurde nicht abgegeben.Schon das Erstgericht hat insofern gegen das Gesetz verstoßen, als es anlässlich der mündlichen Verkündung die einen Beschlussteil bildende Rechtsmittelbelehrung (RIS-Justiz RS0123942) nicht erteilte und seiner im ersten Satz des Paragraph 86, Absatz 2, StPO normierten Verpflichtung, den Beschluss schriftlich auszufertigen und der zur Beschwerde berechtigten Zeugin (Paragraph 87, StPO) zuzustellen, nicht nachgekommen ist. Ein diese Verpflichtung aufhebender Beschwerdeverzicht (Paragraph 86, Absatz 3, erster Satz StPO) wurde nicht abgegeben.